Abfallerzeuger

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  • Hallo,

    ich habe ein Verstehenproblem. Wenn ich eine Tätigkeit bei der Abfälle entstehen ausübe. dann bin ich gem. KrWG § 3 Abs. 8 ein Abfallerzeuger. Bin ich auch Erzeuger, wenn ich nur den Auftrag zu einer Tätigkeit (Sanieren) erteile? Mir geht es darum den Entsorgungsweg als auch die Rechtmäßigkeit der Entsorgung zu kontrollieren. Bin ich aber nicht der Erzeuger, muss ich das nicht. Muss mir ja nicht noch zusätzlich Arbeit machen.
    Die asbesthaltigen Abfälle werden über einen SEN entsorgt. Alle anderen rechtlichen Anforderungen werden ebenfalls umgesetzt.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Hallo Mick,
    soweit ich das Thema kenne und in der Vergangenheit damit etwas zu tun hatte, war es so dass der Auftraggeber immer Eigentümer seines Abfalls bleibt und die Entsorgung im Zweifel nachweisen muss.

    Egal wer das Asbest ausbaut, es bleibt das Eigentum des Auftraggebers.
    Gruß

    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • ...Bin ich auch Erzeuger, wenn ich nur den Auftrag zu einer Tätigkeit (Sanieren) erteile? ...

    Wenn Du den Auftrag erteilst Dein Eigentum zu sanieren bleibst Du weiterhin Eigentümer der jetzt zu Abfall gewordenen Dinge. Du kommst also nicht so einfach raus, wobei beim SEN die Kontrollpflichten ja reduziert sind. Der Sammler tritt gegenüber dem Entsorger nach Übernahme des Abfalls von Dir als Erzeuger auf.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin Mick,

    wenn ich Dich richtig verstanden habe geht es um Sanierungsarbeiten, die Du an einen NU vergeben willst.

    Da Du derjenige bist, der diese Baumaßnahme durchführen will, musst Du auch den Nachweis der rechtmäßigen Entsorgung erbringen, egal, ob Du selbst der Entsorger bist, weil Du die Arbeit selbst machst, oder die Leistung an einen NU vergibst, denn die Quelle des Abfalls ist die Sanierungsmaßnahme, die Du veranlasst hast.

    Bei NU-Vergabe kannst Du im Vertrag regeln, dass die gesamte vertragliche Leistung nicht nur aus der eigentlichen Sanierungsarbeit, sondern auch aus fachgerechter Entsorgung und dem Nachweis der fachgerechten Entsorgung besteht. Erst wenn der Nachweis vom NU übergeben ist, wird die NU-Leistung bezahlt.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Danke moritz_p. Gut gemacht.

    Danke auch allen anderen Beteiligten.

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    Gruß Mick

  • Moin,
    das scheint alles andere als trivial zu sein. ...

    Problem ist das elektronische Nachweisverfahren. Dies versucht man möglichst zu umgehen, denn des kostet gewaltig und stellt einen erheblichen organisatorischen Aufwand dar. Gerade im Bereich Sanierungen hat man aber schnell relativ hohe Mengen zusammen, so dass man um dieses Verfahren dann nicht mehr herum kommt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Problem ist das elektronische Nachweisverfahren. Dies versucht man möglichst zu umgehen, denn des kostet gewaltig und stellt einen erheblichen organisatorischen Aufwand dar. Gerade im Bereich Sanierungen hat man aber schnell relativ hohe Mengen zusammen, so dass man um dieses Verfahren dann nicht mehr herum kommt.

    Naja, das Problem mit den Mengen haben wir GsD nicht. Es handelt sich hierbei um asbesthaltigen Fussbodenkleber und Kunststofffliesen. Dieses muss aufwendigst entfernt werden.
    Ich möchte als Hauseigener Abfallbeauftragter die Entsorgungswege kontrollieren. Das Kreislaufwirtschaftgesetz sagt: Erzeuger ist derjenige der die Tätigkeiten ausübt. Die Frage, die sich mir stellt --> als Entledigungswilliger bin ich damit schon in der Tätigkeit drin? Dann kontrolliere und überwache ich den Entsorgungsvorgang. Wenn nicht lasse ich die Finger weg. Die Frage stelle ich, weil das Baudezernat (Auftraggeber) mich da gerne raushalten will. Wir sind nicht die besten Freunde..........Ihr kennt das bestimmt. Ich habe da mal Baustellen zugemacht........kennt Ihr bestimmt auch. Jetzt muss ich um alles kämpfen oder resignieren.
    Da kommt dann vom BDz mal schnell ein "das geht Dich nichts an".....haben wir alles schon geregelt. Und wenn da mal etwas passiert, werde ich dann doch wieder gefragt....

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