Wann muss man einen Abfallbeauftragten bestellen?

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  • Hallo zusammen,

    ich wüsste gerne, ob ein Unternehmen einen Abfallbeauftragten benötigt, wenn regelmäßig gefährliche Abfälle angeliefert werden, z.B. in Form von Retouren, und diese von einem Entsorger abgeholt werden.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

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  • Naja, das Kreislaufwirtschaftgesetz §59 sollte Dir diese Frage beantworten.

    § 59 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall E
    (1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 27 haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen der

    • in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
    • technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
    • Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
    (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
    (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo Hawkeye,

    ich würde mal sagen, dass in dem von dir geschilderten Fall ein Abfallbeauftragter notwendig ist.
    Der Abfallbeauftragte ist meines Wissens nach nötig, wenn es genehmigungsbedürftige Anlagen gibt, wenn regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen oder diese verarbeitet werden.

  • Das muss erst noch geklärt werden, ob das Lager genehmigungspflichtig ist. Das Lagern zum Zwecke des Weitertransportes ist kein genehmigungspflichtiges Verfahren mehr. Das gab es einmal als R13 (Anlage 2 KrwAbfG [alt])

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    Gruß Mick

  • Hallo Hawkeye,

    die Frage, ob Bestellpflicht für einen Abfallbeauftragten oder nicht ist seit langem ein unzureichend geklärter Punkt.

    Ich vermute mal, dass bei Euch weder ein BImSchG-genehmigter Betrieb oder eine Entsorgungsanlage vorliegt, noch dass Eure zuständige Behörde Euch zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verdonnert hat.

    Dann bleibt, wie Mick1204 richtig beschreibt, nur der §59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
    Dieser nennt zwei Voraussetzungen für eine Bestellpflicht:

    1. Regelmäßiger Anfall von gefährlichen Abfällen:
    Dieses ist in fast jedem Betrieb der Fall, sogar für einen Kiost, der alle paar Jahre eine Leuchtstoffröhre entsorgt, trifft das zu. Nach Deiner Beschreibung ist dieser Punkt auch für Euren Betrieb zutreffend.

    und

    2. Die Bestellung ist aufgrund der im Betrieb vorliegenden Abfallproblematik (Art, Menge, Gefährlichkeit usw.) erforderlich:
    Das ist natürlich sehr, sehr schwammig. Im KrWG wird nicht näher definiert, was das denn heißen soll. Stattdessen gibt es eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung, in der dieser Punkt konkret geregelt werden soll.

    Das Problem ist, diese Rechtsverordnung (die neue Abfallbeauftragtenverordnung) gibt es noch nicht, sie ist seit langer Zeit in Vorbereitung.

    Was es gibt, ist die alte (uralte) Abfallbeauftragtenverordnung von 1977 (!), die sich noch auf das alte Abfallgesetz bezient. Das Abfallgesetz wurde bereits 1996 abgelöst durch das Kreislaufwirtschaft- u. Abfallgesetz, welches wiederum 2012 durch das derzeitige Kreislaufwirtschaftsgesetz abgelöst wurde. Eigentlich würde daher die alte Abfallbeauftragtenverordnung zwar nicht mehr gelten, aber mangels Alternative greift man darauf zurück.

    In dieser Abfallbeauftragtenverordnung sind konkrete Anlagentypen bzw. Betriebsarten aufgelistet, die einen Abfallbeauftragten stellen müssen. Das sind nicht sehr viele. Beispiele sind Abfallbeseitigungsanlagen, Schmelzanlagen, Chemieproduktion, Oberflächenbehandlung u. Krankenhäuser.

    Schaue einfach dort in der Abfallbeauftragtenverordnung von 1977 nach, ob sich Euer Betrieb dort wiederfindet. (Ich denke nicht, es sei denn Du hättest in Deiner Fragestellung wesentliche Tätigkeiten oder Anlagenteile in Deiner Fragestellung vergessen.)

    Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

    Gruß

    Osnabrück

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  • Hallo zusammen,

    vielen Dank erst einmal für die ausführlichen Antworten.
    Ich muss mal gucken, was ich daraus mache.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

  • Hallo Hawkeye,

    die Frage, ob Bestellpflicht für einen Abfallbeauftragten oder nicht ist seit langem ein unzureichend geklärter Punkt.

    .....Das Problem ist, diese Rechtsverordnung (die neue Abfallbeauftragtenverordnung) gibt es noch nicht, sie ist seit langer Zeit in Vorbereitung.

    Was es gibt, ist die alte (uralte) Abfallbeauftragtenverordnung von 1977 (!), die sich noch auf das alte Abfallgesetz bezient. ...


    Ja, das leider nicht zu Stande gekommene Umweltgesetzbuch wirft immer wieder seine Schatten.

