(freiberufliche) Mitarbeiter sind KEINE Beschäftigten. Es sind Unternehmer ohne Angestellte und daher gelten die UVV und Arbeitsschutzgesetze für sie nicht also auch keine Unterweisung erforderlich. Wenn ich sie unterweise integriere ich sie in meine Betriebsstruktur, liegt offensichtlich Weisungsbefugnis vor und dann bin ich sehr nahe an der Scheinselbstständigkeit!
Also keine Unterweisung sondern wenn erforderlich Einweisung wie bei jeder anderen Fremdfirma auch.
Hallo zusammen.
Ihr kommt etwas vom Thema ab
daschorsch: kuddel hat es vollkommen richtig dargestellt. Vom Prinzip sind diese Freiberufler "Betriebsfremde", die jedoch Ihre Tätigkeit in Eurer Arbeitsstätte durchführen. Somit haben diese eine Einweisung zu erhalten, wie sie sich bei Euch sicherheitsgerecht verhalten müssen. Allein schon, um Eure MA nicht zu gefährden.
Ich kenne das Thema von einigen Seniorenheimen, wo Ärzte von außen zeitweise tätig werden und meinen sogar offene Kanülen, etc. nach deren Arbeit rumliegen lassen zu müssen, weil es ja schon jemand wegräumt!
Die haben inzwischen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine mündliche Einweisung zu bekommen, diese und den Erhalt eines Infoblattes unterschriftlich zu bestätigen. Das Infoblatt enthält noch einmal die wichtigsten Hinweise, wie sie sich zu verhalten haben. Eine Nichtbeachtung hat auch schon einmal zu unschönen Anrufen bei entsprechenden Stellen gesorgt. Seit dem "wuppt" das!
Aus praktischer Erfahrung, würde ich die Freiberufler einfach mit in die Sicherheitsunterweisung der MA setzen und diese auf einer eigenen Nachweisliste unterschreiben lassen, die Du eben als Nachweis für eine regelmäßige Einweisung nimmst. Damit habt Ihr keinen zusätzlichen Aufwand. Und immer schön daran denken, falls sich diese Personen weigern sollten... Ihr habt das Hausrecht und wenn diese Personen meinen, einen Sonderstatus zu haben, dann dürfen diese eben solange nicht Ihre Arbeit aufnehmen/ wieder aufnehmen, bis diese Einweisung entsprechend aufgefrischt wurde. Basta!
Gruß
Jens