Das könnte einiges lostreten...
Landgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2022
- 83 O 27/22 -
Keine Vermutung zum Erhalt der zweiten Seite eines Schreibens auf dem Postweg
Erhalt sämtlicher Seiten eines Schreibens muss nachgewiesen werden
Besteht ein Schreiben aus zwei Seiten, so besteht keine Vermutung dahingehend, dass der Empfänger neben der ersten Seite auch die zweite Seite erhalten hat. Den Erhalt der zweiten Seite muss der Sender nachweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2022 in einer mietrechtlichen Streitigkeit unter anderem darüber zu entscheiden, ob ein zweiseitiges Schreiben den Mieter vollständig zugegangen war. Der Mieter bestritt dies. Er behauptete nur die erste Seite erhalten zu haben.
Für Erhalt der zweiten Seite spricht keine Vermutung
Das Landgericht Berlin entschied, dass keine Vermutung dahingehend besteht, dass das Schreiben überhaupt zwei Seiten hatte und wenn ja, dass der Mieter auch beide Seiten erhalten hat. Es sei Sache der Vermieterin nachzuweisen, dass der Mieter beide Seiten erhalten hat.
Nur so ein paar Gedanken:
- Einschreiben beweist dann mal garnichts!!!
- Wenn es nur 2 Seiten sind: Doppelseitig drucken!
- Wenn es mehr als zwei Seiten sind, immer brav jede doppelseite in eigenem Brief per Einschreiben senden.
- Welche Medikamente nimmt der/die/das Richter:in:es