    ...ob ein Unternehmen einen Abfallbeauftragten benötigt, wenn regelmäßig gefährliche Abfälle angeliefert werden,

    Was geschieht denn dann mit dem Abfall? Wird er einer anderen Entsorgung zugeführt? Wird der Abfall aufgearbeitet zu neuen Produkten oder was? Weiterhin wäre auch interessant um was für einen Abfall es sich konkret handelt, denn daraus könnte dann ersichtlich werden, wie er einzustufen ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Tiefflieger,

    so ganz genau ist das noch nicht definiert. Der Abfall wird vom Entsorger abgeholt und was der damit macht, weiß ich nicht.
    Vermutlich werden es alte Akkumulatoren (UN 2800 wäre denkbar), Schmierstoffe, etc. werden.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

  • Was geschieht denn dann mit dem Abfall? Wird er einer anderen Entsorgung zugeführt? Wird der Abfall aufgearbeitet zu neuen Produkten oder was? Weiterhin wäre auch interessant um was für einen Abfall es sich konkret handelt, denn daraus könnte dann ersichtlich werden, wie er einzustufen ist.

    Soweit ich Hawkeye verstanden habe, handelt es sich um ein Logistikunternehmen, welches die Abfälle im Sinne des § 26 KrWG angeliefert bekommt. Letzendlich werden diese Abfälle dann wohl nur noch weitergeleitet. Das stellt im eigentlichen sinne keine Behandlung mehr dar. Früher gab es ja R 13. Zusammenstellen transportfähiger Einheiten. Das gibt es ja nicht mehr. Die Mengen werden auch nicht sonderlich groß, so dass dieses Unternehmen nicht unter die 4. BimschV (Anhang 2, Nr. 8...) fällt. Sofern die Behörde nicht noch anders entscheidet wird m. M. nach kein Abfallbeauftragter gebraucht.

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    Gruß Mick

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  • Soweit ich Hawkeye verstanden habe, handelt es sich um ein Logistikunternehmen, welches die Abfälle im Sinne des § 26 KrWG angeliefert bekommt. .... Sofern die Behörde nicht noch anders entscheidet wird m. M. nach kein Abfallbeauftragter gebraucht.

    Da bin ich mir eben nicht so sicher. Ich vermute eher, das Unternehmen bekommt seine Ware zurück und lässt diese dann entsorgen. So wie es aussieht handelt es sich um Elektrogeräte. Da wäre dann die Frage, ob die Geräte für den privaten Endverbraucher oder für gewerblichen Einsatz gedacht waren und wie und durch wen zurück geliefert werden. Dann ist noch relevant, ob eine Verwertung stattfindet oder Entsorgung. Im Bereich Elektrogeräte ist ja einiges pauschal geregelt und man bekommt Container zugeteilt als Hersteller, die man dann zu entsorgen hat. Auch die Mengen spielen hier eine Rolle und ob über Übernahmeschienverfahren, Begleitscheinverfahren oder gar elektronischem Nachweisbuch verfahren wird. Zumindest bei den letzten beiden Verfahren würde ich einen Abfallbeauftragten ins Boot holen, sonst ist der Ärger bei einer Kontrolle ja schon fast vorprogrammiert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • @tiefflieger

    da bin ich be dir.....

    Vermutlich werden es alte Akkumulatoren (UN 2800 wäre denkbar), Schmierstoffe, etc. werden.

    das sieht mir nicht nach Elektroaltgeräte nach WEEE aus. Letztendlich, wenn Mengen überschritten werden, die nach 4. BImschV überschritten werden, wird eine Genehmigung benötigt. Dann beantwortet sich die Frage von allein. Und wenn dann noch nach KrWG der Abfall behandelt wird.....dito.
    Es sieht mir doch danach aus, als wüsste die Firma noch nixht so richtig was kommt oder passiert.....
    Die Information Logistiker hatte ich gestern mit Hawkeye gechattet.

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  • Hallo zusammen,

    ohne weiter ins Detail zu gehen, kann ich sagen, dass wir eine Lösung gefunden haben.
    Aber das Thema ist scheinbar doch komplizierter, als es am Anfang den Anschein hatte.
    Danke euch.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

  • @Hawkeye

    Guten Morgen,

    das empfinde ich jetzt aber als unbefriedigend. Wir hätten, um dich besser unterstützen zu können, gern mehr Information gehabt. Letztendlich hast du uns etwas zum Fressen vorgeworfen um uns am Ende verhungern zu lassen. Das ist jetzt mal so mein persönlicher Eindruck. Auch für uns ist es durchaus interessant zu wissen, ob unsere Vorgehensweise bzw. unsere "Beratung" vielleicht zum Ziel geführt hat oder im sch,immsten Fall sogar gänzlich falsch war.

    Deine Vorgehensweise hier war jetzt nicht zielführend bzw. von einem "miteinander" weit weg.

    Trotzdem viel Erfolg.......

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    Gruß Mick

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  • Hi Mick,

    das Thema ist ganz neu für mich und hat mir gezeigt, dass es etwas komplizierter ist.
    Zudem weiß ich nicht, was genau wir an "Abfall" zurück bekommen werden. Ich kann also gar nicht mehr Details liefern.
    Ob eure Antworten mir weiterhelfen, kann ich leider erst dann sagen. :)

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

    Einmal editiert, zuletzt von Hawkeye (20. August 2015 um 15:00)

  • Es sei Dir verziehen.... :saint:

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