Prüfung von internen Transportgestellen für Glas

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  • Hallo
    haben ca 50 Glastransportgestelle für den innerbetrieblichen Transport und Lagerung von zugeschnittenen Glasscheiben (max 200cm x 160cm, Nutzlast 1500kg)) im Haus im Einsatz. Die Gestelle werden mit Staplern verfahren und können zweifach gestapelt werden. Da die Gestelle nie draussen stehen, sind sie keiner Alterung durch Rost unterworfen.
    In der Betriebssicherheitsverordnung steht unter § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln:"(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. ..."
    Hieße dies im Umkehrschluss, da die Gestelle keinen "Schäden verursachenden Einflüssen", sprich Witterung ausgesetzt sind, benötige ich keine Prüfung? Käme mir etwas seltsam vor. Ist also auch eine dokumentierte Sichtprüfung ausreichend?

    Würde mich freuen zu erfahren ob ich richtig liege oder doch auf dem Holzweg bin. Vielen Dank für die Hilfe!

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

    2 Mal editiert, zuletzt von Frank_Fasibe (17. Januar 2017 um 11:43)

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  • Hallo Frank,

    die Gestelle werden doch benutzt, also von Beschäftigten bewgt, mit Last beaufschlagt etc. Damit liegt doch schon ein möglicheer Verschleiß vor. (z.B. Virbationen, unterschiedlich oder ungeeignete Krafteinwirkung)
    Sind Kunststoffteile daran verbaut? Dann kann auch eine Versprödung durch UV - Licht eine Rolle spielen.

    Was ist mit den Rollen? Die Verschleißen beim Verfahren doch auch, sind dann irgendwann nicht mehr rund und beeinträchtigen die Fahreigenschaften der Gestelle...

    das sind mal nur die Punkte, die mir spontan einfallen - wenn man sich noch etwas damit beschäftigt findet man sicherlich auch noch mehr relevante Punkte...

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • hallo Thorsten,
    hab es korrigiert.

    - Die Gestelle sind zum stapeln, also keine klassischen Glastransportgestelle, haben also keine Rollen,sondern Metallfüsse.
    - Die Glasscheiben können nicht umfallen, da diese durch Transportsicherungen und Spanngurte gehalten werden.

    Frag mich nur warum das da so drin steht...mit "Schäden verursachenden Einflüssen". Gibt es Arbeitsmittel die einfach nur rumstehen?

    Gruß Frank

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    Einmal editiert, zuletzt von Frank_Fasibe (17. Januar 2017 um 11:17) aus folgendem Grund: Zum verdeutlichen, daß es sich hier um Stapelgestelle handelt und keine Glastransportwägen mit Rollen (die man ja nicht stapeln kann!)

  • was mir noch einfällt sind die Rollen; fahren auf Böden --> Abrieb; Dauerhafte Belastung der Drehplatten --> Leiern aus, Fahren über Schwellen --> Befestigungen schlagen aus.
    Sind da irgendwelche "Aufnahmen" dran verbaut? Oder Polster? Die können auch verschleißen und es kommt zum Umfallen oder Glasbruch.

    Ich würde mir ne Checkliste basteln und gut ist. Ähnlich wie z.B. bei der Hubwagenprüfung.

    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Moin,

    das mit der Checkliste ist gut.

    Nehme den Instandsetzer mit ins Boot. Der sieht sicherlich Dinge, die vielleicht reparaturanfällig sind, die leicht verschleissen können, die, die Statik und Festigkeit beeinflussen können, ...
    Immer mit der Brille auf "Was kann passieren, wenn ....."
    Damit hättest du schon eine Checkliste. Ich würde noch irgendwie einen Bezug mit reinbringen, dass das ein Arbeitsmittel ist, somit eine Prüfpflicht gem. BetrSichV besteht und das Ding ist rund.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Immer mit der Brille auf "Was kann passieren, wenn ....."

    Zum Glück sind wir alles FASI. Wir können aus nem abgebrochenen Fingernagel den Weltuntergang konstruieren. :D

    Und um Gottes Willen, vergiss das Aufbringen der Prüfaufkleber mit entsprechender Kennzeichnung nicht. Sonst drehen die Herren Auditoren durch. :D
    Und wer prüft das ganze? Wieso kann der das? Was für ne Ausbildung hat er? Und WIE prüft der das?

    Das ich damit sagen will; mach es ganz rund.

