Moinsen liebe Mitglieder.
Es wurde heute eine spannende Frage an mich herangetragen zum oben genannten Thema die ich so ohne weiteres nicht beantworten kann.
Ich kenne das seit Urzeiten so, das sich kein Mitarbeiter im Gefahrenbereich einer Erdbaumaschine aufhalten darf. Diese Bereiche sind auch ausreichend beschrieben.
Hintergrund ist eine Bestellung/Neukauf eines Longfront Baggers der diese Sicherungselemente nicht hat. Laut Hersteller werden diese auch nicht benötigt.
Damit kann er unserer Meinung nach, keine Hebezeugarbeiten durchführen.
Jetzt finde ich in der BGR 500 Kapitel 2.12 folgende Beschreibungen dazu:
3.16.1
Bagger dürfen im Hebezeugeinsatz nur betrieben werden, wenn sie mit einer selbsttätig wirkenden
- Sicherung gegen Zurücklaufen der Last,
- Notendhalteinrichtung
und - Einrichtung zur Lastmomentbegrenzungausgerüstet sind und diese Einrichtung in Funktion ist.
So kennt man das. Jetzt steht aber im Abs. 3.16.3 folgendes:
3.16.3
Beim Hebezeugeinsatz von Baggern nach Abschnitt 3.16.1 entfallen die Anforderungen nach den Absätzen 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4.
3.3.1
Im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich Personen nicht aufhalten.
3.3.2
Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten.
3.3.4
Ist es aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, dass Versicherte den Gefahrbereich betreten müssen, hat der Unternehmer auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festzulegen. Abweichungen von den Abschnitten 3.3.1 und 3.3.2 sind nur unter Beachtung dieser Maßnahmen zulässig.
Kann ich das jetzt so Interpretieren, dass wenn 3.16.1 erfüllt ist, jederzeit sich ein Mitarbeiter in diesen Gefahrenbereich aufhalten kann?
Wenn dem nicht so ist, dann gelten 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4!
Kennt sich jemand aus dieser Rund mit dieser Thematik aus? Bin für eine bis zwei Tipps echt dankbar?
Gruß Anton H