Flurförderzeug - innerbetrieblicher Verkehr: Darf ein MA mit der Klasse B ein Flurförderfahrzeug > 3,5 to. fahren?

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  • Hallo Sifa-Gemeinde,

    ich wälze gerade meine Unterlagen zu folgenden Them.
    Flurförderzeug - innerbetrieblicher Verkehr: Darf ein MA mit der Klasse B ein Flurförderfahrzeug > 3,5 to. fahren?

    Es ist wieder die Gretchenfrage, ich weiß.
    Ist es ein öffentliches oder halböffentliches Gelände ist die Frage eindeutig mit Nein zu beantworten.

    Jetzt gehe ich von dem Fall aus, dass der Mitarbeiter in einem geschlossen Werksgelände fährt. Der Fremdverkehr wird bewusst auf das Gelände gelassen, nachdem er sich bei dem Verantwortlichen angemeldet hat.

    Ich finde in meinen Unterlagen nichts dazu, meine aber bei der Ausbildung erklärt bekommen zu haben, dass dieser Mitarbeiter den 3,8 to. Stapler halt nicht mehr fahren darf.
    Ich meine mit einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis darf ich den Mitarbeiter weiter fahren lassen.

    Ich hoffe mir kann einer Licht auf diesen Dunklen Fleck werfen.


    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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  • Hi,

    im öffentlichen Verkehrsraum ist der erforderliche Führerschein gemäß StVO von Gesamtgewicht und ggf. Anhängerlast des Staplers sowie der Geschwindigkeit des Staplers abhängig. Siehe z.B. BG ETEM oder VBG.

    Auf dem Werksgelände gelten "nur" die Vorgaben der DGUV, wenn es sich um ein Werksgelände ohne öffentlichen Verkehr handelt. Der Begriff des Werksgeländes ohne öffentlichen Verkehr wurde von der Rechtsprechung bereits eindeutig definiert.
    Das heißt, im Werksgelände genügt tatsächlich die Ausbildung zum Staplerfahrer gemäß der berufsgenossenschaftlichen Vorgaben und es ist kein Führerschein gemäß StVO erforderlich.

    Schöne Grüße,

    Markus

  • Moin,

    ganz einfach gesagt:
    Auf dem privatem Gelände mit dem Zaun, ohne "Fremdvolk", kann der Eigentümer (=Chef) machen, was er will. Wenn er da mit dem Stapler rumzuckelt, ok.
    ICH REDE HIER JETZT NICHT VON VERSICHERUNG, BG, ODER ANDERE. Die stehen vor dem Zaun, draußen.

    Sobald jetzt ein Mitarbeiter ins Spiel kommt, ist der Chef für den verantwortlich. Er sollte (!) ihn versichern, weil es sonst persönlich teuer werden könnte. Auch der MA könnte dann ohne "Schein" und ohne Ausbildung rumzuckeln. Was ja auch viele tun.

    Was ist denn der Staplerschein? Ein Zettel auf dem steht xy hat eine Ausbildung gemacht, ist am ... unterwiesen worden und bekommt per Weisung die Aufgabe den Stapler abc auf dem Gelände .......straße zu bewegen. Mehr nicht. Das ist kein offizielles Blatt.

    Diese ganzen Gedankenspiele sind eigentlich müßig. Macht eine vernünftige Ausbildung. Die Kosten sind überschaubar. Dabei geht es nicht um den Zettel, sondern um etwas KÖNNEN. Besser werden, das geht dann automatisch.

    .
    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Ich danke allen Kollegen die mir geholfen haben.
    Ich habe jetzt ein weiteres Papier, damit kann ich meine Beratung begründen.

    Gruß RaBau

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