Sifa bei Vereinen und im Ausland?

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  • Hallo Leute,

    vielleicht kann mir jemand von euch etwas helfen.

    1) Im ASiG ist ja ausschließlich von Arbeitgebern die Rede. Doch wie sieht es bei Vereinen aus, bei denen die Mitglieder ehrenamtlich eine Aufgabe übernehmen? Braucht der Verein da auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    2) Hat von euch jemand eine Ahnung, ob unsere (deutsche) Sifa Ausbildung auch in Österreich als Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft gilt?

    3) Nehmen wir mal an, dass ein österreichischer Arbeitgeber in Deutschland einen Kongress veranstaltet, braucht er dann in Deutschland auch eine Sifa?

    Gott seit Dank bin ich Atheist

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  • Hallo,
    zu deiner Nr. 1:
    Die Bestimmungen des ASiG gelten tatsächlich nur für Arbeitsgeber.
    Heisst, wenn ein Verein ausschließlich ehrenamtliche Mitglieder hat, auch wenn diese Versicherte im Sinne des SGB VII sind, ist weder eine "Fachkraft für Arbeitssicherheit" noch ein "Betriebsarzt" gefordert.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo LLOrd,

    Nr. 1 ist beantwortet.

    Zu 2.: Ja, sofern die Ausbildung nach der aktuellen Ausbildungsordnung erfolgt ist. Zuständig ist die Wirtschaftskammer Wien. Die Anerkennung ist kostenpflichtig.

    Zu 3.: Auf welcher Basis werden Sifas ausgebildet und bestellt? Auf welcher Rechtsgrundlage arbeiten Sifas? Antwort: ASiG, SGB und berufsgenossenschaftliche Vorschriften.
    Gelten diese in Österreich bzw. für österreichische Arbeitgeber? Nein.

    Aber er braucht eine SFK bzw. wird durch die AUVA zwangsbetreut. Und die SFK muss natürlich die Arbeitnehmer des österreichischen Arbeitgeber betreuen, auch wenn diese im Ausland tätig sind.

    Gruß, NIko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Zur Frage 1:

    Zitat aus http://www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de/index.php/die-verantwortung.html:
    "Grundsätzlicher Ansprechpartner für das geltende Arbeitsschutzrecht ist der Unternehmer. Der Unternehmerbegriff ist im Arbeitsschutz nicht genau definiert. Im Allgemeinen werden mit "Unternehmer" alle Personen verstanden, die einen Betrieb oder Teile eines Betriebes eigenverantwortlich leiten.
    Bei einer GmbH ist dies der Geschäftsführer, bei einem Einzelunternehmen der Inhaber und bei einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts der (BGB-) Vorstand."

    Bei Schulungsmaßnahmen des VDRI wird deutlich auf die Verantwortung in Vereinen und Kirchenkreisen hingewiesen. Hier wird in der Regel eine große Verantwortung an Personen gegeben, die keine Gegenleistung dafür erhalten. Der Vereinsvorsitzende haftet mit seinem Privatvermögen bei Arbeitsunfällen. Der Ehepartner wird in den seltesten Fällen damit einverstanden sein, dass das Einfamilienhaus als Sicherheit dient.

    Gruß
    Flügelschraube