Unterweisung Fremdfirmenmitarbeiter

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  • Hallo Sifas,

    wie ist es bei Euch organisiert: Unterweisung von Fremdfirmenmitarbeitern.
    Wer macht das?
    wie macht ihr es?
    Muss jeder Fremfirmenmitarbeiter zur Unterweisung oder werden die jeweiligen Vorgesetzten informiert?

    Ich meine jetzt nicht Unterweisungen die sich durch spezifische Gefährdungen eines Arbeitsbereichs ergeben, sondern die allgemeinen Themen wie Alarmierung im Notfall, Notrufnummer, erste Hilfe usw.

    wir haben bei uns inzwischen so viele Fremdfirmen die teilweise dauernd hier sind teilweise bei Bedarf kommmen. Manche Firmen haben eigene Räume auf unserem Betriebsgelände.
    Leiharbeiter nehme ich mal aus, das funktioniert.

    Bin für jeden Hinweis dankbar

    Grüße
    awen

    Bin

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hi Awen,

    ...ein paar Anregungen:

    1. Je nach Betriebsgröße können allgemeine Informationen (z.B. Alarme, Nortuf usw.) in einem "Infoheft für Besucher und Fremdfirmenmitarbeiter" erfasst und weitergegeben werden.

    2. Solltet Ihr, ebenfalls abhängig von der Betriebsgröße, vielleicht über die Erstellung einer sog. Fremdfirmenrichtlinie nachdenken, die als Vertragsbestandteil gilt und in welcher auch solche Dinge geregelt werden können.

    3. Eine solche Unterweisung würde ich von den verantwortlichen Abteilungsleitern der auf dem Gelände tätigen Fremdfirmen erwarten - diese müssen natürlich von Euch, z.B. mit s. 2. ;-), eingewiesen sein. Mittels Stichproben entsprechender Unterweisungsnachweise kann hier ein Kontrollmechanismus eingerichtet werden. Ein weiterer Vorteil von 2. ist eine möglich Definition von Sanktionen bei Verstößen oder Nichtdurchführung.

    4. ...frag mich allerdings nicht, ob ich Dir eine solche Richtlinie überlassen kann - "confidential" ...

    5. ...Du kannst aber mal hier schauen:

    http://www.thyssenkrupp-steel.com/lib/de/pdf/bed…rmeneinsatz.pdf


    LG
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Einsatz von Fremdfirmen

    Unternehmer und Führungskräfte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit, jeweils für ihre eigenen Mitarbeiter.

    Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.

    Der Auftraggeber muss -das ergibt sich aus seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht- den Auftragnehmer in ausreichendem Maße über die betriebsspezifischen Gefährdungen und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Ausführung des Werkvertrages informieren, das heißt er muss ihn einweisen.

    Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung -eventuell mit Unterstützung des Auftraggebers- seinen Mitarbeitern weitervermittelt.

    Von dieser Pflicht zur Einweisung in die Umgebungsgefahren durch den Auftraggeber bleibt die sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ergebende Pflicht zur Unterweisung im sicheren Arbeitsverhalten bei der Durchführung des Werkvertrages des Auftragnehmers unberührt.

    Der Auftraggeber hat jedoch -unabhängig von der Aufsichtsverantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern- eine zusätzliche, sogenannte „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers bei der Durchführung des (selbstständigen) Werkvertrages. Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Fremdfirmen-Mitarbeiter sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn (bzw. seinen Führungskräften, Beauftragten) „offensichtlich“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Das heißt, er muss die Arbeiten sofort stoppen lassen. Sodann sollte er den Auftragnehmer bzw. dessen Führungskraft veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Unmittelbare Anweisungen, was die Mitarbeiter der Fremdfirma im einzelnen zu tun haben, sollte er unterlasen.
    Ein vom Auftraggeber eingesetzter Beauftragter ist neben den Führungskräften des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit dessen Mitarbeiter dann im bestimmten Umfang -zusätzlich- mitverantwortlich, wenn ihm vom Auftraggeber ausdrücklich Überwachungsbefugnis erteilt ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der eingesetzte Beauftragte die beim Auftraggeber verbleibenden Sicherungspflichten erfüllen soll, nicht schon, wenn er nur auf die vertragsmäßige Abwicklung achten soll. (Diese zusätzliche Verantwortung des vom Auftraggeber eingesetzten Beauftragten entlastet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner eigenen (vorrangigen) Aufsichtsverantwortung für ihre Mitarbeiter.)

    Der Grund dafür, dass der Auftraggeber nicht ganz aus der Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit deren Mitarbeiter heraus ist, liegt auf der Hand. Der Auftraggeber hat mit dem Einsatz einer Fremdfirma eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Deshalb muss er auch mit darauf achten, dass die Fremdfirma die Arbeitssicherheit in ihrem übernommenen Aufgabenbereich gewährleistet. Schließlich arbeitet die Fremdfirma unter erschwerten Bedingungen in fremder Umgebung. Für die Mitarbeiter der Fremdfirma ist die Arbeit kein (problemloses) „Heimspiel“, sondern ein „Auswärtsspiel“ (unter erschwerten Bedingungen).
    ...
    Der von dem Auftraggeber bestellte Beauftragte ist immer (nur) „zweiter Garant“. In erster Linie liegt die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter immer beim Auftragnehmer und seinen Führungskräften.

    Worauf muss der Auftraggeber achten ?

