Beiträge von baiMENTO

ANZEIGE
ANZEIGE

    Hmmm - irgendwie habe ich den Eindruck, das hier die (teilw. variierenden) Definitionen (MRL, GPSHG, CE, etc.) von dem was als eine Maschine betrachtet wird, hier nicht ganz Konsens besteht.
    Wenn Kunden von mir ähnliche Probleme haben, versuche ich es zu verdeutlichen, in dem ich es von der Schnittstelle Mensch-Maschine aus versuche zu erläutern.

    der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur verfügung stellen die geltenden Siicherheisstandards entsprechen - egal ob selbst geklöppelt oder gekauft.

    Darf meinen 'Vorschreibern' beipflichten.

    Vielleicht noch ein Hinweis am Rande:

    Die 'geeignete' Dokumentation zum Nachweis, dass es sich um ein sicheres AM (entsprechend MRL, CE, etc.) ist vor- und aktuell zu halten. Von A (wie Konzept) bis Z (wie Freigabe/Prüfnachweise/Konf.erklg.) also ein PM-Ordner inkl. Lebenslauf.

    Servus beinand!

    Hier hat sich in den letzten Monaten einiges von Seiten derjenigen getan (Einstellung) die über die Einbindung neuer Methoden entscheiden (ISO TC176). Ich möchte hierbei darauf verweisen, dass es sich um eine ERGÄNZENDE Methode >>remote<< Audit/Begehung handelt, die bei den Profis aktuell auf überwiegende Zustimmung trifft.

    Die genauen Voraussetzungen sind aktuell noch nicht fix. Man ist noch dabei umfangreichere Erfahrungen zu sammeln. Fest steht aber bereits jetzt, dass es als alternative (nicht ausschliessliche) Methode der Begutachtung in Zukunft Anwendung finden wird. In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen (Erfahrungen, etc.) wird sich sicherlich dieses Jahr noch konkretisieren. Das aktuell grösste 'Hemmnis' sind die Kenntnisse und Erfahrungen der Europäer. In Asien ist dies seit mehren Jahren (ca. 2017/18) bereits eingeführte Praxis, sofern die Situation als geeignet beurteilt wurde (Beurteiler). Der Überprüfte hat hier kein Mitspracherecht. Technisch sind hier alktuell TelKos, Videokonferenzen, DMS bis hin zu Handy-Live-Videos, Drohnen und VR-Brillen erfolgreich im Einsatz.

    Wer sich näher über diese (neue) Methode informieren möchte, darf ich auf die TC176 (ISO 9001 Audit Practices Group) und das Dokument des IAF MD4 (IKT)verweisen. Oder natürlich auch darauf, mir gerne eine PM zu senden.

    Hast du Erfahrung bei der Umsetzung von ASM als low-budget und timless-Umsetzung? :D^^, denn genau so soll es laufen.

    Also, wenn das wirklich die Absicht ist - möglichst billig einen 'Zettel' zu bekommen - dann kann ich nur empfehlen, lasst die Finger davon!

    Als jemand, der seit ca. 15 Jahren integrierte Management-Systeme (IMS) einführt (hauptsächlich QM, UM, ASM), kenne ich keine Implementierung, die auf Dauer (>3-5 Jahre) eine derartige Einstellung/Haltung 'überlebt' hätte. Von Scheintoten mal abgesehen.

    Nachdem ich auch ext. FASI-Leistungen anbiete, läuft eine MS-Implementierung stets ausserhalb der FASI-Aufwendungen als Projekt. Und ist eine ganz andere Hausnummer vom Aufwand her. Eine aktive und nicht unerhebliche Beteiligung des Unternehmens/der FKs vorausgesetzt.

    Okay, so ähnlich hab ich auch gedacht.

    Aber wenn ich mir vorstelle, wir messen freiwillig eine relativ -große- Personenanzahl, führt das dann, meiner Meinung nach, zu mehr Verwirrung als Sicherheit.

    Ich habe mal unsere Betriebsärztin angefragt.

    Nur so als Info: Inzwischen gibt es Systeme, die Video, KI und IR-Sensoren koppeln, und das Ergebnis Go/NGo gut visualisieren bzw. andere triggern. Danach wurde der Zugang mit RFID erlaubt. Ich hab es im Eingangsbereich (beim Aufzug) selber ausprobieren dürfen. Selbst eine DGSVO-Konformität wurde sichergestellt, da keine Aufzeichnung der Ergebnisse, ausser den bereits vorhandenen Zugangs-Logfile. Durch das System laufen aktuell ca. 120-160 Personen pro Stunde - so schnell halt wie die MAs sich einzeln durch den Zugang bewegen. Wer noch Fragen dazu hat, bitte PM an mich.

    Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie und Mittelstand sicheres Arbeiten
    möglichst umfassend ermöglichen. Ausgenommen bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichen Publikumsverkehr. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV im Gespräch und wird kurzfristig ein Konzept hierfür vorlegen.

    Quelle: Bundesregierung.de

    Danke Simon - habe ich auch mit gewissem Erstaunen gelesen. Frage mich nur warum hier explizit eine ToDo-Liste aufgenommen wurde. Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist bzw. bereits (längst) erledigt sein sollte.

    • Die Gesetze, Verordnungen und Regeln zum Arbeitsschutz bleiben auch in Zeiten von SARS-CoV-19 unverändert gültig.
    • Die Verantwortung des Arbeitgebers für die Belegschaft wird besonders hervorgehoben.
    • Dass Vorkehrungen zur Identifizierung von Infektionsketten zu

      treffen sind,

    • eine angepasste Gefährdungsbeurteilung vorliegen muss,
    • die Pandemieplanung ein Hygienekonzept beinhalten muss,
    • und alle Tätigkeiten zu prüfen sind, ob diese in Heimarbeit (Produktion) bzw. HomeOffice (Büro) erledigt werden können.
    • Die Berufsgenossenschaften wurden beauftragt dies zu kontrollieren.
    • Und das existierende DGUV Konzept bzgl. Grippe/Pandemie-Empfehlungen ggf. anzupassen (in großen Teilen bereits existent bzw. bereits erledigt!)

    Bin dann mal gespannt, wie sich das konkret entwickelt, bzw. was dabei wirklich rauskommt.

    Warum nur an einen Empfänger?

    • An den Geschäftsführer bzw die beauftragte Person
    • CC an den verantwortlichen Abteilungsleiter/Meister/Teamleiter ...
    • CC an den Betriebsrat
    • ggf. CC an den Betriebsarzt (vielleicht sogar standardmäßig)
    • ggf. CC an den Sicherheitsbeauftragten

    Jepp - mache ich genauso. Allerdings schliesse ich den PDCA-Zyklus mit der Ansprache bzw. der Aufforderung zur Stellungnahme in der nächsten ASA-Sitzung. Der Status wird dann für jede Massnahme fortgeführt und die Wirksamkeit per Stichprobe verifiziert. Ggf. ein Folgemaßnahme definiert. Wird mit der Zeit für die FK nur noch peinlich. Jede GF ist spätestens nach dem zweiten/dritten Mal bloss noch genervt. Und wenn nicht, dann ....

    Habe d' Ehre Beate!

    Und viel Erfolg bei der Ausbildung. Wenn was nicht klar ist, kannst mich immer fragen.

    Ob ich die Antwort(en) dann weiss, werden wir sehen. 8o

    Grüsse aus dem heute frühlingshaften München

    Servus!

    Ich lese das etwas anders. Zumindest als ehem. Prüf.Ing. des sogar das BAM ins Schlingern brachte.

    ---schnippel----

    11.1 Kontrollen des Gaswarngerätes

    11.1.1 Sichtkontrolle und Anzeigetest

    11.1.2 Funktionskontrolle

    11.1.3 Systemkontrolle

    11.1.4 Kontrolle der Aufzeichnungen

    ---schnippel----

    Sehe das eher als gestaffeltes Vorgehen.

    zu 11.1.1 würde ich vor jeder Nutzung durch den Anwender sehen

    zu 11.1.2 würde ich in regelm. Abständen durch einen Gerätewart sehen (s.a.13.ff/evtl. Prüfstation siehe Manual; alternativ haben die Geräte einen akzeptablen Selbsttest)

    zu 11.1.3. mit oder nach einem Defekt bzw. einer Instandhaltung (Prüfstation/Hersteller)

    Die Geräte sind Personen bezogen, oder? Also jeder hat eines. Dann kann ich auch mit einem Kreuzvergleich von mind. 2 bzw. >2 Geräten arbeiten. Ist ein Labor vorhanden, kann auch ein def. Aufbau mit entsprechenden Gasgemischen eine Prüfstation ersetzen. Die Anzahl und Häufigkeit dürfte dabei massgeblich sein.

    Viele Grüße

    Servus!

    Gleich vorweg, bin mit der Problematik nicht im Detail vertraut. Aber mir fällt da ein persönliches Erlebnis in den Bergen ein, wo ein Bergwanderer mit der Winde inkl. Notarzt von einem Hubschrauber geborgen wurde. Nachdem schon eine Übung mit der FW, Höhenretter und Dummy gemacht wurde und keine Auflagen der FW gemacht wurden (dokumentiert?), sehe ich hier jetzt wie die Vorschreiber, keinen weiteren (akuten) Handlungsbedarf. Rettungsgerät, langer - mögl. kurzer Rettungsweg, etc. ist ja vorhanden.

