Bildschirmtätigkeit

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  • Moin "Beef-Killer",

    ich bin da voll bei Dir. Mir geht es nur um ein Stimmungsbild, damit ich für mich ein Feeling entwickeln kann, welche Tätigkeiten ich wo einsortiere. Die Fälle, in denen für eine Bildschirmtätigkeit, die nicht am Computermonitor ausgeübt wird, eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist, werden sich im einstelligen Bereich bewegen; deswegen ist das nicht dramatisch.

    Weiterbruzzeln :303:

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Bekommt der Kollege, der im Dorfgemeinschaftshaus die RLT einstellt, das ohne Bildschirmbrille hin? Auch wenns etwas länger dauert? Kann er dieses kleine Display vielleicht sogar besser mit seiner regulären Lesebrille ablesen? Kann er bei seinen Fehlversuchen Schaden anrichten?

    Hat er nur diese eine RLT, die er einmal im Jahr einstellen muß? Dann kannst du sicher sein, dass er die extra angeschaffte Brille verbummelt hat, bis er sie braucht.

    Worauf ich hinaus will: wenn die Bildschirmbrille dem Kollegen hilft, seine Arbeit besser zu machen, sollte er sie bekommen. Einzelfallentscheidung.

  • Was spricht dagegen diese Arbeitsplätze zu begehen und und eine Gefährdungsbeurteilung zu machen und zu den Aufgaben / Tätigkeiten eine zeitliche Begrenzung einzusetzen.

    Ablesetätigkeiten, Eingabetätigkeiten, Programmierungen übers Display etc., Umgebungsbeleuchtungen etc..

    Wenn es sich nur um daily readings, also reine 3 minütige Ablesungen, kein Bildschirmarbeitsplatz. Klar.

    Programmierungen oder Eingabetätigkeiten --> Bildschirmarbeit, Bildschirmergonomie, Softwareergonomie, längere Dauer --> spezielle Brille.

    Mir stellt sich dann die Frage, ob es dann noch wichtig ist, ob es ein Bildschirmarbeitsplatz ist oder nicht.

    U. U. musst Du ja dann auch die fehlenden Anforderungen anpassen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • ...also wenn ich einen "Bildschirm" habe, der z.B. an einer Maschine, einem Heizkessel etc.pp. ist, UND an dem ich sogar Programmier- und Eingabetätigkeiten vornehmen muss, ist das noch lange kein Arbeitsplatz für eine spezielle Sehhilfe. Warum nicht??? Weil ich den Sehabstand problemlos variieren kann! Daher kann hier eine Sehschwäche i.d.R. mit einer "normalen" Brille korrigiert werden.

    Im diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • ...also wenn ich einen "Bildschirm" habe, der z.B. an einer Maschine, einem Heizkessel etc.pp. ist, UND an dem ich sogar Programmier- und Eingabetätigkeiten vornehmen muss, ist das noch lange kein Arbeitsplatz für eine spezielle Sehhilfe. Warum nicht??? Weil ich den Sehabstand problemlos variieren kann! Daher kann hier eine Sehschwäche i.d.R. mit einer "normalen" Brille korrigiert werden.

    Im diesem Sinne

    Der Michael

    Wir kriegen gleich wieder Schümpfe, weil wir das Thema verfehlt haben. Ausgangsfrage ist: Bildschirmarbeitsplatz oder nicht. Die Einstufung macht's. Ich schei..... auf die Anforderungen der ASR. Ich habe da freie Auswahl, weil ich mich nicht dran halten muss. Ich kann das auch "selbst" festlegen. Und mehr ist immer erlaubt. Weniger nicht, sofern es nicht den Zweck nicht erfüllt.

    Von daher nehme ich die Tätigkeit in Verbindung mit der Zeit.

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    Gruß Mick

  • ...für mich geht es hier auch um "Denkanstösse" für Onkel Guudsje...

    Anyway, ich sehe in solchen Fällen das Kriterium "Bildschirmarbeitsplatz" nicht erfüllt. Ausserdem...s. meinen ersten Beitrag hier...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Die AMR 14.1 spricht nicht von Bildschirmarbeitsplätzen, sondern von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Und dann sind wir wieder bei Guudsjes Ausgangsfrage.

    Die Frage, die sich stellt, benötige ich die Einstufung Bildschirmarbeitsplatz?

    Aus meiner Sicht nicht, wenn die GBU Bildschirmgerät und Seh- und Lesetätigkeiten enthält und somit

    die Maßnahme Vorsorge vorsieht.

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    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (1. Juni 2022 um 12:32)

  • Ich schei..... auf die Anforderungen der ASR.

    Zitat von Guudsje

    Eigentlich ist es kein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne des §2 (3) ArbStättV und wäre demnach keine Bildschirmtätigkeit(?)

    Moin Mick,

    ASR und ArbStättV sind zwei paar Schuhe. ;)

    Die Frage, die sich stellt, benötige ich die Einstufung Bildschirmarbeitsplatz?

    Eigentlich schon. Wenn ich es -unabhängig von Brile etc.- als Bildschirmtätigkeit einstufe, habe ich Vorsorge anzubieten. Da kann in meiner GBU tausend mal drinstehen, dass keine Vorsorge notwendig ist. Die Brille wäre dann ja nachrangig zur Vorsorge, da diese die Grundlage bildet, um eine Indikation zu verifizieren.

    Ich habe es für mich jetzt so entschieden. Wenn ich an dem Gerät tatsächlich "arbeite" ist das Bildschirmtätigkeit. Nur irgendwelche Betriebszustände ablesen löst für mich keine Pflicht für ein Vorsorgeangebot aus.

    Wobei ich jetzt immer noch nicht schlauer bin, ob für solche Bereiche die ArbStättV Gültigkeit besitzt (da steht ja noch etwas mehr drin außer Bildschirmtätigkeit). :/

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Moin Mick,

    ASR und ArbStättV sind zwei paar Schuhe. ;)

    Klar.

    Moin Mick,

    ASR und ArbStättV sind zwei paar Schuhe. ;)

    Eigentlich schon. Wenn ich es -unabhängig von Brille etc.- als Bildschirmtätigkeit einstufe, habe ich Vorsorge anzubieten. Da kann in meiner GBU tausend mal drinstehen, dass keine Vorsorge notwendig ist. Die Brille wäre dann ja nachrangig zur Vorsorge, da diese die Grundlage bildet, um eine Indikation zu verifizieren.

    Eben! Das war von mir auch so nicht anders gemeint. Nur ist es kein BSAP und die GBU sagt Tätigkeit am Bildschirmgerät, die Maßnahme sagt Bildschirmarbeitsbrille und Vorsorge. Was spricht da dagegen. Viel anders hast du es jetzt auch nicht gemacht. Nur mit dem Unterschied --> Bildschirmarbeitsplatz.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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