Beiträge von NAVArSiB

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    Hallo zusammen!

    mal abgesehen davon das die Schilderung als solche schon reletaiv abstrus ist......

    Jedes Produkt das im EWR auf den Markt gebracht wird und einer Richtlinie unterliegt die ggfs. eine Konformitätserklärung fordert muss sich auch an dieser oder ggfs. mehreren Richtlinie orientieren.

    Was zu tun ist um die Konformität zu erklären steht dann entsprechend in der Richtlinie und als Leitfaden kann man ggfs. noch den BlueGuide nutzen.

    Aber mal eben so eine Konformitätserklärung auf Basis irgendeiner Vorlage aus dem "Hut zu zaubern" ist schon mehr als fahrlässig.

    Dann zaubert ihr die harmonisierten Normen, nach denen Ihr die Erklärung schreibt, wahrscheinlich auch aus dem Hut.

    Ich würde mir als Firma ,mal ein bisschen Beratung durch einen Juristen gönnen....!

    Und darüber hinaus könnt Ihr nur hoffen das Ihr nicht einen missgünstigen Mitstereiter habt, der genau das für Euch zum Fallstrick warden last...

    In diesem Sinne noch frohes Schaffen

    und Gruß von der Küste

    sehe mich vor einer Großen Aufgabe. Mein Betrieb plant die Errichtung einer Fertigungshalle in bestehendem Gebäude zur Bearbeitung und Produktion von elektrotechnischen Schaltanlagen.

    Hallo florian.so

    Wenn es sich um eine Fertigungshalle zur Produktion von Schaltanlagen handelt gilt es under anderem auch zu klären ob die Anlagen (Maschinen)untereinander einen Produktions- sowie sicherheitstechnischen Zusammenhang haben. (In diesem Fall ist das von AxelS erwähnte mit CE-Erklärung noch umso wichtiger...!)

    Sollte dies so sein, (Betrachtung der Schnittstellen zwischen den Maschinen, evtl. Förderbänder o.ä.) handelt es sich unter Umständen eine Verkettete Anlage und diese muss wie eine Maschine betrachtet werden und eine entsprechende CE-Kennzeichnung erhalten mit allen Pflichten die daraus entstehen.

    siehe hierzu als Beispiel auch

    Gruß Jens

    Ok...

    aber dafür must Ihr dann ja (oder der Veranstalter der Verköstigung) auch ein Schutzkonzept in der Tasche haben....

    Buffet ist aber, wie bereits erkannt, immer eine schwierige Geschichte und deswegen wohl auch der Grund weswegen diese Praxis in den Restaurationsbetrieben z.Zt. untersagt ist! (Jeder müsste ja das gleiche Vorlegebesteck anfassen, etc. - da hilft die Maske im Zweifelsfall auch nicht!). Wenn dann höchstens Essensausgabe durch Bedienpersonal unter Wahrung des Abstandes.....

    Oder Vorbestellung mit entsprechender Verpackung des einzelnen Essens in Styropor-(warmhalte) Verpackungen wäre da mit Sicherheit einfacher umzusetzen...

    Hallo CaTHMa,

    ich glaube nicht das es das gibt von der BGN o.ä. ...

    Darüber hinaus besagt z.B. die Verordnung des Landes Niedersachsen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus v. 08.05.2020 mit Änderung vom 05.06. und Gültigkeit ab dem 08.06.2020 unter

    § 6 (1) Absatz 2:

    - das ein Angebot in Buffetform nicht zulässig ist.-

    Das wird ggfs. in anderen Bundesländern ähnlich sein und sich erst mit Stufe 5 der Lockerungen erübrigen - aber wohl unter Einhaltung der normalen Schutzmaßnahmen wie in allen Restaurationsbetrieben (mit entsprechendem Schutzkonzept etc.).

    Gruß von der Küste

    Hallo Tanzderhexen,

    ja, leidvolle Erfahrung...

    Da unser ehemaliger Kunde alle Kontraktoren dazu verpflichtet eine SCL Zertifizierung zu haben um überhaupt noch an Ausschreibungen teilnehmen zu können.

