Moin zusammen,
mir ist leider kein anderer Titel eingefallen.
Für einen Kunden (Logistikbranche) ergab sich folgender Sachverhalt:
Auf dem Werksgelände in der Halle hat ein Mitarbeiter für einen anderen Mitarbeiter Feuerwerkskörper (minds. Klasse 2 denke sogar Klasse 3) mitgebracht und dort gelagert, mindestens für den einen Tag. Menge eine Plastiktüte voll mit unterschiedlichen Böllern, nicht verschlossen oder der Gleich war. Es wird davon ausgegangen, dass Sie (zu testzwecken) die Böller auf dem Gelände gezündet haben.
Nun möchte der Kunde gerne reagieren:
a) Inwiefern er sowas in Zukunft verbieten kann
b) Ob er sich im Fall einer Abmahnung auf ein Gesetz bzw. Verordnung berufen kann
Zu a) Hierbei würde ich auf die GBU verweisen, mit dem Hinweis, dass Feuerwerkskörper als Brandlast gelten und im Bereich der Logistikhalle nichts zu suchen haben. Diese dürfen weder im Spind der Mitarbeiter noch auf dem Parkplatz gelagert werden. Die entsprechende Regel sollte unterwiesen und gegengezeichnet werden.
Zu b) Bei der Beratung bin ich mir unsicher. Die SprengV gibt vor, in welcher Zeit Feuerwerkskörper gezündet werden würden, nichts aber bezüglich der Lagerung. Ist hierbei auf das Hausrecht zu verweisen? Regel bezüglich Feuerwerkskörper, offenes Feuer gibt es bisher nicht.
Habt ihr noch Ansätze und/oder Anregungen die ich verfolgen könnte.
Vielen Dank.