unsere Hausjuristen sehen den Anwendungsbereich klar definiert und weder sie noch ich teilen die Ansicht im Haufe Beitrag. Das geht schlicht an der Realität vorbei. Und nach meinen bisherigen Erfahrungen mit aufsichtsführenden Stellen gehe ich davon aus, dass es gar nicht erst als Ordnungswidrigkeit angesehen wird, wenn die GFB nach MuSchG fehlt und sich das MuSchG nicht auf den Betrieb anwenden lässt mangels Personen, die unter den Anwendungsbereich des MuSchG fallen. Sollte es wider Erwarten anders kommen sehen wir einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mehr als gelassen entgegen und rechnen im unserer Ansicht nach unwahrscheinlichen Fall damit, dass auch das Gericht unsere Rechtsauffassung bezüglich Geltungsbereich des MuSchG teilt.
Würde die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von den Beschäftigten für alle Arbeitsplätze gefordert werden, müsste z.B. der Anwendungsbereich des Gesetzes anders definiert oder die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung im ArbSchG (hier wird auf die Beschäftigten verwiesen und das impliziert, dass ich die GFB nach MuSchG nur benötige, wenn ich entsprechende Beschäftigte auch beschäftige oder beschäftigen will) ausdrücklich für alle Beschäftigte gefordert werden.
schöne Grüße