    Da die Zertifizierung ja nun auch ein wenig Geld kostet (ach!), hatte die GF meiner ehemaligen Firma die Idee... Das kann ja nicht so schwer sein und das können wir auch selber.

    Und zack - war ich Projektleiter SCL!

    Spannend aber auch recht anstrengend - ohne Hintergrundwissen bedarf es natürlich erst einmal einer intensiven Einarbeit und zu diesem Zeitpunkt gab es in Deutschland erst 3 Firmen die überhaupt SCL der Stufe 3 oder höher eingeführt hatten.

    Das Hauptaugenmerk liegt hier im Bereich Interviews und Bewertung der Interviews um erst einmal festzustellen auf welchen Level der SCL ich mich befinde.

    Da es sich im allgemeinen aber auch darum handelt das Bewusstsein der Mitarbeiter was sicherheitsbewusstes Handeln angeht herauszuarbeiten - ist man doch mitunter erstaunt!

    Es gibt sowohl das eine extreme - wie auch das andere....

    Und ganz wichtig - wie auch schon ein Vorredner sagte! Eine Unternehmenskultur entwickelt sich nicht über Nacht! Und das ist im verlauf der Zertifizierung auch das schwierige - Akzeptanz für das Thema aufzubauen. Denn hier ist man nur so gut wie auch der einzelne der später auf den Baustellen oder in den Projekten von den Auditoren befragt wird.

    Man kann sich das aber auch leicht machen und das ganze in die Hand eines Zertifizieres geben...

    Dann hast Du zwar noch immer keine anderen Mitarbeiter aber vorrangig erst einmal die Arbeit nicht an der Backe :)

    Hallo Michael,

    das von Dir oben dargestellte habe ich auch nicht in Frage gestellt! Eher im Gegenteil, da ich es genauso sehe - und es meiner Meinung nach auch keine 2 Sichtweisen gibt!

    Es spiegelt nur meine leidvollen Erfahrungen der letzten Jahre als CE-Koordinator wieder - und das ist eigentlich traurig genug.

    Gruß Jens

    Alles in allem sehe ich das Produkt rein konstruktiv (Sonderanfertigung für uns) nicht als sicher an. CE hin oder her, ich würde keinerlei Freigabe für das Teil empfehlen.

    Zivilrechtliche Frage:

    Ist CE immer "gültig" und der Kaufvertrag damit erfüllt (egal was für Bulls*t da drin steht), oder kann der Betreiber die Konformitätserklärung auf Grund inhaltlicher Mängel zurückweisen, wenn er mindestens eine falsche Angabe findet, und eine Neue verlangen?

    Kann ich die Herausgabe der Unterlagen, die zur Konformitätserklärung geführt haben, verlangen? Ich würde gerne sehen, welche Punkte der Checkliste bearbeitet wurden - und wie.

    Kleine Anmerung hierzu noch ohne jetzt auf zivilrechtliche Ansprüche all zu sehr eingehen zu wollen:

    Da es sich um eine Sonderanfertigung für euch handelt und ihr offensichtlich die Konformität anzweifelt, könnt Ihr dieses natürlich als Mangel Im Sinne eines Kaufvertrages geltend machen.

    Dann must Ihr evtl. natürlich auch den Nachweis antreten das eurer Meinung nach der Kazufvertrag nicht erfüllt wurde.

    Aber hierzu mal was anderes - Ich glaube nicht zwingend das es sich um ein "Fake CE" handelt - oder wie auch immer man das nennen will.

    Meinen Erfahrung in der Vergangenheit waren, das selbst größere Unternehmen, trotz der Tatsache das es die Verpflichtung zur Erklärung der Konformität von bestimmten Produkten ja nicht erst seit gestern gibt, die Kenntnis darüber was dazu gehört und das sie ggfs. die Konformität erklären müssen, gar nicht haben.

    Häufig handelt es sich in diesem Zusammenhang auch um ein Akzeptanzproblem für das Thema CE - nach dem Motto "das ist dann nur noch mehr bürokratischer Quatsch und kostet nur unnötig Geld welches der Kunde nicht bezahlen will"!

