kleinere handwerkliche Tätigkeiten Was ist erlaubt?

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  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage. Um unser Facility Management zu entlasten, wollen wir unsere Einrichtungen (mehrere Wohneinrichtungen und Kindertagesstätten) mit einem Werkzeugkasten ausstatten. Damit wollen wir erreichen, dass die Angestellten vor Ort "kleinere handwerkliche Tätigkeiten" ausführen können. Also Bilder aufhängen, kleinere Möbelstücke zusammenbauen oder sonstige Tätigkeiten, die jeder auch selbst zuhause machen würde.

    Meine Frage ist nun, gibt es dort irgendwelche Vorschriften ? Wo muss eine Grenze gezogen werden, darf z.B. ein Angestellter ohne Unterweisung eine Handbohrmaschine bedienen? Oder gibt es irgendwelche Vorgaben welche handwerklichen Tätigkeiten jemand ohne Schulung und "Fachkenntnisse" durchführen darf ? Muss PSA zur Verfügung gestellt werden? Oder kann unser FM entscheiden, was gemacht werden darf und was nicht?

    Wir würden dann gerne eine Art "Betriebsanweisung" beifügen auf der die wichtigsten Verhaltensweisen aufgeführt sind.

    Würde mich über eine kurze Antwort freuen.

    Liebe Grüße :)

    Einmal editiert, zuletzt von Toxic1900 (3. November 2020 um 15:10)

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  • Hallo,

    da hiflt ein Blick in die Vorschriften:

    z.B. Arbeitsschutzgesetz

    ...Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ... zu treffen, ... die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen...

    -> Was erforderlich ist, entscheidet der Arbeitgeber (soweit nicht in anderen Vorschriften geregelt)

    ...Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

    -> möglichst... Arbeit ohne Gefährdung kann nicht immer vermieden werden


    ...den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

    -> Der Arbeitgeber gibt Anweisungen, wie die Arbeit sicher gemacht werden kann (könnte)

    ...Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

    -> Der Arbeitgeber hat geeignete Mitarbeiter auszuwählen oder die Kompetenz zu schaffen, dass die Mitarbeiter die vorgesehene Arbeit sicher durchführen können (physisch und psychisch)


    ...Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

    -> Ohne Unterweisung geht gar nichts.

    Angestellter ohne Unterweisung eine Handbohrmaschine bedienen

    Die Antwort ergibt sich dann automatisch.

    Gruß Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    Einmal editiert, zuletzt von Niko (3. November 2020 um 15:33)

  • @ Niko hat es schon gut erklärt

    Am Beispiel der Handbohrmaschine zeige ich auch schnell auf, warum es auch Sinn macht zu unterweisen:

    Schutzbrille beim Bohren (wer trägt dies sonst ohne Unterweisung?)

    Arbeiten auf Leitern mit Handbohrmaschine (eine Hand gehört am Holm)

    Gefahr elektrischer Schlag ( defektes Kabel usw.)

    Schnittgefahr am Bohrer

    usw.

    Sprich: eine Gefährdungsbeurteilung sollte erstellt werden und dann kommt man automatisch zu Unterweisungen.

    Einmal editiert, zuletzt von jeske (4. November 2020 um 10:39)

  • Vielen Dank für eure Hilfe !

    Handbohrmaschine war wohl gestern der falsche Begriff. Ich habe noch einmal mit unserem Facility Management gesprochen, es geht sich hier mehr um Schraubenzieher / Schraubenschlüssel, Hammer etc.

    Dabei hilft die BGI 533 sehr gut weiter. Ich werde die Info ans Facility Management weiter geben. Die Unterweisung der jeweiligen Angestellten muss Bestandteil der "Übergabe" sein. Das ist mir nun klar. Welche Aufgaben von den Kolleg*innen vor Ort dann ausgeführt werden "dürfen" muss dann von deren Seite entschieden werden.

    Ihr habt mir sehr geholfen. Dankeschön!8):doppelthumbsup: !

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  • Moin,

    ....und nicht nur das.

    Stellt der Arbeitgeber etwas zur Verfügung, dann sind das Betriebsmittel. Diese müssen in einem sicheren Zustand sein.

    Prüfen also nicht vergessen.

    Wir sind in -D-. ;)

    .
    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,

    Wir sind in -D-. ;)

    Verstehe ich nicht :/

    Ich habe die Erfahrung gemacht (machen müssen), dass Prüfungen elektrischer Geräte und mobiler Arbeitsgeräte in anderen europäischen Ländern strenger als in -D- gehandhabt wird.

    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi Niko,

    es geht ja gar nicht um strenger oder nicht.

    In meiner Jugend, also vor den Dinos, gab es Samstags immer die Lottozahlen. Da dann immer der Spruch:

    Der Aufsichtsbeamte hat sich vor der Ziehung vom ordnungsgemässen Zustand .......... überzeugt.

    Genau darum geht es. Um den ordnungsgemässen Zustand. Das ist auch bei Handwerkszeug so. Es muss hält funktionstüchtig sein und darf niemanden verletzen.

    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)