Moin,
es gibt ja einmal das betriebliche Beschäftigungsverbot und auf der anderen Seite das ärztliche Beschäftigungsverbot. In dem Leitfaden zum Mutterschutz des BMFSJ ist es meines Erachtens ganz gut erläutert.
Zitat von Leitfaden BMFSJ
Zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann die Beschäftigung durch Ihren Arbeitgeber ganz oder teilweise untersagen. Ihr Arbeitgeber darf Sie dann in dem angegebenen Umfang nicht mehr beschäftigen.Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Dieses kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt. Es ist an Ihren Arbeitgeber gerichtet.
Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Es sollte so formuliert werden, dass die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung für Sie und Ihr Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung für Ihren Arbeitgeber erkennbar sind. Gründe und medizinische Diagnosen gehören nicht in dieses Attest.
Das vorläufige Beschäftigungsverbot kommt meistens dann zum Tragen, wenn Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, damit die Person weiter beschäftigt werden kann, noch nicht umgesetzt sind. Nach Umsetzung der Maßnahmen ist in der regel eine Weiterbeschäftigung möglich.
Zitat von Leitfaden BMFSJHat Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen – etwa weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für Ihre Tätigkeiten und Ihren Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat –, darf er Sie nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat (sog. vorläufiges Beschäftigungsverbot). In diesen Fällen können Sie zur Klärung Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde aufnehmen. Notfalls bescheinigt Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt ein entsprechendes Beschäftigungsverbot.
Wenn so ein Attest vorliegt, prüfen wir, ob wir noch Maßnahmen umzusetzen haben, die uns vielleicht entgangen sind. Ansonsten wird die Person nicht beschäftigt, bis der Arzt grünes Licht gibt.
Gruß Frank