    Was will ich? Mal ein Beispiel:
    Viele meiner Kunden prüfen die handgeführten Hubwägen mittlerweile selbst. Das muss man nicht fremdvergeben. Kostet nur.
    Daran hab ich mich orientiert http://www.uni-heidelberg.de/md/zentral/uni…ruefung.pdf.pdf

    Ich hab mich eingelesen wie man sowas machen KÖNNTE. Und das ganze in Anlehung an die BGG 941 (ja, ist nicht mehr gültig, deswegen "in Anlehnung") aufgebaut.
    Als erstes gibts eine schriftliche Beauftragung gem. TRBS 1203 für den "Prüfer". Jemand der Erfahrung im Umgang mit Rollen/Schweißnähten etc. hat, ist in Metallbetrieben schnell gefunden; Es ist meistens einer der Instanhaltung.
    als zweites gibts ne BA in Blau zum Prüfen von Arbeitsmitteln. Wie ist die Checkliste anzuwenden.
    als drittes gibts ne Checkliste mit den relevanten Prüfpunkten. Sind alle erfüllt kommt der Kleber drauf. Ist einer nicht erfüllt, wird er aus dem Verkehr gezogen. (Was ein geiles Wortspiel... ich ziehe eine Handgeführtes FFZ händisch aus dem Verkehr... ihr versteht.... :Lach: ) Sorry, mein Niveau ist heute unterirdisch.

    Mike

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    Mike

  • Vielen Dank schon mal für die Tips. Dennoch hat es meine Frage nach der Vorschrift noch nicht beantwortet.

    Sind solche Gestelle generell von einer befähigten Person auszuführen? Hier kommt wieder die Frage der Definitioon der "Befähigung". Ist jemand befähigt der eine entsprechende Ausbildung hat oder der in diesem Bereich der Instandsetzung längere Zeit gearbeitet hat oder am besten doch einer der nen Stempel vom TÜV etc. auf nem Ausbildungsnachweis vorzeigen kann?

    Danke
    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Ich würde das nicht so hoch aufhängen. Er muss in irgendeiner Form mit Mechanik und Metall zu tun haben.
    Zeitnahe Befähigung als Instandhalter, Schweißer, Mechaniker, Hausmeister mit handwerklicher Ausbildung. In der TRBS 1203 steht ja das unter 2.1- 2.3 alles drin.
    Also ich denke die werden schon froh sein, wenn du überhaupt prüfst.
    Ich will den Richter sehen, der einem ausgebildeten Meister o.ä. die Fachkenntnis im Umgang mit Rollen und Metallgestellen absprechen will.

    Mike

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    Mike

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  • Dann nenn es "Fußprüfung" und lass die Füße auf Beschädigung, Verbiegen, Abschläge, Defekte etc. prüfen.
    Wenns ganz übel wird, würde ich in die Regalprüfvorschrift reinschauen; vielleicht steht da noch was drin.

    Und das mit dem Meister.... Naja.. Irgendjemand wird sich doch finden, der "Ahnung" von Mechanik oder Schweißnähten hat. Ich hab bisher keinen Betrieb gesehen, der das nicht hat. Sogar in einem Sportstufio hab ich einen gefunden; der war "Schweißer" und "Konstruktionsmechaniker" und hat nebenher Fitnesskurse gegeben. Den hab ich nett gefragt, ihm den Zusammenhang erklärt und seitdem prüft er die Fitnessgeräte. (Stahlseile, Schweißnähte auf Sicht, Polster, Verschraubungen).

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    Mike

  • Vielleicht sind die Transportgestelle keiner Witterung ausgesetzt.

    Jedoch mechanischen Einflüssen, und die können durchaus zu einer Gefährdung für Mitarbeiter führen.
    Durch das aufnehmen mit dem Stapler und das wieder abstellen entstehen Stöße und/oder Vibrationen. Das führt irgendwann zum Verschleiß an Schwachstellen. Schwachstellen sind in dem Fall meistens die Schweißnähte.

    Die kann man erst mal einer Sichtprüfung unterziehen, dazu muss man nicht zwingend ein Meister sein. Das kann man erkennen wenn sich da Risse bilden. Ansonsten, Gefährdungsbeurteilung und bestimmen wann und wie oft die einer richtigen Prüfung unterzogen werden müssen. Das ist dann abhängig davon wie hoch die Tatsächliche Belastung ist. Wie oft wird Verfahren und so weiter.
    Natürlich kann das dann nur von einer befähigten Person durchgeführt werden.