    Meiner Meinung nach, sind mir erstmal Vorschriften 'egal', wenn es um das Leben und die Gesundheit von Menschen geht. Prävention vorausgesetzt. Ist für mich eine Situationsentscheidung (Verletzung, psych. Verhalten, Erstversorgung am Unfallort, usw.) Und wenn ich Hilfe leiste (mit besten Wissen, Gewissen und Absicht) kann mir doch keiner was (sonst würde ja keiner mehr helfen). Oder liege ich da komplett falsch?

    Insofern, stelle sich mir die Frage, ob die Anfrage (oder besser die 'Absolution') an die Behörden überhaupt abschliessend sinnvoll beantwortet werden kann.

    Viel Grüße

    Servus!

    Wahrscheinlich eine Trivialität, aber Google kann manchmal nützlich sein. Und nicht nur ein Datenkrake. Zumal sich bzgl. Arbeitssicherheit/-schutz inzwischen ziemlich viel außerhalb von Deutschland tut.

    Bei meinen Recherchen ist zwingend mind. die EU-Ebene mit eingeschlossen. Deutschland ist nunmal auch beim AS, inzwischen alles andere als führend. Bedauerlich, aber leider festzustellen.

    Schon auf das Projekt "PRIMAef" zur Gewaltprävention der EU bzw. WHO gestossen?

    Oder bei der INQA auf die Broschüre "Gewaltfreier Arbeitsplatz"?

    Wünsche guten Erkenntisgewinn und geruhsame Feiertage

    Hmmm, CE Zeichen ist schon mal vorhanden, das Datenblatt und die Gebrauchsanleitung auch? Bei Produkt mit CE-Zeichen ... . Allerdings fehlt mir hier die UV400 Angabe 8z.B. * 3). Und die Info zum Blauanteil (siehe auch DGUV Information 215-220). Bei der Frage nach Schutzstufe für Schnee etc. wäre ich für KAT4.

    Ausserdem fällt mir gerade die EU Richtlinie EU 2016/425 PSA ein. Und auch noch die DGUV Regel 112-192 (s.a. S.43) bzw. das BAUA Info F9.

    Nach der DGUV R 112-192 würde ich es wie folgt interpretieren - allerdings ohne Gewähr:

    CE: (ohne ####) Kat I oder Kat II

    5-3,1: Sonnenschutz in den Tropen und Subtropen, für Himmelsbeobachtungen, im Hochgebirge, Schneeflächen, hellen Wasserflächen, Sandflächen, Kalk- und Kreidebrüchen, für den Strassenverkehr nicht zu empfehlen

    KON: Hersteller

    1: Optische Klasse 1 - Dauergebrauch (Tab.: 4)

    F: mech. Festigkeit Stoss mit niedriger Energie (Tab.: 5)

    Vielleicht hilft es ja ein Wenig.

    vG

    Servus!

    Bisher kenne ich es immer so das ich es mit der Geschäftsführung für AMS/UMS/EMS gemacht habe.

    Korrekt!

    In der neuen Firma soll es auf Standortebene durchgeführt werden, nun soll ich mit "Teamleitern" ein Management Review durchführen. Für mich ist es somit sinnbefreit da es nicht die oberste Leitung ist.

    Sinnfrei würde ich es nicht unbedingt bezeichnen, aber dazu kenne ich die Hintergründe zu wenig.

    Wenn allerdings die Niederlassung sowohl vom Produkt, der Dienstleistung und der NL-Leitung ziemlich eigenständig ist. Würde ich es wie gewohnt durchführen. Wer da welchen Titel auf dem Review hat wäre mir egal, wenn Sie dafür eigenverantwortlich handeln könnten/würden (NL-Ltg = oberste Führung). Vielleicht noch einen erklärenden Abschnitt anfügen, wenn den Bericht jemand in die Finger bekommt, der ansonsten nix von der NL weiss, wie ich. Wie ist denn der Geltungsbereich (auf dem Zertifikat/im MS-System) geregelt?

    Andernfalls würde ich es als Zuarbeit zu einem Gesamt-Review-Bericht sehen, das natürlich vorher abzustimmen ist. Wer macht welchen Teil des Berichtes. Dies aber auch klar am Anfang im Bericht beschreiben.

    Hoffe habe ein Wenig geholfen, sonst müsstest halt bitte Näheres mitteilen.

    vG und schöne Woche

    Servus!

    Ist bei mir zwar schon ein 'Weilchen' her, aber zur Klärung folgendes.

