Normative Grdl. bei selbst gebauten Messvorrichtungen

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  • Guten Tag,

    ich habe eine Frage bzgl. der Eignung und der allgemeinen Anforderungen –die Arbeitssicherheit betreffend – an selbst gebauten Prüf- und Messeinrichtungen.

    In einem hiesigen Unternehmen habe sich „findige“ Beschäftigte eine Messvorrichtung zur Prüfung der elekt. Spannung an stark vibrierenden Maschinenteilen in Form einer Prüfbox gebastelt. Diese Messvorrichtung verhindert, dass man mit den normalerweise zu verwendenden und gefahrengeneigten Prüfspitzen an spannungsführenden Teilen selbige Spannung messen muss.

    Unterliegt diese selbst gebaute Messvorrichtungen irgendwelchen arbeitsschutzrelevanten Vorschriften in Bezug auf die Konstruktion (bspw. Baumusterprüfung) oder Ähnlichem? Das Produkt wird nicht auf dem Markt bereitgestellt, sondern nur intern verwendet.

    Vielen lieben Dank…

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  • Das Produkt wird nicht auf dem Markt bereitgestellt, sondern nur intern verwendet.

    Für mich ist die interne Verwendung bereits eine Bereitstellung auf dem Markt nach ProdSG.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Für mich ist die interne Verwendung bereits eine Bereitstellung auf dem Markt nach ProdSG.

    Guten Morgen,

    das sehe ich genauso wie AxelS! Hier musst du die Pflichten des Herstellers (Produktsicherheit) und die Pflichten des Betreibers (Verwenders) beachten!

    LG aus Erfurt

    Torsten:303:

  • Für mich ist die interne Verwendung bereits eine Bereitstellung auf dem Markt nach ProdSG.

    Axel hat absolut recht. Auf alle Fälle eine Risikobeurteilung (da Ihr Hersteller seit) durchführen und ich glaube nicht, dass Ihr um ein Konformitätsverfahren rum kommt.

  • Hallo Snooze,

    dein Gerät ist ein Arbeitsmittel (ich unterstelle da ein ortsveränderliches Messgerät) und muss der BetrSichV mit allem drum und dran entsprechen; bei Messgeräten auch der IEC/EN 61010-1 CAT III.

    mfg.

    Uwe

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  • Das Produkt wird nicht auf dem Markt bereitgestellt, sondern nur intern verwendet.

    Hallo Snooze,

    für die "Bereitstellung auf dem Markt" ist es nicht entscheidend, wer das Produkt benutzt. Sondern nur, ob es durch Andere benutzt werden kann.

    Die Maschinenrichtlinie definiert:

    ...

    h) „Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;

    ...

    ich gehe davon aus, dass andere Vorschriften eine vergleichbare Definition haben.

    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Wie Niko schon angedeutet hat:

    Die interne Verwendung sagt nichts darüber aus ob es sich um ein relevantes Produkt im Sinne einer Richtlinie handelt die ggfs. die Konformitätserklärung fordert. Eher im Gegenteil - der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur verfügung stellen die geltenden Siicherheisstandards entsprechen - egal ob selbst geklöppelt oder gekauft. Und ggfs. müssen ja auch noch andere relevante Richtlinien betrachtet warden.

    Das gilt es dann aber während der Normen und Richtlinienrecherche herauszufinden und mit in die Betrachtung während der Risikobeurteilung einzubeziehen....

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  • der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur verfügung stellen die geltenden Siicherheisstandards entsprechen - egal ob selbst geklöppelt oder gekauft.

    Darf meinen 'Vorschreibern' beipflichten.

    Vielleicht noch ein Hinweis am Rande:

    Die 'geeignete' Dokumentation zum Nachweis, dass es sich um ein sicheres AM (entsprechend MRL, CE, etc.) ist vor- und aktuell zu halten. Von A (wie Konzept) bis Z (wie Freigabe/Prüfnachweise/Konf.erklg.) also ein PM-Ordner inkl. Lebenslauf.