Hola!
Ein Seminarteilnehmer sprach mich vor kurzem auf die Sicherung von Notfallschlüsselfächern mit Dünnglasscheiben an, wie sie bei unseren Feuermeldern und Schlüsseln zu Verbandskästen/Rettungstragen verwendet werden. Er meinte, diese Sicherung mit der Scheibe berge eine Verletzungsgefahr und sei deshalb nicht mehr zulässig. Wir haben recherchiert mit dem Ergebnis:
"Es gefällt uns nicht, aber es ist nicht verboten."
Details
Der Weg zu dieser Aussage aus dem zuständigen Fachausschuss war etwas komplexer, hier ein paar Auszüge:
Die Anfrage bei der zuständigen BG ergab, dass dass der Schlüssel frei zugänglich, bzw. die Kästen und Schränke unverschlossen sein sollten. Diese Auffassung teilte unser Verantwortlicher nicht.
BGI 509:
Das Erste-Hilfe-Material ist in Behältnissen (Verbandkästen, Verbandschränken) aufzubewahren, so dass es gegen schädigende Einflüsse geschützt ist.
Die Verpflichtung, das Erste-Hilfe-Material für die Helfer bereitzuhalten, schließt die Sorgfaltspflicht ein, Verbandsmaterial und insbesondere medizinische Geräte und Instrumente nicht in unbefugte Hände geraten zu lassen.
Aus dieser Sorgfaltspflicht heraus haben die Hersteller von Verbandsschränken, Krankentragen usw. die Schränke mit Schlössern ausgestattet und mit einem Notschlüsselfach versehen.
Der Hersteller unserer Schränke erklärte, dass der Einsatz der 1,2 mm Glasscheiben normgerecht ist und durch keine Einschränkungen aus (neuen) Vorschriften untersagt ist.
BGV A1 und der BGR A1 regeln: Das Erste-Hilfe-Material muss für die Helfer, für deren Gebrauch es gedacht ist, leicht zugänglich aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck müssen die Aufbewahrungsorte entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (BGV A 8 ) gekennzeichnet sein.
Auf diesem Wege war dann diese Recherche vielleicht auch f+ür andere vonnutzen...
Viele Grüße
Gerald