    1. Wir haben nach MRL eine Konformitätserklärung (Anhang II B unvollständig), deren Inhalt vorgeschrieben ist.

    2.a. Wir haben das CE-Zeichen (Anhang III)

    2.b. Wir haben das CE-Zeichen (Anhang III) mit bekannte Stelle (4-stellige Ziffer),
    eine sog. EG-Baumusterprüfung (neues Konzept)
    Anm.: was auch die Verbindung zum sog. Blue Guide (QMS - ISO 9001, etc.) herstellt

    Eine Konformität kann jeder Hersteller für seine Baugruppe (Sinnhaftigkeit vorausgesetzt) erklären (Herstellerselbsterklärung). Klar das die Erklärung die Richtlinien enthalten sollte und die entsprechende Dokumentation/Protokolle vorhanden sein muss. Was sich zwar trivial ließt, aber konkret gar nicht sooooo einfach ist. Im Übrigen würde ich dies bei einer Bestellung (wie bereits erwähnt) immer mit aufführen.

    Eine Konformitätserklärung ist also kein CE-Zeichen, es sind Zweierlei. Das CE-Zeichen darf nur (bei einer verwendungsfähigen Maschine) dann angebracht werden (Manaual, Typenschild, etc.) wenn dies ausdrücklich erlaubt ist.

    Eine CE-Konformität(-serklärung) ist mir nicht bekannt! Und vermischt was, das man besser strickt voneinander trennen sollte.

    Hoffe jetzt hab ich selber nix durcheinader gebracht, und ein Bisschen zur Klarheit beigetragen.

    vG und schöne Woche

    Servus!

    Na so dumm finde ich die Frage nun auch nicht. Habe selber erst mal bischen grüben müssen.

    • MRL glaube ich auch nicht. Aber eine andere Produktgruppe mit harm. Richtlinien hab ich auch nicht gefunden.

    • Dann käme ja noch das ProdSG in Frage. Wobei ich mich frage, ob die Nutzer des Arbeitsmittels (Gerüst) als Endverbraucher gelten. Denke eher nicht, sind ja ‚Profis‘ die i.A. wissen sollten, warum und was sie tun. Schnee & Eis vom LKW entfernen.

    • Somit wäre die Kennzeichnung mit einem CE-Zeichen nicht statthaft. Meine Meinung.

    • Was mich auf das GS-Zeichen bringt. Da es freiwillig und nicht Bußgeld bewährt ist, könnte ich mir es vorstellen. Richtlinien wie z.B. die DIN 4420, DIN 4425 und DIN EN 1004 (fahrbare Arbeitsgerüste) fallen mir dazu ein.

    Hatte zufällig diese Woche auch das Vergnügen Prof. Dr. Marco Einhaus zum Thema 'Neue Regeln bei absturzgefährdeten Arbeiten' von der BG Bau & BAUA AK1 zu hören.

    Da ging es um PSAgA, die neuen TRBS 2121ff inkl. vereinhtl. Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Begrifflichkeiten und die soeben verabschiedeten neuen Fassungen der ASR A2.1 und ASR A1.8 (vorsl. Anfang 2020) inkl. der in Zukunft verschärften Anwendung der LASI FV 56 durch die Aufsichtsbehörden. (Anm.: Mir scheint, da brennt aktuell irgendwie die Hütte, so massiv wie da argumentiert wurde.)

    Hab ich was übersehen?
    Konstruktive, nützliche und sachdienliche Hinweise zu Sache, bitte hier posten. Danke!

    vG

    Servus!

    Hier hilft dir hoffentlich der Artikel 16 der Maschinenrichtlinie weiter, der die CE Kennzeichnung einer sog. "unvollständigen Maschine" (früher: Teilmaschine) schlichtweg verbietet.

    Die Definition einer solchen (Art. 2g) oder die Interpretation dieser Definition wird dir weiterhelfen.

    Stimme hier MichaelD zu.

    Die Masch. ist so wie geliefert, nicht verwendungs-/verkehrsfähig (vermute ich mal). Somit ohne Konformitätserklärung (inkl. CE). Erste wenn die Steuerung eingebaut wurde, und das LH/PH nachweislich von euch geprüft wurde (Inbetriebnahme), und die Betriebsanleitung erstellt wurde, gibt es von euch (und nicht vom Hersteller bzw. Elektriker) eine Konformitätserklärung. Ihr seid Hersteller bzw. 'Inverkehrbringer' dieser Maschine. Wie und wann wer was beizusteuern hat, sollte (vorher) in den Aufträgen/Bestellung vereinbart worden sein - sorry. Ansonsten wird es wohl bei euch 'hängen' bleiben.

    vG