Fake-Unfall?

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  • Tritt während des Bezugs von Krankengeld die Arbeitslosigkeit ein, wird unverändert weiter Krankengeld gezahlt. Bis zur Höchstdauer. Erst danach gibt es Arbeitslosengeld.

    Nein - definitiv nicht

    Der Bezug von Krankengeld geht also vor den Bezug von Arbeitslosengeld.

    Nein - definitiv nicht

    Das Kranken- bzw. Verletztengeld zahlt eine Versicherung.
    Diese Versicherung zahlt nur wenn Beiträge gezahlt werden und zwar nur bis zu diesem Tag bis die Beiträge nicht mehr gezahlt werden also Ergo ab dem Punkt der Arbeitslosigkeit. Freuen wird sich der "Kranke" dann auch, denn er bekommt ab dem Tag eine Beitragsrechnung und darf privat zahlen.

    Da Du regelmäßig deine Arbeitsunfähigkeit nachweisen musst und der Arzt Dir entsprechende Dokumente ausfüllen muss wirst Du ab dem Tag ab dem kein Arbeitsverhältnis mehr besteht keine Bescheinigung mehr von dem Arzt bekommen. Darüber wird er von der Krankenkasse informiert.
    Man kann dann zu einem anderen Arzt gehen und hoffe dort noch was zu bekommen aber dann muss man mit Rückforderungen der Krankenkasse rechnen.

    Geht es ihm abgesehen vom Bruch des Armes gut, wäre er als Pförtner oder Call-Center-Agent arbeitsfähig.

    Bekommt er aber z. B. starke Schmerzmittel, die die Konzentrationsfähigkeit stark einschränken und er kann auch nicht als Pförtner oder als Call-Center-Agent arbeiten, dann kann er weiter Krankengeld beziehen.

    Dann kannst Du Dir sicher sein, wird die ARGE einen anderen Arbeitsplatz für Dich finden.
    Abgesehen davon, ist diese Argumentation unerheblich.
    Die Ursache des Krankengeldes ist der Armbruch. Dafür bekomme ich Krankengeld.
    Argumentiere ich, dass ich aufgrund der starken Schmerzmittel unter Konzentrationsschwächen leide, ist dies die Konsequenz des Armbruches aber nicht die Ursache der Konzentrationsschwäche.
    Sprich - der Arzt muss die Diagnose der Arbeitsunfähigkeit ändern damit falle ich aus dem Anspruch Krankengeld definitiv raus. Alternativ kann ich ein anderes Schmerzmittel einnehmen, welches die Konzentration nicht beeinflusst.

    Ein anderer Sachverhalt wäre es, die Wunde entzündet sich oder etwas entzündet sich aufgrund der OP und ich muss ein starkes Antibiotika nehmen und habe aufgrund der Nebenwirkungen der Antibiotika Durchfall oder sonstiges und muss deswegen zu Hause bleiben, dann geht es, alles andere nicht.

    Ich habe es in zwei Fällen in der Praxis so erlebt und man wird sich wundern, wie schnell der Kranke bzw. Verunfallte da steht ohne eine Art der Leistung.
    Man wundert sich dann auch was für die Ideen die ARGE dann hat, was man alles machen und tun kann, zur Not landet man in einer Maßnahme und kann dann selbst zusehen wie man klar kommt.

    Aber dies schweift ab vom Thema.

    Grundsätzlich darf ich mir als FASI/SIFA und BA meinen Teil dazu denken.
    Ich erfülle eine Beratungsfunktion und darf natürlich in einem gewissen Rahmen meine Meinung frei äußern.
    Welches Ziel ein AN mit einem solchen Verhalten verfolgt bleibt ihm überlassen und muss von Personen geklärt werden, dessen Aufgabe es ist und die dafür auch (fürstlich) entlohnt werden.

