Neue Baustellenverordnung

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  • Hallo Mattes,

    danke für die Info!

    Beim Überfliegen habe ich außer dem Anhang II erstmal keine inhaltlichen Änderungen gesehen. Da muß ich dann die BioStoffV nochmal gegenlesen.

    Oder habe ich irgendwo was verpaßt?

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

  • Hallo Thilo,

    also es wird im § 2 einen komplett neuen Absatz 4 gegeben.

    "Folgender Absatz 4 wird angefügt:
    „(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine
    Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben
    Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4
    Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen
    Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im
    Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären."

    Es wird einen neuen §6a geben hinsichtlich, dass die Arbeitsstättenverordnung entsprechend gilt und das BMAS durch den Ausschuss für Arbeitssätten beratend wird.

    Gruß

    Mattes

  • Hallo Mattes,

    die habe ich gesehen, kann momentan aber noch nicht fassen, wo das (in der Praxis) eine Änderung ergibt.

    Andererseits habe ich auch noch keine Baustellen, wo "jeder Beschäftige für denselben Arbeitgeber tätig" ist. Bei uns sind es immer mindestens zwei Arbeitgeber.

    Den §6a habe ich gesehen. Der verweist im wesentlichen auf §7 ArbStättV und den Ausschuß für Arbeitsstätten. Der dürfte keine unmittelbaren Auswirkungen auf Baustellen haben.

    Ich denke, da frage ich demnächst mal bei unseren Kunden nach, ob da schon was angekommen ist.

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

  • Ich könnte mir vorstellen, dass diese Regelungen hier in Richtung Asbest gehen, denn da hat man ja inzwischen festgestellt, dass bis 1993 noch Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber (PSF) eingesetzt wurden, die asbesthaltig waren. Bei allen Gebäuden mit Baujahr vor 1993 muss man somit mit asbesthaltigen PSF rechnen und wenn man das nicht eindeutig verneinen kann sind entsprechende Schutzmaßnahmen notwendig.

    Die Gefahrstoffverordnung soll ja auch noch 2023 geändert werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • ...in Richtung Asbest ...

    Meinst Du, das sei eine Maßnahme für den Fall, daß Unternehmen in Eigenregie und mit eigenem Personal in Altbestand arbeiten und dabei die BaustellV bzw. die daraus entstehenden SiGe-Maßnahmen unterlaufen? :/

    Das kann ich mir tatsächlich vorstellen.

    Edit: Ich pinge mal unseren SiGeKo an. Vielleicht weiß der was konkretes.

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

    Einmal editiert, zuletzt von ThiloN (19. Januar 2023 um 15:34) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ist doch gelebte Praxis. Da setzt der Hausmeister Mal eben eine Steckdose und schon ist man dabei.

    An solche Geschichten habe ich gar nicht gedacht.:huh:
    Die kommen so in meinem Arbeitsalltag gar nicht mehr vor.

    Ich habe mich vorhin mit einem Anlagenverantwortlichen beim Kunden unterhalten. Bei denen hängt gerade eine eigentlich kleine Umbaumaßnahme in einem Schaltgebäude am Thema Asbest. Eigentlich soll eine Asbestsanierung (Anstrich, Fugen, Zwischenboden und sowas) durchgeführt werden, dafür müßte aber die ganze Technik an die Decke gehängt werden - was nicht geht, weil sie nicht in den Anstrich bohren können. Die jetzt vorgesehene Lösung ist wohl, die Schaltschränke in einem Containergebäude zu doppeln, dann umzuschließen und freizuschalten, und danach das alte Gebäude zu sanieren.
    Dauert halt, weil Schaltschränke gerade irrsinnige Lieferzeiten haben und qualifizierte Asbestsanierer auch nicht gerade Däumchen drehen.

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

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  • ... unseren SiGeKo ...

    Die Rückmeldung kam schnell:

    Er selbst hat sich mit der BaustellV noch nicht im Detail auseinandergesetzt, aber ein paar Infos von seiner Gewerbeaufsicht bekommen. Demnach geht es zum einen tatsächlich um Arbeiten, bei denen keine Anmeldung erfolgt, weil nur eigene Mitarbeiter tätig werden. Zum anderen bezieht das nun aber auch alle Einzelunternehmer mit ein. Demnach sind z. B. fünf Einzelunternehmer in Zukunft auch zu melden, auch wenn alle fünf nur Trockenbau oder Abbrucharbeiten durchführen.

    Das steckt wohl in der Formulierung "jeder Beschäftige für denselben Arbeitgeber tätig": Hier geht es nicht nur um direkt abhängig Beschäftigte, sondern eben auch um Einzelunternehmer und sonstige Subs.

    Er hat auch nochmal präzisiert, daß es nicht nur um Asbest geht, sondern auch um PAK, KMF, usw.

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"