Die BAuA hat uns mit einer neuen technischen Regel beglückt:
TRGS 505 "Blei", Fassung vom 04.05.2021
oder auch im Anhang
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Neues Benutzerkonto erstellenDie BAuA hat uns mit einer neuen technischen Regel beglückt:
TRGS 505 "Blei", Fassung vom 04.05.2021
oder auch im Anhang
super das Thema habe ich gerade bei einem Hersteller von Röntgenröhren.
Hast du das als Thema? Mir geht es um die betriebsärztliche Untersuchung.
VG Reinhard
Ne, ich recherchiere grade was im Internet und stolper da über einige Änderungen und Neufassungen, die ich hier dann auch poste...
Hallo Reinhard,
Mir geht es um die betriebsärztliche Untersuchung.
der einfachste Weg hierzu mehr zu erfahren wäre den Arbeitsmediziner fragen, der sollte es doch wissen oder kann es schnell herausfinden.
Arbeitsmediziner fragen,
der will 5 jährig untersuchen und fragt mich ob das okay ist?
der will 5 jährig untersuchen und fragt mich ob das okay ist?
Ok .....der will sich absichern
Dann würde ich ihm schriftlich Fragen, wie er das aus Sicht der Arbeitsmedizin und den betreffenden Vorgaben sieht da er ja der Betriebsarzt ist und diese Stellungnahme bitte bis zum xx.xx.xx per Mail an .......
der will 5 jährig untersuchen und fragt mich ob das okay ist?
Sehe ich nicht, ohne die genaue Situation zu kennen, erst einmal NICHT so:
Blei, laut Tante Wiki:
H 302+332‐360FD‐362‐373‐410
(schwer zu erkennen 332-360 lese ich als "bis", was H334 einschließt)
Kommt also auf euer SDB bzw. die GBU an!
AMR Nr. 2.1 " Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"
3 Festlegung der Frist
(1) <...>
(2) Die zweite Vorsorge muss
a) bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkendenden Gefahrstoffen (nach Gefährdungsbeurteilung „H334“ oder „H317“ im Sinne der CLP-Verordnung) bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit spätestens sechs Monate,"
b) <...>
c) <...>
nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden.
(3) Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.
(4) Die in Absatz 1 bis 3 festgelegten Fristen sind Maximalfristen, d.h. diese Fristen dürfen nicht überschritten werden. Zulässig sind allein kürzere Fristen. Die Fristen sind zu verkürzen, wenn dies vom Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV aus arbeitsmedizinischer Sicht für notwendig gehalten wird.
Danke Kollegen.
Ich bin morgen zum Gesundheitstag bei der Firma. Da werde ich mir die Arbeitsplätze und die Beteiligten anschauen.
schwer zu erkennen 332-360 lese ich als "bis", was H334 einschließt
falsch gelesen!
Bei den H-Sätzen gilt: "+" entspricht einem Kombinationssatz, also einer Kombination aus zwei oder mehreren H-Sätzen.
ein "-" trennt die einzelnen H-Sätze.
falsch gelesen!
Bei den H-Sätzen gilt: "+" entspricht einem Kombinationssatz, also einer Kombination aus zwei oder mehreren H-Sätzen.
ein "-" trennt die einzelnen H-Sätze.
Danke für die Nachhilfestunde! :doppelthumbsup:
(Aufzählungskommata sind aus der Mode gekommen?)
lese ich das richtig, das die TRGS zu gut wie komplett überarbeitet wurde?