    :bremse:

    Einmal editiert, zuletzt von s.schmid (27. September 2016 um 10:23)

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  • Und das gleich doppelt, denn im Krankenhaus bekam er eine Krankmeldung ab dem Tag, an dem er dort war. Der anschließend aufgesuchte Arzt hat dann die rückwirkende Aurbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Also irgendwas stinkt an der Geschichte.
    1. Ein Krankenhaus stellt nur sehr sehr selten eine AU aus. Ein Fall wäre ich bin dort in stationärer Behandlung. Habe ich aber eine Einweisung von einem Arzt stellt der Arzt in der Regel die AU aus. Bei einer Behandlung bekomme ich nur dann eine AU, wenn ich am Feiertag oder am Wochenende dort bin und kein Arzt erreichbar ist in einer Praxis. Ansonsten wird jedes Krankenhaus einen Patienten an den Hausarzt oder behandelnden Arzt verweisen.
    2. Meine ich, darf ein Arzt keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Also nicht der Patient klagt seitdem 19 über Schmerzen kommt am 24 in meine Praxis und ist faktisch ab dem 19 AU.
    Dies ginge nur dann wenn er am 19 im Krankenhaus war und der Arzt dies entsprechend ergänzt oder eine Folgebescheinigung ausstellt

    Eine sehr seltsame Geschichte wie ich finde

    :bremse:

  • Das ist übrigens falsch!Besteht kein Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld. Denn dies geht einher mit einer Beschäftigung und es heißt ja Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Keine Arbeit = Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

    Das ist falsch. Arbeitsunfägkeitsbescheinigung gibt es auch bei Arbeitslosigkeit. Dann gibt es die ersten sechs Wochen weiter Geld vom Amt, anschließend ganz normal Krankengeld. Der Bezug von ALG I ruht dann und muss nach Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut beantragt werden.
    Im übrigen könnte auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen. Einfach mal §8 Abs.1 EntgFG auf der Zunge zergehen lassen. Als ehRi würde ich immer zuerst über den Zeitpunkt der Kündigung prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit der Anlass der Kündigung ist. Kann dann natürlich vom Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens entkräftet werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Kulum (27. September 2016 um 10:51)

  • s.schmid:
    Was für Fälle aus der Praxis sollen das gewesen sein? Ich vermute welche, bei denen der Medizinische Dienst im Auftrag der Krankenkasse tätig wurde. Der Medizinische Dienst neigt dazu, die meisten Patienten als arbeitsfähig zu beurteilen (übrigens ohne sämtliche medizinische Unterlagen zu bemühen. Auch der betroffene Patient wird weder befragt, noch untersucht). Widerspricht der Patient dieser Ferndiagnose nicht, ist der Krankengeldbezug schnell beendet. Widerspricht er aber und hat einen selbstbewußten behandelnden Arzt, dann bleibt es beim Krankengeldbezug, soweit die Höchstdauer von 78 Wochen noch nicht erreicht ist.

    Und nochmals, der Krankengeldbezug lässt das Arbeitslosengeld ruhen. Es sind nicht nur keine Beiträge an die Krankenkasse fällig, die Krankenkasse zahlt sogar welche (definitiv an die Arbeitslosenversicherung und ich meine auch Sozialabgaben, aber da bin ich mir nicht sicher, da bin ich im Augenblick überfragt).


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • 1. Ein Krankenhaus stellt nur sehr sehr selten eine AU aus. Ein Fall wäre ich bin dort in stationärer Behandlung. Habe ich aber eine Einweisung von einem Arzt stellt der Arzt in der Regel die AU aus. Bei einer Behandlung bekomme ich nur dann eine AU, wenn ich am Feiertag oder am Wochenende dort bin und kein Arzt erreichbar ist in einer Praxis. Ansonsten wird jedes Krankenhaus einen Patienten an den Hausarzt oder behandelnden Arzt verweisen.

    Ich schätze mal, daß mindestens jede zweite AU nach Unfall von einem Krankenhaus bescheinigt wird. Warum das die Ärzte in manchen Krankenhäusern machen und andere nicht, kann ich nur vermuten. Ich nehme an, es liegt daran, daß sehr viele Krankenhäuser eine Zulassung als D-Arzt haben. Aber wie gesagt, das weiß ich nicht genau. Ist für meine Arbeit aber auch uninteressant. Wenn ein Arzt meint, die verunfallte Persion ist arbeitsunfähig, dann ist sie das für mich auch. Daß ich bei widersprüchlichen Angaben Zweifel habe steht auf einem anderen Blatt.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • §5 Abs.3 der AU-RL sagt doch:
    Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.

