Hallo zusammen,
ich habe gerade ein Problem, bei dem selbst meine Aufsichtsperson der BG um Bedenkzeit gebeten hat.
Es geht um die Definition welche Bildschirme zum Geltungsbereich des Anhanges 6 der Arbeitsstättenverordnung gehören und welche nicht.
Ziel der "Antragssteller" ist die Bereitstellung von Bildschirmarbeitsbrillen bzw. die Bereitstellung von Dienstbrillen für Mitarbeiter im Rettungsdienst.
Folgende Geräte wurden aufgelistet:
- Funkmeldeempfänger
- Computermonitore --> logisch
- Medicalpads (digitale Protokolle) ---> bedingt logisch
- Funkgeräte
- Displays in Armaturen
- Displays in den Rettungsmitteln
- Navigationsgeräte
- Mobiltelefone
- Defibrillatoren
- Beatmungsgeräte
Computer wie Tablet kann ich ja noch nachvollziehen, aber nur leseinheiten oder Bedienpads von geräten hierunter fallen zu lassen finde ich schon weit hergeholt. Somit müssten wir ja für jeden MA der eine Brille benötigt auch eine Beschaffen.
Habt ihr schon Erfahrungen wie Bedienpads von Geräten eingestuft werden?
Gruß
Sven