Hallo Sifas,
wie ist denn eure Interpretation des §7 (1) , Unterpunkt 1:
...
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
...
Bezieht sich dies auf
- den Zeitpunkt der Verwendung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
oder
- den Zeitpunkt zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln (Erstinbetriebnahme)?
Ich tendiere zum ersteren...
Gruß, Niko