    Der Mann hat den Unfall erst 4 Tage später gemeldet und war auch erst nach vier Tagen beim Arzt

    Ich habe mal die entsprechenden Stellen markiert. Wobei es juristische Auslegungssache ist sind drei Tage oder drei Werktage gemeint. Ich als nicht Jurist sagte drei tage. Freitag angeblich krank - dann war er Dienstag definitiv zu spät beim Arzt.
    Aber das müssen die Juristen klären. Ist auch für die Arbeit der

    §8 Abs.1 EntgFG

    Habe ich getan. Allerdings darf man nicht vermischen wer kündigt, wann er kündigt und wie er kündigt.
    Dort steht aber auch ganz klar drin: endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wie von mir oben beschrieben

    Was für Fälle aus der Praxis sollen das gewesen sein?

    Fälle aus dem wahren Leben und nicht von RTL, RTL II, Kabel 1 oder VOX oder wie die Sender alle heißen ;)

    Der Medizinische Dienst neigt dazu, die meisten Patienten als arbeitsfähig zu beurteilen (übrigens ohne sämtliche medizinische Unterlagen zu bemühen

    SGB V § 275 "Begutachtung und Beratung" dort steht geschrieben - eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen
    Jetzt bin ich auf die Erklärung gespannt wie eine gutachterliche Stellungnahme erfolgen soll ohne Unterlagen aus der Ferne? Ohne Untersuchung? Ohne Gespräch mit dem Patient? Schaut der MDK in seine Glaskugel ;)

    nach Unfall von einem Krankenhaus bescheinigt wird

    Ja was jetzt?
    Hatte der Mitarbeiter einen Unfall und geht in ein Krankenhaus und lässt sich dort behandeln oder geht er am Dienstag in ein Krankenhaus und erzählt den Ärzten dort er habe seit Freitag Schmerzen warum auch immer?

    Letztendlich ist es Aufgabe der Arbeitssicherheit zu beraten und nicht Mutmaßungen anzustellen warum ein Mitarbeiter Tage oder Wochen später einen Unfall meldet.
    Unsere Aufgabe besteht darin - den Unfall nach Ermessen zu analysieren und Verbesserungen anzuregen.

    :bremse:

  • Ich habe mal die entsprechenden Stellen markiert. Wobei es juristische Auslegungssache ist sind drei Tage oder drei Werktage gemeint. Ich als nicht Jurist sagte drei tage. Freitag angeblich krank - dann war er Dienstag definitiv zu spät beim Arzt.
    Aber das müssen die Juristen klären. Ist auch für die Arbeit der

    Leider hast du eine weitere Stelle auf die es ebenfalls ankommt nicht markiert. Da steht: "... in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig." Der Arbeitnehmer wäre mitnichten per se am vierten Tag zu spät.


    Dort steht aber auch ganz klar drin: endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wie von mir oben beschrieben

    Das ist zwar richtig, ist allerdings auch Abs.2 und da steht wörtlich: "... infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses." Also nur dann, wenn die Kündigung NICHT aufgrund der AU erfolgte, endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Arbeitsverhältnis. Ich hatte aber schon geschrieben, dass ich als ehRi auf den Zeitpunkt der Kündigung abstellen würde, wenigstens bis anderes angeführt wurde

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  • Kurz mal übersichtlich die tatsächlichen Daten:

    Freitag, 26.08.16 normal gearbeitet, von Rückenschmerzen wegen Überlastung berichtet
    Montag, 29.08.16 beim nächsten Entleiher gearbeitet, aber von diesem im Laufe des Tages abgelehnt, weil ungeeignet
    Dienstag, 30.08.16, neuem, also dritten Entleiher zugewiesen, Mitarbeiter wollte dort aber nicht arbeiten und erklärte, am 26.08.16 einen Unfall gehabt zu haben, durch den er Rückenschmerzen habe

    Er reichte anschließend zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein: Eine vom Krankenhaus mit Wirkung vom 30.08.16 bis voraussichtlich zum 02.09.16 und eine vom niedergelassenen Arzt mit Wirkung vom 26.08.16 bis voraussichtlich zum 11.09.16, ausgestellt am 30.08.16. Beide weisen Prellungen aus, was bekannt ist, da der Mann die für ihn bestimmten Durchschriften mit den Diagnosen abgegeben hat.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Da steht: "... in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig."

