Bildschirarbeitsplätze

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  • Hallo zusammen,

    ich habe gerade ein Problem, bei dem selbst meine Aufsichtsperson der BG um Bedenkzeit gebeten hat.

    Es geht um die Definition welche Bildschirme zum Geltungsbereich des Anhanges 6 der Arbeitsstättenverordnung gehören und welche nicht.

    Ziel der "Antragssteller" ist die Bereitstellung von Bildschirmarbeitsbrillen bzw. die Bereitstellung von Dienstbrillen für Mitarbeiter im Rettungsdienst.

    Folgende Geräte wurden aufgelistet:


    • Funkmeldeempfänger
    • Computermonitore --> logisch
    • Medicalpads (digitale Protokolle) ---> bedingt logisch
    • Funkgeräte
    • Displays in Armaturen
    • Displays in den Rettungsmitteln
    • Navigationsgeräte
    • Mobiltelefone
    • Defibrillatoren
    • Beatmungsgeräte

    Computer wie Tablet kann ich ja noch nachvollziehen, aber nur leseinheiten oder Bedienpads von geräten hierunter fallen zu lassen finde ich schon weit hergeholt. Somit müssten wir ja für jeden MA der eine Brille benötigt auch eine Beschaffen.

    Habt ihr schon Erfahrungen wie Bedienpads von Geräten eingestuft werden?

    Gruß

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

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  • Hilft dir Folgendes weiter?

    (4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
    1.Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
    2.tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
    3.Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.
    Goran Kikic

    Ich befrage mal meine Glaskugel
    Kelte - 2017

  • Hallo Dan_Hart,

    leider nicht. Diese Argumentation hatte ich schon ins Feld geführt.

    Man begündet es damit, dass man an einem Melder diese Anzeige "scrollen" kann, Bedienheiten von Beatmungsgeräten und Defis haben Untermenüs zur Aktivierung von Profilen oder Aktionen, Funkgeräte einen Status eigeben kann. Von der Nutzung vom Handys ganz zu schweigen.....

    Die Forderungen die hier gestellt werden gehen meiner Meinung nach an dem weit vorbei, was die Regelung bezwecken soll.

    Gruß

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • Sven,

    die Einschränkung: [..2.tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, und nicht scrollen oder ähnliches können, kein arbeiten in Untermenüs zulassen etc. pp....] gibt der Anhang leider nicht her.

    Mit anderen Worten: Die Antragsteller können diese Interpretation zwar vorbringen, aber ich für meinen Teil würde diese nicht mal ansatzweise diskutieren.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hi,

    Keine Bildschirmgeräte im Sinne des Vorschriftenwerks sind gemäß DGUV Information 215-410 zum Beispiel:
    - Bildschirmgeräte, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, wie Informations- oder Buchungsterminals,
    - Fernsehgeräte oder Monitore für Einzel- oder Laufbilder, die ausschließlich zu Überwachungsaufgaben eingesetzt werden, wie bei der Überwachung von Gebäuden oder sonstigen Objekten – vorausgesetzt, an diesen Arbeitsplätzen findet keine zusätzliche Arbeit an Bildschirmgeräten statt
    - Rechenmaschinen, Registrierkassen oder Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeige, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist, wie entsprechende elektrische Messgeräte, Drucker, Kopier-, Fax-, Telefongeräte sowie elektronische Waagen, Digitaluhren,
    - Schreibmaschinen mit kleinen Datenanzeigen, sogenannte Display-Schreibmaschinen klassischer Bauart, die keine zusammenhängenden Fließtexte wiedergeben können, weil die Größe der Anzeige auf eine höchstens einzeilige Zeichenwiedergabe begrenzt ist.

    Funkmeldeempfänger, Funkgeräte. Displays in Armaturen, Navigationsgeräte, Mobiltelefone und medizinische Geräte fallen aus meiner Sicht unter kleine Datenanzeige und somit nicht unter Bildschirmarbeit.

    Bei professionellen Defis (mit 12-Kanal-EKG, AED, ggf. weitere Messtechnik) gibt es dagegen schon Geräte mit großen Displays. Bei diesen Geräten und den Medicalpads sehe ich den Graubereich (hier würde ich die Antwort der BG abwarten und auch mal bei der Gewerbeaufsicht nachfragen, da bin ich mir spontan auch nicht sicher, ob das Regelwerk diese Bildschirme mit beinhaltet).

    Ebenso entzieht sich meiner Kenntnis, auf welche Bildschirme die speziellen Sehhilfen ausgelegt sind. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Neben der Definition des Bildschirmgeräts muss also noch abgeklärt werden, für welche Tätigkeiten bzw. Geräte normale Sehhilfen nicht geeignet sind und spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit erforderlich sind. Für normale Sehhilfen muss jeder selbst aufkommen und der Arbeitgeber muss sich nicht an den Kosten beteiligen. Neben dem Betriebsarzt wären evtl. Augenarzt und Hersteller hierfür geeignete Ansprechpartner zur Klärung des Sachverhalts.

    schöne Grüße

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