Druck in Spraydosen

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  • Hallo und guten Morgen,

    ich denke gerade über Spraydosen nach und den Zusammenhang mit dem GHS. Spraydosen müssen ja nach GHS / CLP nicht mit einer Gasflasche gekennzeichnet werden. Ausschlaggebend ist der kleinere Druck in der Spraydose als in einer Gasflasche >20mPa ist der Grenzwert. Wie groß ist der Druck in einer Spraydose?
    Sind zukünftig die Gaspatronen (Bierzapfanlage) mit einem Symbol gekennzeichnet?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Ich habe dazu gefunden: DGUV I. 213-084 in der Anlage 3

    Kennzeichnung mit GHS 02(Flamme), Transport Gefahrklasse 2 Nr. 2.2(Nicht giftige Gase) und Nr. 2.1(entzündbare Gase) von Packstücken mit Druckgaspackungen, die wie folgt eingestuft sind:

    • CLP-V mit den H-Sätzen H222 oder H223 gekennzeichnet werden,
    • die nach Gefahrgutrecht der UN-Nummer 1950 zugeordnet sind.

    Vielleicht konnte ich helfen.

    ... kuck hin was de machst! --> Obacht geben - länger leben!

  • Gängige Spraydosen besitzen nach Information der Industrie Gemeinschaft Aerosole e.V. üblicherweise einen Druck von 3-5 bar. Dies ist auch plausibel, das gängige Treibgas Butan hat bei 20°C einen Dampfdruck von 2,08 bar und Propan von 8,32 bar.
    Üblicherweise fallen Spraydosen nicht unter die Kategorie Gase, sondern unter die Kategorie Aerosole und da ist das Gasflaschensymbol GHS04 nicht zugeordnet, sondern bei Kategorie 1+2 das Flammensymbol GHS02 und bei Kategorie 3 kein Piktogramm, sondern der H-Satz 229.
    Weiterhin gilt: Das Piktogramm GHS04 ist für Gase unter Druck nicht vorgeschrieben, sofern das Piktogramm GHS02 oder das Piktogramm GHS06 abgebildet ist.

    Gaspatronen für Kleinzapfanlagen oder auch Patronen für den Sahnespender dürften unter die Ausnahme für die Kennzeichnung in Gebinden <125 ml fallen. Größere Behältnisse z.B. auch die für Trinkwassersprudler (z.B. Sodastream) dürften die transportrechtliche Kennzeichnung als Klasse 2 besitzen, dann darf auf GHS04 verzichtet werden, was in der Regel auch der Fall ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich habe dazu gefunden: DGUV I. 213-084 in der Anlage 3

    213-034 --> oder?

    Weiterhin gilt: Das Piktogramm GHS04 ist für Gase unter Druck nicht vorgeschrieben, sofern das Piktogramm GHS02 oder das Piktogramm GHS06 abgebildet ist.

    Diese Info habe ich jetzt bei Dir gelesen, aber leider nicht in der CLP-V gefunden. Kannst du mir hierbei weiterhelfen. Ich möchte das gerne verstehen. Kämpfe mit dem Leitfaden zur Anwendung der CLP des UBA sowie mit der GUV-I 8658 (sehe gerade, ist völlig veraltet).

    Vorab Dank an dich.

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    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (8. September 2015 um 13:42)

  • @tiefflieger

    Yep hab's gefunden........

    Merci

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  • ...Diese Info habe ich jetzt bei Dir gelesen, aber leider nicht in der CLP-V gefunden. Kannst du mir hierbei weiterhelfen.

    Ich verwende in der Regel immer die Dokumente von EUR-lex. Über die erweiterte Suche lassen sich auch konsolidierte Rechtsakte finden. Unter Sammlung also konsolidierte Rechtsakte angeben, dann Jahr 2008 und Nummer 1272 sowie Verordnung. Man kann auf die letzte konsolidierte Version eingrenzen und kommt dann auf CELEX-Nummer: 02008R1272-20150601 (<- das ist ein dickes PDF Dokument von 2023 Seiten). In dem Dokument suchst Du über die Suchfunktion (Strg +f) nach meinem obigen Text oder einfacher nach "2.5.4". Siehe da, direkt darüber kommt mein Text.
    Diese Textvariante stammt aus der 2. ATP, der VO 2011/286.
    Im Kapitel 2.3.2.1 findest Du auch einen Hinweis 2, der lautet: "Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen. "
    Leider ist die CLP Verordnung durch die Vielzahl der Anpassungen (am 24.7.2015 wurde gerade erst die 7. ATP veröffentlicht) und zusätzliche Korrekturen und Berichtigungen nicht gerade einfach zu lesen. Im Zweifelsfall muss man von der ursprünglichen VO alle Änderungen und Anpassungen zusätzlich heranziehen um zu sehen, was denn jetzt gültig ist. Meiner Meinung nach ist es schon längst fällig dass man eine amtlich gültige konsolidierte Fassung veröffentlicht. Solange dies nicht der Fall ist, kann man die vorhandene konsolidierte Fassung verwenden, mit dem Risiko, dass die zusammenstellenden mal wieder irgend eine Korrektur in irgendeiner Amtssprache der EU "vergessen" haben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.