    Genau das habe ich doch markiert und ebenfalls sogar unterstrichen
    Dann geht es weiter mit Erscheinen Versicherte... Sorry weiss nicht was Du meinst

    ehRi

    ???
    Institut für Zeitgeschichte: EHRI
    oder
    European Holocaust Research Infrastructure

    wenn die Kündigung NICHT aufgrund der AU erfolgte

    Das obliegt ja dem AG warum er kündigt, oder muss ich eine Kündigung begründen?

    Hier in diesem Fall - scheint der AN ja einen "Unfall" erlitten zu haben, weil er genau eine Kündigung fürchtet und sich dann ausmalt weil er krank ist nicht gekündigt werden zu dürfen

    :bremse:

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  • Hier mal die entscheidene AU-Bescheinigung

    Ja und Jetzt?

    Der Mitarbeiter ist Arbeitsunfähig, dafür hat er ein Attest bzw. eine Bescheinigung.
    Anhand dieser Bescheinigung ist er länger als drei Tage arbeitsunfähig und es muss eine Unfallanzeige an die BG versendet werden.

    Die BG entscheidet dann - Arbeitsunfall ja oder nein. Damit kann der "Verunfallte" sich einverstanden erklären oder sich eines Rechtsmittels bedienen.

    Punkt. Fertig. Aus.

    Als Arbeitsschützer sollte ich dann mit dem Mitarbeiter wenn es mir so auf den Nägeln brennt eine Unfallanalyse vor Ort durchführen. Wenn ich aber im Vorfeld direkt die Einstellung habe, der Mitarbeiter "faket" den Unfall, sollte ich es doch vielelicht lieber lassen, schließlich geht es um eine objektive Beurteilung der Situation und nicht um eine subjektive Beurteilung.

    Das Ziel ist es gesunde Arbeitsbedienungen zu schaffen bzw. zu erhalten und Unfälle zu vermeiden etc. pp.

    Wenn ich den Zeigefinger heben möchte und jemand "anklagen" möchte so nach dem Motte das ist nicht passiert und ein Fake sollte ich vielleicht eine Umschulung in Erwägung ziehen, denn dies ist in meinen Augen nicht die Aufgabe der Arbeitssicherheit.

    von Rückenschmerzen wegen Überlastung berichtet

    In dem Fall aber dann mal rasch die Gefährdungsbeurteilung prüfen und prüfen ob die Leitmerkmale ausreichend angewendet wurde.
    Vielleicht entsteht tatsächlich bei der Arbeitsaufgabe eine Überlastung und es ist nicht der erste Mitarbeiter der wegen "Rückenschmerzen" ausfällt.
    Vielleicht erfüllt der Mitarbeiter auch gar nicht die Anforderungen an die Arbeit und ist wohlmöglich dauerhaft überlastet und andere auch.

    Ich sehe die Aufgabe nicht zu entscheiden ob Fake oder nicht
    Ich sehe die Aufgabe der Analyse und einer Prüfung
    Wäre nämlich echt ärgerlich, wenn eine Aufsichtsperson von der BG kommt und sieht hier eine Überlastung die nicht in der GBU steht
    Mittlerweile schickt zu mindestens die BGW an die Geschäftsführung einen recht ausführlichen Fragebogen zu einem Arbeitsunfall
    Die Aufsichtsperson der BG Bau steht meistens sofort auf der Matte und möchte Unterlagen sehen

    :bremse:

    Einmal editiert, zuletzt von s.schmid (27. September 2016 um 12:18)

  • Genau das habe ich doch markiert und ebenfalls sogar unterstrichen
    Dann geht es weiter mit Erscheinen Versicherte... Sorry weiss nicht was Du meinst

    Nein, es ging mir explizit um das "in der Regel". Keine Regel ohne Ausnahme. Der Umkehrschluss muss doch dann sein "Ausnahmsweise ist die rückwirkende Bescheinigung für mehr als drei Tage zulässig"

    Sorry, ehRi steht für den Richter im Ehrenamt. Soll aber nur heißen, dass ich mich mit dem Thema schon beschäftigen durfte.

    Das obliegt ja dem AG warum er kündigt, oder muss ich eine Kündigung begründen?

