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  • Moin,

    es gibt ja einmal das betriebliche Beschäftigungsverbot und auf der anderen Seite das ärztliche Beschäftigungsverbot. In dem Leitfaden zum Mutterschutz des BMFSJ ist es meines Erachtens ganz gut erläutert.

    Zitat von Leitfaden BMFSJ


    Zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann die Beschäftigung durch Ihren Arbeitgeber ganz oder teilweise untersagen. Ihr Arbeitgeber darf Sie dann in dem angegebenen Umfang nicht mehr beschäftigen.

    Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Dieses kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt. Es ist an Ihren Arbeitgeber gerichtet.
    Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Es sollte so formuliert werden, dass die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung für Sie und Ihr Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung für Ihren Arbeitgeber erkennbar sind. Gründe und medizinische Diagnosen gehören nicht in dieses Attest.

    Das vorläufige Beschäftigungsverbot kommt meistens dann zum Tragen, wenn Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, damit die Person weiter beschäftigt werden kann, noch nicht umgesetzt sind. Nach Umsetzung der Maßnahmen ist in der regel eine Weiterbeschäftigung möglich.

    Zitat von Leitfaden BMFSJ

    Hat Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen – etwa weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für Ihre Tätigkeiten und Ihren Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat –, darf er Sie nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat (sog. vorläufiges Beschäftigungsverbot). In diesen Fällen können Sie zur Klärung Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde aufnehmen. Notfalls bescheinigt Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt ein entsprechendes Beschäftigungsverbot.

    Wenn so ein Attest vorliegt, prüfen wir, ob wir noch Maßnahmen umzusetzen haben, die uns vielleicht entgangen sind. Ansonsten wird die Person nicht beschäftigt, bis der Arzt grünes Licht gibt.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Moin,

    es gibt ja einmal das betriebliche Beschäftigungsverbot und auf der anderen Seite das ärztliche Beschäftigungsverbot. In dem Leitfaden zum Mutterschutz des BMFSJ ist es meines Erachtens ganz gut erläutert.
    Das vorläufige Beschäftigungsverbot kommt meistens dann zum Tragen, wenn Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, damit die Person weiter beschäftigt werden kann, noch nicht umgesetzt sind. Nach Umsetzung der Maßnahmen ist in der regel eine Weiterbeschäftigung möglich.

    Wenn so ein Attest vorliegt, prüfen wir, ob wir noch Maßnahmen umzusetzen haben, die uns vielleicht entgangen sind. Ansonsten wird die Person nicht beschäftigt, bis der Arzt grünes Licht gibt.

    Hachja ....der Frank hat immer die richtigen Worte ... genauso meinte ich es auch nur etwas kürzer 8o

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Wenn so ein Attest vorliegt, prüfen wir, ob wir noch Maßnahmen umzusetzen haben, die uns vielleicht entgangen sind. Ansonsten wird die Person nicht beschäftigt, bis der Arzt grünes Licht gibt.

    Das ist korrekt! Da es ein ärztliches Zeugnis ist.
    Nur die Frage ist:
    a) wer stellte das Attest aus?
    b) wer kennt den Arbeitsplatz und erstellt die Gefährdungsbeurteilung für eben diesen?
    c) kann der Frauenarzt eben anhand einer Gefährdungsbeurteilung beurteilen ob erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen werden worden sind?

    Wenn ein Betriebsarzt mitwirkt, frage ich mich, wie ein außenstehender Arzt, die Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen beurteilen will und kann.

    :bremse:

  • Wenn ein Betriebsarzt mitwirkt, frage ich mich, wie ein außenstehender Arzt, die Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen beurteilen will und kann.

    Das ist völlig irrelevant, wenn ein Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht ist dies bindend.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ist völlig irrelevant, wenn ein Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht ist dies bindend.

    Völlig sinnfreie Antwort!

    Es ging um das vorläufige Beschäftigungsverbot! Also wenn schon, alles lesen und dann im Zusammenhang antworten und nicht einzelne Bruchteile aussuchen und sinnfrei kommentieren!

    :bremse:

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  • Völlig sinnfreie Antwort!

    Nein, nicht sinnfrei, denn die Praxis zeigt, dass so mancher Gynäkologe, ohne den Arbeitsplatz zu kennen, auf Nachfrage der Schwangeren ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Da kann man sich dann als AG oder Betriebsarzt auf den Kopf stellen, aber das Verbot bleibt bestehen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    das ärztliche Beschäftigungsverbot kann auch ohne genaue Kenntnis des Arbeitsplatzes ausgesprochen werden. Das kann schon ein unklarer Immunstatus in der Kinderbetreuung sein. Wenn ein Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht, hat der Arbeitgeber erst einmal gar nix zu melden. Im Idealfall schreibt der Arzt aber unter welchen Bedingungen/Änderungen die Betroffene weiter beschäftigt werden kann.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.