Moin,
Zitat von §4 (1) ArbMedVVDer Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
so weit die Vorgabe der ArbMedVV. Verständlich und unstrittig. Wie sieht es denn bei folgendem Sachverhalt, der bei uns gar nicht so selten vorkommt, aus?
Beschäftigte im Bereich Kinderbetreuung macht bei uns eine Ausbildung, ein FSJ, ein Anerkennunsjahr oder whatever. Pflichtvorsorge Infektionsgefährdung etc. wird veranlasst. Beschäftigte verlässt uns im Jahr 2020. Der nächste reguläre Vorsorgetermin wäre im Jahr 2023. Im November 2021 bekomme ich diese Person als Neueinstellung gemeldet, da sie sich für uns dauerhaft als Arbeitgeber entschieden hat.
Ist jetzt eine Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen oder gelten die bisher durchgeführten Vorsorgen weiter? In der Regel schlagen die Beschäftigten in den Einrichtungen wieder auf, in denen sie vorher auch bereits gearbeitet haben, d.h. sie verrichten die gleichen Tätigkeiten wie zuvor auch.
Gruß Frank