    Hier in diesem Fall - scheint der AN ja einen "Unfall" erlitten zu haben, weil er genau eine Kündigung fürchtet und sich dann ausmalt weil er krank ist nicht gekündigt werden zu dürfen

    Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage muss der AG in der Regel spätestens begründen. Aber es geht ja hier um §8 EntgFG. In Abs.1 wird geregelt, dass der AG weiterhin Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit kündigt. In Abs.2 wird geregelt, dass der Anspruch endet, wenn der AG aus anderen Gründen kündigt. Zuerst wird dazu (eben weil Kündigungen häufiger mal nicht begründet werden) auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abgestellt. Und der Verdacht liegt nunmal sehr nahe, dass die Kündigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Das Gegenteil muss dann durch den AG im Rahmen der Klage bewiesen werden (wenn der AG sich überhaupt darum streiten will).

    Einmal editiert, zuletzt von Kulum (27. September 2016 um 12:29)

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  • Ja und Jetzt?
    ...
    Als Arbeitsschützer sollte ich dann mit dem Mitarbeiter wenn es mir so auf den Nägeln brennt eine Unfallanalyse vor Ort durchführen.

    In dem Fall aber dann mal rasch die Gefährdungsbeurteilung prüfen und prüfen ob die Leitmerkmale ausreichend angewendet wurde.

    Die AU-Bescheinigung habe ich eingefügt, weil ich den Eindruck hatte, daß Du deren Existenz anzweifelst.

    Deine Aussage zu der Unfallanalyse ist mit Verlaub reichlich überflüssig. Du ignorierst die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses (es handelt sich um Leiharbeit) und die bekannten Fakten. Der Mitarbeiter ist nicht vor Ort, da die dortige Tätigkeit beendet und er zusätzlich arbeitsunfähig ist. Mit dem Entleiher wurde versucht, die Umstände des angeblichen Unfalles zu klären. Laut dessen Angabe gab es aber keinen Unfall; er berief sich dabei auf die anderen Kräfte, die in dem Bereich zum Teil sogar mit dem Mann tätig waren und nichts von einem Unfall wußten. Was und wie sollte da untersucht werden? Die vorliegenden Belege evtl.? Gut, das ist geschehen: Der Angabe des Mannes, er habe einen Unfall gehabt, der seinen Rücken betraf wurde mit den von ihm vorgelegten Abreitsunfähigkeitsbescheinigungen abgeglichen. Die Prellungen ausweisen. Die Analyse ergab demnach widersprüchliche Angaben des angeblich Verunfallten und erhebliche Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben. Zweifel, keine Beweise! Und das bedeutet, daß der Mann behandelt und bezahlt wird, als sei alles so abgelaufen, wie er es schildert. Zweifel berechtigen niemanden zu Kürzungen bei den Geldleistungen, auch die Krankenkasse oder die BG nicht.

    Kommen wir zur Gefährdungsbeurteilung: Auch hier übersiehst Du die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich ist der Verleiher in der Zeitarbeit ebenfalls zu Unterweisungen und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet, nur wird das auf Anraten der zuständigen VBG etwas anders gehandhabt, als Du offenbar annimmst: Die Leiharbeiter werden vom Arbeitgeber, also dem Zeitarbeitsunternehmer nur grundsätzlich unterwiesen, die Gefährdungsbeurteilungen beziehen sich nur auf berufstypische Tätigkeiten und nicht auf den spezifischen Arbeitplatz. Für die spezifischen Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen ist der Entleiher zuständig. Das wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag so geregelt. Der Zeitarbeitunternehmer muß jedoch überprüfen, ob der Entleiher seinen Pflichten auch nachkommt. Das passiert wie von der VBG gefordert allerdings nur stichprobenartig. Natürlich ist auf einen Hinweis zu körperlich zu schwerer Arbeit zu reagieren, das geht aber nur, so lange ein Leiharbeiter im Kundenunternehmen tätig ist. Der Mann hat über das zu schwere Tragen erst dann berichtet, als das beendet war.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Deine Aussage zu der Unfallanalyse ist mit Verlaub reichlich überflüssig

    Dann erkläre mir doch mal was Du mit diesem Thema bezwecken möchtest?
    Möchtest Du die Arbeitnehmer anschwärzen und mit dem erhobenen Zeigefinger durch das Unternehmen gehen oder möchtest Du Arbeitssicherheit schaffen?
    Du gibst an als SIFA für eine Gruppe von Zeitarbeitsfirmen tätig zu sein. Nein Du brauchst dazu nichts zu posten das glaube ich Dir.