    Gruß Jens

    Wenn der Hersteller uneinsichtig ist, dann die Marktaufsichtsbehörde aufmerksam machen oder zumindest dem Hersteller gegenüber dies so kommunizieren und du wirst sehen, er lenkt ein.

    So würde ich das auch sehen....!

    Darüber hinaus ist es eigentlich nicht möglich von dem Hersteller als Käufer mehr zu fordern als die Dokumente die generell Auslieferungsdokumentation sind.

    Da gehören alle relevanten Dokumente die zur Konformitätserklärung führen im Normalfall nicht zu.

    Sollten also nach wie vor berechtigte Zweifel über die Konformität / Sicherheit bestehen, bleibt eigentlich nur der Weg über die Marktaufsichtsbehörde und ich würde dringend davon abraten selber an dem Gerät Nacbesserungen vorzunehmen.

    Im Zweifelsfall werdet Ihr selber zum Hersteller - und wo nehmt Ihr dann die Dokumente der ursprünglichen Maschine her?

    Hmmm - irgendwie habe ich den Eindruck, das hier die (teilw. variierenden) Definitionen (MRL, GPSHG, CE, etc.) von dem was als eine Maschine betrachtet wird, hier nicht ganz Konsens besteht.
    Wenn Kunden von mir ähnliche Probleme haben, versuche ich es zu verdeutlichen, in dem ich es von der Schnittstelle Mensch-Maschine aus versuche zu erläutern.

    Eigentlich gibt es keine verschiedenen Varianten - Die Maschinenrichtlinie ist da doch recht eindeutig was eine Maschine ist und was nicht!

    Hierbei handelt es sich auch nur um eine generelle Erläuterung zum Thema unvollständige Maschine in dem oben zitierten Konsens (wobei der Tischständer natürlich im Sinne der MRL weder eine Maschine noch eine unvollständige ist).

    Ich musste mich jahrelang als CE-Koordinator mit dem Thema auseinandersetzen (und muss es immer noch) und es ist mitunter schwierig das Thema nahezubringen.

    Erst recht wenn es nicht einmal Lehrinhalt der Studiengänge von Ingenieuren ist.....

    mMn ist der Ständer so ohne einen Winkelschleifer vollkommen nutzlos, ergo nach meinem Verständnis nach eine unvollständige Maschine die keine CE Kennzeichnung bekommt (Art.5 (2) bzw. Art. 13)

    Das mag sein das es sich bei dem Ständer um eine unvollständige Maschien im Sinne der MaschRL handelt........

    Aber unvollständige Maschinen zusammengebaut mit anderen geben evtl. auch wieder eine Maschine (vollständig) nach MaschRL.

    Und auch für eine unvollständige Maschine brauchst Du die gleichen Unterlagen wie für eine vollständige.

    Die Erklärung heisst halt nur anders (Einbauerklärung) und Du hast kein CE an dem Gerät!

    Und zum Thema Kappsäge: Fast alle Arten von Sägen die auch der MaschRL unterliegen sind im Anhang IV der MaschRL erfasst. Diese unterliegen einem bestimmten Konformitätsbewertungsverfahren nach Art.12 Abs. (3) und (4).

    Da ich nicht davon ausgehe, das wie in der MaschRL gefordert, harmonisierte Normen etc. berücksichtigt wurden bewegst Du Dich im Bereich der gefordeten Baumusterprüfung oder der Umfassenden Qualitätskontrolle als Konformitätsbewertungsverfahrens.

    Gruß Jens

    Hallo ZZZ,

    Setzt den Kollegen einen Helm auf mit im Kreis angeordneten Schwimmnudeln die 1,5 mtr. lang sind - und sie weden schnell merken wie schnell diese Hürde überschritten ist.

    Aber das ist natürlich eine schwierige Nummer - den Ansatz wie oben von Dir geschildert finde ich gut.

    Wenn die Mitarbeiter und vor allem die Vorgesetzten gewillt sind hier mit zumachen.

    Die ganze Sache ist auch bei uns ein sehr großes Thema - Einerseits vom Kunden so wie auch von Behörden, etc. gefordert.