    -Da der Auftragnehmer auch beim Einsatz als Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen bleibt, muss er auch so behandelt werden. (§ 8 ArbSchG besagt nichts Gegenteiliges!)

    -Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als „Hausherr“ dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs- und Betriebsgefahren eingewiesen ist. Diese unterscheiden sich grundlegend von der Pflicht zur Unterweisung. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen.


    -Gegenüber der eigenverantwortlich tätig werdenden Fremdfirma hat der Auftraggeber die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“, zum „Vergewissern“ (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter muss der Auftraggeber bei „offensichtlich erkennbaren“ (ins Auge springenden) Sicherheitsverstößen ebenfalls eingreifen. Er lässt die Arbeiten stoppen, „bei Gefahr im Verzug“ unmittelbar, sonst über den Aufsichtsführenden der Fremdfirma oder den Auftragnehmer selbst. Die Arbeiten dürfen vom Auftragnehmer erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Sicherheitsmangel behoben ist.

    Ergänzende Sicherheitsüberwachung über Fremdfirma („Vergewissern“)

    Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die fach- und termingerechte Ausführung des Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages zu kontrollieren. Er hat auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Fremdfirmenmitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden (ausdrückliche Verpflichtung zum „vergewissern“ im § 8 ArbSchG).

    Regelung der Sicherheits-Koordination

    Der Aufraggeber muss zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern (des Auftraggebers und des Auftragnehmers) die Sicherheitskoordination regeln. (§ 6 BGV A1) Der Sicherheitskoordinator hat insoweit unmittelbare Regelungs- und Weisungsbefugnis. Er nimmt jedoch der für die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers jeweils zuständigen Führungskraft nicht die Verantwortung ab. Die Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich bleiben unabhängig von der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators bestehen.

    Verhaltensregeln für eigene Führungskräfte

    Alle Führungskräfte sollten über die Besonderheiten, die beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten sind, unterrichtet sein. Insbesondere über

    -die Unterschiede, die beim Einsatz von Fremdfirmen verbleibenden Sicherungspflichten (ergänzende Sicherheitsüberwachung) mit Sekundär-Verantwortung.

    - die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich bei unzulässigen Eingriffen in den Bereich einer Fremdfirma für das Unternehmen des Auftraggebers und die Führungskräfte persönlich ergeben können.

    Horst

  • Das ist ja ein hochinteressanter Thread!

    Ich bin gerade dabei, für unsere versch. Werke eine "Allg. Besucherordnung" zu entwerfen. Neben den hier diskutierten Fremdfirmenmitarbeitern, haben wir auch Kunden, Lieferantenvertreter, Besucher unserer ausländ. Schwestergesellschaften und viele andere "Externe" bei uns auf dem Gelände.
    Diese sehe ich insofern noch "problematischer", da man hier nicht "den Auftragnehmer" einmal einweisen kann und gut is erstmal.

    Bei den eigenen Mitarbeitern tun und machen wir alles, Gefährdungsbeurteilung, Präventionsmaßnahmen, Unterweisungen, und und und...
    Aber die Besucher werden stiefmütterlich behandelt und bleiben immer außen vor (wohl auch da sie im "Organigramm" nicht vorkommen). Dabei sollen doch auch Besucher nicht vom Stapler überfahren werden, Gefahrenbereiche nicht betreten und keine Späne in die Augen bekommen.

    Wie seht ihr das?
    Welche Verantwortung hat der Unternehmer für seine Besucher?
    Wie kann er dieser Verantwortung sinnvoll nachkommen?
    Wer hat schon eine Art "Besucherordnung"?
    Wie ist bei euch die Aufnahme und Einweisung der Besucher organisiert? (Mal abgesehen von irgendwelchen Besucherausweisen...)

    Hat hier jemand einen Praxistipp?
    Was sagt die Rechtslage, und wie kann ich die beliebte Rechtssicherheit erreichen?

  • Hallo Zusammen,

    möchte auch meinen Senf zu diesem Thema loswerden.
    Da ich in der Zeitarbeit tätig bin und für unsere Firma die FaSi, habe ich die Aufgabe übernomme die Erstunterweisung in unserer Zeitarbeitsfirma zu überhnehmen. Dort wird jeder Mitarbeiter vor Einsatzbeginn in den für den Einsatz wichtigen Sachen unterwiesen. Danach fahre ich mit dem Mitarbeiter zum Einsatz und begleite ihn an seinen Arbeitsplatz. Habe dadurch gleich die Gegebenheiten im Blick und kann mir einen Eindruck über seinen Arbeitsplatz machen. Ebenso wird mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ein Formular mitgeschickt in dem der Entleiher gebeten wird auf Fluchtwege Verbandkästen und eventuel noch für die betreffende Tätigkeit angallende G- Untersuchungen zu vermerken. Auf dem Formular wird dokumentiert, dass die Unterweisung durch den Kunden stattgefunden hat einmal der Unterweisende der Entleihfirma und der Mitarbeiter. Dieses Formular wird dann vom Kunden an uns zurückgeschickt.


    Gruß Thiry

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  • Hallo!

    kam die BGI 865 schon zur Sprache? Nur der Vollständigkeit halber:
    http://www.vbg.de/themen/bewachu…-865/inhalt.htm

    Gruß
    Gerald

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    "Es ist gelogen, dass Computerspiele Kinder beeinflussen. Hätte Pacman das getan, würden wir heute durch dunkle Räume irren, Pillen fressen und elektronische Musik hören." --- Kristian Wilson, Nintendo Inc. 1989