Keine Vermutung zum Erhalt der zweiten Seite eines Schreibens auf dem Postweg

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  • Das könnte einiges lostreten...

    Landgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2022

    - 83 O 27/22 -

    Keine Vermutung zum Erhalt der zweiten Seite eines Schreibens auf dem Postweg

    Erhalt sämtlicher Seiten eines Schreibens muss nachgewiesen werden

    Besteht ein Schreiben aus zwei Seiten, so besteht keine Vermutung dahingehend, dass der Empfänger neben der ersten Seite auch die zweite Seite erhalten hat. Den Erhalt der zweiten Seite muss der Sender nachweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2022 in einer mietrechtlichen Streitigkeit unter anderem darüber zu entscheiden, ob ein zweiseitiges Schreiben den Mieter vollständig zugegangen war. Der Mieter bestritt dies. Er behauptete nur die erste Seite erhalten zu haben.

    Für Erhalt der zweiten Seite spricht keine Vermutung

    Das Landgericht Berlin entschied, dass keine Vermutung dahingehend besteht, dass das Schreiben überhaupt zwei Seiten hatte und wenn ja, dass der Mieter auch beide Seiten erhalten hat. Es sei Sache der Vermieterin nachzuweisen, dass der Mieter beide Seiten erhalten hat.

    Nur so ein paar Gedanken:

    • Einschreiben beweist dann mal garnichts!!!
    • Wenn es nur 2 Seiten sind: Doppelseitig drucken!
    • Wenn es mehr als zwei Seiten sind, immer brav jede doppelseite in eigenem Brief per Einschreiben senden.
    • Welche Medikamente nimmt der/die/das Richter:in:es

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • Hallo,

    Das könnte einiges lostreten...

    Nur so ein paar Gedanken:

    • Einschreiben beweist dann mal garnichts!!!
    • Wenn es nur 2 Seiten sind: Doppelseitig drucken!
    • Wenn es mehr als zwei Seiten sind, immer brav jede doppelseite in eigenem Brief per Einschreiben senden.
    • Welche Medikamente nimmt der/die/das Richter:in:es

    Doppelseitig drucken ist eine gute Lösung. Wobei, am Ende

    sagt noch einer: Auf der ersten Seite stand nicht, man müsste

    das Blatt drehen....:/also sollte man einen Hinweis auf

    Seite 1 vorsorglich nicht vergessen :doppelthumbsup:

    Wir sollten aufpassen, am Ende haben wir mal Zustände

    wie in den USA.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ich verstehe in diesem Fall "beide Seiten" und wenn es unbedingt notwendig ist das der Erhalt aller Seiten bestätigt werden muss, dann kann man ja ein Formular einfügen auf dem die Anzahl der Seiten entsprechend steht und der Empfänger den Erhalt bestätigen muss. Macht es zwar mal wieder komplizierter als es sein muss, aber wie ihr schon sagt "Welcome to the USA" ...

    Grüße,

    Andreas

    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

  • Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Seite 1 bereits eine Unterschrift hatte. Üblicherweise setzt man die Unterschrift an das Ende eines Schreibens, was hier anscheinend nicht der Fall war.

    Einfache Abhilfe, die sogar Word bietet, Seitenzahlen angeben mit Seite x von y.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.