    Aber egal was Du machst - wichtig ist in erster Linie Bewusstsein zu wecken.

    Hallo BrinChen!

    Das ändert sehr viel, meiner Meinung nach.

    Aus meiner Sicht handelt es sich um eine völlig neue Maschine im Sinne der MaschRL.

    Hier gilt es unter anderem noch zu betrachten ob es sich um eine Maschine im Sinne des Anhang IV der Richtlinie handelt... (Hier kannst Du nicht einfach nur als Hersteller die Konformität erklären - Stichwort QS- System etc.)! Aber das geht erst mal zu weit.

    Die Risiken die ggfs. von dieser neuen Maschine ausgehen kannst Du ja so erst einmal noch gar nicht überblicken (und sind ggfs. andere als die die eine schnöde Flex so beinhaltet).

    Und eine Gef.Beurt. reicht hierzu nicht aus, da diese ja nur die Gefährdungen während der Bestimmungsgemäßen Verwendung betrachtet (und im Zweifelsfall noch die der Fehlverwendung). In diesem Fall benötigst Du dann aber alle Dokumente etc. die die MaschRL fordert inklusive einer Riskobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen).

    Diese betrachtet alle Lebensphasen von der Produktion bis zur Verschrottung.

    Die Flex - als in die Maschine eingebettet ist im Sinne dieses Zusammenbaus nur eine Komponente (Bauteil).

    Hallo Stefan,

    Also ich glaube auch kaum das man hier von einem mobilen Arbeitsplatz sprechen kann und somit sollten eigentlich auch die Vorgaben erfüllt sein die für ein Heimarbeitsplatz/HomeOffice gelten. Die Unterscheidung zwischen dem einem oder dem anderen sieht für mich wie folgt aus:

    Beim Homeoffice ist die (teilweise) Erbringung der Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, typischerweise "in den eigenen vier Wänden", gegeben.

    Unter Mobilarbeit ist die durch Zurverfügungstellung von mobilen Endgeräten eingeräumte Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung an typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs zu erbringen. Hier muss der Arbeitnehmer nicht notwendigerweise von zuhause arbeiten. Es muss lediglich Erreichbarkeit sichergestellt sein.

    Ein 1. Schritt aus dem Dilemma (für die Gef.Beurt. die der Arbeitgeber dann für jeden heimarbeitsplatz zu erstellen hätte) könnte ggfs. sein einen Anhang an die Gef.Beurt. Büroarbeitsplatz/Bildschirmtätigkeit anzuhängen in Form einer Checkliste die jeder Miatrbeiter zugeschickt bekommt mit der Aufforderung diese ausgefüllt wieder zeitnah zurückzuschicken.

    Gruß von der Küste

    Wie Niko schon angedeutet hat:

    Die interne Verwendung sagt nichts darüber aus ob es sich um ein relevantes Produkt im Sinne einer Richtlinie handelt die ggfs. die Konformitätserklärung fordert. Eher im Gegenteil - der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur verfügung stellen die geltenden Siicherheisstandards entsprechen - egal ob selbst geklöppelt oder gekauft. Und ggfs. müssen ja auch noch andere relevante Richtlinien betrachtet warden.

    Das gilt es dann aber während der Normen und Richtlinienrecherche herauszufinden und mit in die Betrachtung während der Risikobeurteilung einzubeziehen....

    Hallo Brinchen,

    Die wesentliche Änderung der Maschine bezieht sich auch nicht auf die bestimmungsgemäße Verwendung sondern ob sich mit der Änderung die Gefährdung für den Benutzer erhöht.

    Das muss aber ggfs. die Gefährdungsbeurteilung zeigen.

    Solltet Ihr zu der Erkenntnis gelangen das der Eingriff einzig und alleine dazu diente die Gefährdung für den Nutzer zu reduzieren so handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des Interpretationspapieres.

    Was ich aber noch nicht so ganz erfasst habe, ob es sich jetzt um einen kompletten Neubau handelt oder ob eine bestehende Maschine umgebaut wurde. => Und ich meine nicht den Winkelschleifer!