Beiträge von Anton. H

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    Hallo Leute
    Ich habe mir den ganzen Vorgang durchgelesen. Das geschehene ist sehr sehr traurig. Insbesondere dass diese Angelegenheiten immer sehr lange Dauern und man für diesen Zeitraum in einer unheimlichen Nervenanspannung leben muss.
    Das Verhalten der BG ist für mich nachvollziehbar. Natürliches Ableben ist kein Arbeitsunfall und daher für Sie kein Grund zu prüfen/handeln/zahlen. Der Arbeitgeber ist hierbei Nutznießer.
    Was mir aber die Geschichte zeigt ist, wir schreiben Gefährdungsbeurteilungen, fertigen Betriebsanweisungen, Unterweisen Mitarbeiter, schreiben viele Sätze dazu.
    Aber das ist dass, was ich meinen Kollegen immer sage: Wir können vieles Aufschreiben und Reglementieren und Unterweisen, wenn man uns lässt, "aber der Respekt vor der Tätigkeit und der gesunde Menschverstand für Gefahren darf nie abgestellt werden. Es ist unsere beste Lebensversicherung".
    Bei einer drohenden Gefahr außerhalb der Arbeitswelt reagieren wir doch auch (Bauchgefühl) und ziehen uns nicht auf "Stand nicht in der Betriebsanleitung" zurück. Oder haben wir schon amerikanische Verhältnisse hier?
    Abschließend muss ich sagen, dass diese Plattform für den Austausch untereinander ein wichtiges Instrument ist und wir immer voneinander lernen können/müssen. Denn der Mensch ist immer fehlbar.

    Gruß vonne Küste

    hat jemand Erfahrung mit dem Programm "GefDok KMU" von der BG RCI? Und evtl. einen Screenshot für mich?


    Hallo Stephan
    Ich habe mir das von der BG RCI einmal angesehen. Ich habe immer von mir angenommen, dass ich nach einer Einarbeitungszeit (Selbststudium) mit sehr vielen Programmen arbeiten kann. Das von der BG RCI hat mir deutliche Grenzen aufgezeigt. Das habe ich einfach nicht verstanden. Daher habe ich ( zwei Betriebe die ich betreue, sind bei der RCI) erstelle ich weiterhin alles mit dem KompAS der BG BAU. KompAS habe ich mir auch selber erarbeitet.
    Gruß vonne Küste

    Moinsen
    Ich selber verwende Komp AS von der BG Bau. Dieses Programm erscheint mir, dass zur Zeit am besten gepflegte Softwarepaket zu sein. Es ist sehr Komplex, aber wenn man sich damit "angefreundet" hat, kann man gut damit arbeiten. Was nicht heißen soll, dass es nicht verbesserungswürdig ist. Ich für meinen Teil, arbeite sehr viel mit dem Moduleditor. Daraus lassen sich sehr spezielle Beurteilungen zusammenbauen.
    Gruß vonne Küste

    Hallo Damy, Bauco und Mike144
    Danke für die Antworten.
    Damy: Es ist richtig, das Long Front Bagger Sicherungssysteme haben. Diese sind/müssen gem. Maschinenbaurichtlinie vorhanden sein.
    Bauco: Auch das ist richtig. Ich finde nur diese Vorgaben in der BGR 500 sehr verwirrend. Kann man bestimmt besser ausdrücken. WIr werden jedenfalls die Geschichte weiter beäugen.
    Mike144: Werde ich machen.

    Gruß Anton H

    Moinsen liebe Mitglieder.
    Es wurde heute eine spannende Frage an mich herangetragen zum oben genannten Thema die ich so ohne weiteres nicht beantworten kann.
    Ich kenne das seit Urzeiten so, das sich kein Mitarbeiter im Gefahrenbereich einer Erdbaumaschine aufhalten darf. Diese Bereiche sind auch ausreichend beschrieben.
    Hintergrund ist eine Bestellung/Neukauf eines Longfront Baggers der diese Sicherungselemente nicht hat. Laut Hersteller werden diese auch nicht benötigt.
    Damit kann er unserer Meinung nach, keine Hebezeugarbeiten durchführen.

