§7 der neuen BetrSichV

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo Sifas,

    wie ist denn eure Interpretation des §7 (1) , Unterpunkt 1:
    ...
    § 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
    (1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
    1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
    ...

    Bezieht sich dies auf
    - den Zeitpunkt der Verwendung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
    oder
    - den Zeitpunkt zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln (Erstinbetriebnahme)?

    Ich tendiere zum ersteren...
    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    Hallo Niko, ich sehe und verstehe es so wie Du:

    ... der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften ...

    Das steht ja eigentlich auch bereits da ... Bei der Erstellung der GB halten wird sich sowieso an die aktuell geltenden Rechtsvorschriften gehalten... ;) :D

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Somit ist dieser §7 für mich die Aufforderung die Gefährdungsbeurteilung in kurzen Zyklen auf Änderungen der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen und evt. zu aktualisieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo tiefflieger,

    die Gefährdungsbeurteilung in kurzen Zyklen auf Änderungen der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen und evt. zu aktualisieren

    Nur die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren wird dann nicht reichen. Wenn meine Interpretation richtig ist, muss der Arbeitgeber regelmäßig eine dokumentierte Entscheidung treffen, ob eine Nachrüstung auf den aktuellen Sicherheitsstand notwendig ist.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ANZEIGE