    Grundsätzlich ist der Verleiher in der Zeitarbeit ebenfalls zu Unterweisungen und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet

    Dann schlage ich vor, erfülle doch die Beratung als SiFaFa und unterstütze und berate den Verleiher bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung und wenn die VBG euch dazu rät

    nur auf berufstypische Tätigkeiten und nicht auf den spezifischen Arbeitplatz

    dann ist das Thema durch und kann abgeheftet werden.

    Was und wie sollte da untersucht werden?

    Na das müsst ihr entscheiden.
    A sagt es gab keinen Unfall und B sagt es gab einen. Wenn ihr, soweit ich es richtig verstehe eurem Arbeitnehmer nicht glaubt, ist es eure Entscheidung was ihr daraus macht.

    Der Mann hat über das zu schwere Tragen erst dann berichtet, als das beendet war.

    Prinzipiell ist daran erst einmal nichts verwerfliches. Kann sogar gut passieren. Wer vielleicht mal bei einem Umzug geholfen hat merkt die Beschwerden auch erst dann, wenn der Umzug beendet ist. Oder wer einen Garten zu Hause und den Herbst- bzw. Frühlingsfest macht.
    Wie gesagt eure Entscheidung. Ihr habt Zweifel das Vorfall so war, dann heftet es ab.

    mit den von ihm vorgelegten Abreitsunfähigkeitsbescheinigungen abgeglichen. Die Prellungen ausweisen

    Gut diese Kenntnis besteht nur, weil der Arbeitnehmer die falsche Bescheinigung abgegeben hat und sind ja wohl nicht der Bestandteil eurer Analyse oder? Denn in der Regel bekommt man diese Unterlagen nicht und es steht ja auch meine ich sogar fettgedruckt drauf Bescheinigung für die Krankenkasse. Gut das die Mitarbeiter dies vielleicht nicht gelesen oder verstanden hat ist eine andere Sache.

    Was macht man in solchen Fällen?

    Nix.
    Der Mitarbeiter geht zu einem Arzt, beschreibt den Arbeitsunfall und der Arzt rechnet mit der BG ab bis zur Entscheidung Arbeitsunfall oder nicht. Danach die Krankenkasse falls eine weitere Heilbehandlung notwendig ist. Dies ist aber dann Sache des Mitarbeiters.
    Grundsätzlich meine ich, darf nur ein D Arzt einen Arbeitsunfall behandeln, aber wahrscheinlich gibt es auch dort eine Ausnahme.

    Und gibt es eine Möglichkeit, dieses Phänomen einzudämmen?

    Nein.
    Grundsätzlich ist eine Wahrnehmung des Mitarbeiters. Wenn er meint es war ein Arbeitsunfall, dann ist dem so. Ein Hebetrauma wie in diesem Fall wird in den meisten Fällen sowieso nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
    Das muss man dann einfach so hinnehmen.

    :bremse:

  • s.schmid:
    Ich habe versucht, Dir die Fehler in Deiner Argumentation deutlich zu machen. Das funktioniert offensichtlich nicht, Du bist einfach nur auf eine in meinen Augen dumme, weil nicht zielführende Rechthaberei aus. Dafür drehst Du einem jede noch so klare Aussage im Zweifel gleich mehrfach im Mund herum oder ignorierst einfach wichtige Fakten.

    Ich kann mich irren, aber ich habe den Eindruck, daß Dir Deine falschen Behauptungen so peinlich waren, daß Du jetzt unbedingt - koste es, was es wolle -, Recht haben mußt. Mit einem: "Ich war wirklich überzeugt, daß man als Arbeitsloser kein Krankengeld bekommen kann; da habe ich ja wieder was gelernt!", hättest Du Größe gezeigt; das, was Du jetzt machst ist nur noch arm. Ich spare mir deshalb eine inhaltliche Antwort, die Diskussion lohnt sich einfach nicht.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.