    Jetzt finde ich in der BGR 500 Kapitel 2.12 folgende Beschreibungen dazu:


    3.16.1
    Bagger dürfen im Hebezeugeinsatz nur betrieben werden, wenn sie mit einer selbsttätig wirkenden

    • Sicherung gegen Zurücklaufen der Last,
    • Notendhalteinrichtung
      und
    • Einrichtung zur Lastmomentbegrenzungausgerüstet sind und diese Einrichtung in Funktion ist.

    So kennt man das. Jetzt steht aber im Abs. 3.16.3 folgendes:
    3.16.3
    Beim Hebezeugeinsatz von Baggern nach Abschnitt 3.16.1 entfallen die Anforderungen nach den Absätzen 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4.
    3.3.1
    Im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich Personen nicht aufhalten.

    3.3.2
    Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten.
    3.3.4
    Ist es aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, dass Versicherte den Gefahrbereich betreten müssen, hat der Unternehmer auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festzulegen. Abweichungen von den Abschnitten 3.3.1 und 3.3.2 sind nur unter Beachtung dieser Maßnahmen zulässig.

    Kann ich das jetzt so Interpretieren, dass wenn 3.16.1 erfüllt ist, jederzeit sich ein Mitarbeiter in diesen Gefahrenbereich aufhalten kann?
    Wenn dem nicht so ist, dann gelten 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4!


    Kennt sich jemand aus dieser Rund mit dieser Thematik aus? Bin für eine bis zwei Tipps echt dankbar?

    Gruß Anton H

    Auch in meinem persönlichen beruflichen Umfeld habe ich einen tödlichen Unfall mit einem Radlader zu verzeichnen.
    Der damalige Einsatzleiter zählt heute zu meinen Kollegen.
    Seinen Bericht dazu, was anschließend kommt, Staatsanwaltschaft etc. ist in Hinblick auf unsere Tätigkeit, ist sehr Interessant.

    Der springende Punkt jedoch ist, das Erdbewegungsmaschinen nach der Maschinenbaurichtlinie gefertigt werden und "zugelassen" werden. Damit dürfen sie in den Handel, bzw. damit gearbeitet werden.
    Jetzt müssen "wir Himmel und Hölle in Bewegung" setzten, damit das Arbeiten mit diesen Geräten sicherer wird.
    Prüfen, beurteilen etc..
    :?: Ist das denn der richtige Weg? :?:

    Weil ich das pers. nicht immer im Blick habe, klebt bei mir ein Prüfsiegel. Die Kontrollorgane fanden das super. Ich habe denen jedoch nicht erzählt, das ich das selber angebracht habe.
    Diese Ansage vom Waldmann halte ich für eine sehr gute Idee. Ich jedenfalls werde sie übernehmen.

    |? Danke für den Tipp.

    Moinsen in die Runde
    Ich beschäftige mich gerade mit dem oben genannten Thema. Nun ist es ja es bei uns so, dass sehr viele "alte" Maschinenführer über 20 Jahre Berufserfahrung und mehr verfügen, aber über keine Nachweis als Baumaschinenführer.
    Jetzt möchte ich diesen Bedienernachweis bei uns Einführen. Siehe Muster Resch Verlag.
    Nun finde ich immer wieder in diesen Nachweisen den Hinweis auf drei Ausbildungsstufen. Diese haben die Kollegen aber nicht.
    Hat jemand Erfahrungen mit diesem Thema insbesondere auch mit der Stellung der diversen BG`s dazu?
    Wann greift hier die Berufserfahrung, länger wie 5 Jahre?

    Dank im voraus für die Antworten.

    Anton

    Moin Moin Leidensgenossen
    in dem § 24 Schutzvorschriften im SprengG ist ein weiterer Part mit eingeflossen.
    Es handelt sich um "arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse".
    Damit ist die BGI 833 auch hier verankert. Die BGI 833 befindet sich gerade in Bearbeitung.
    Gruß vonne Küste