Prüfbericht gemäß BetrSichV §15 für den Gefahrstoffraum

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  • Hallo Zusammen,

    braucht man für ein Gefahrstofflager (Max. 1000 l) einen Prüfbericht gem. BetrSichV?
    Nach meinem Verständnis ist ein Lager kein Arbeitsmittel oder eine Anlage wie eine Pulverbeschichtungsanlage oder ähnliches.


    Besten Dank und Gruß,

    Marcha

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  • Hallo Marcha,

    im §1 der BetrSichV ist deren Geltungsbereich festgelegt. Da fällen dein Lager nicht darunter. Für dich ist eher die TRGS 510 von Bedeutung.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Moin,

    ich denke es geht darum, dass du ein Ex- Schutzdokument brauchst. Die Aussage mit dem Lager sehe ich als nicht ganz richtig an. Wenn du brennbare Gefahrstoffe lagerst, kann es zu explosionfähigen Atmosphären unter Umständen kommen (Ausgasung von Betriebsstoffen / Abfällen / Putzlappen in Kombination mit Licht / Lichtschalter / Lüfter / Heizung).

    Also von vorein zu sagen, es läuft nicht unter der BetrSichV (siehe §5) ist meiner Meinung nach ein Trugschluss. Damals waren Lageranlagen erst ab 10.000 L erlaubnisbedürftig (in wie weit sich das geändert hat, weiss ich auch nicht ganz genau : ))

    http://www.bgrci.de/exinfode/ex-sc…-wird-aussehen/

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Ein Gefahrstofflager kann natürlich auch als Anlage gesehen werden. Die brennbaren Stoffe wurden schon genannt, es gilt oft aber auch das Wasserrecht mit Auffangwanne bzw. anderer Auffangmöglichkeit. Dann gibt es dort oft noch Regale usw.
    Für die Auffangeinrichtung ist zumindest eine Typgenehmigung vorzulegen bzw. vor Ort vorzuhalten. Wenn dann, je nach Lagergut, eine technische Lüftung vorgesehen ist, ist diese natürlich, als sicherheitsrelevante Einrichtung, ebenfalls prüfpflichtig.
    Da es das einheitliche Umweltgesetzbuch ja nicht gibt, muss man eben mehrere möglicherweise tangierte Rechtsgebiete abprüfen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wie meine Vorredner schon sagten, ich sehe das ebenso, das ein solches Lager als Anlage einzustufen ist.
    Handelt es sich hier um ein Lager für brennbare Flüssigkeiten etc. mit Beleuchtung, Absaugung und ggf. noch anderen Einrichtungen so ist dies eine überwachungsbedürftige Anlage.
    Hier würde dann z.B. §14 sowie 15 der BetrSichV greifen. auch müsste ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. In diesem Dokument sollte dann die Prüfpflicht angegeben werden (Abstände von max. 3 Jahren oder auch kürzer je nach Beurteilung)

    Gruss MArco

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  • Selbst wenn nur gelagert wird, müssen einige Dinge regelmäßig geprüft werden:
    - Dichtheit Auffangwannen (zumindest Sichtprüfung - dann muss natürlich saubergemacht werden vorher)
    - Erdung vorhanden?
    - nur geschlossene Gebinde vorhanden
    - nur zugelassene Stoffe im Lager
    - bei Brennbaren Stoffen wie schon erwähnt die Lüftung
    - ev. auch Mindestabstände zur Heizung
    - zusammenlagerungsverbote einzelner Stoffe
    -...