Moin,
ich bin gerade auf ein etwas ungewöhnliches Problem gestossen. Heute habe ich eine Kollegin, die unseren Sozialraum/Kantine bewirtschaftet in der Thematik "Sicheres Arbeiten in Küchen- und Kaninenbereichen" unterwiesen. Als die Sprache darauf, dass auch Messer, Töpfe usw. Arbeitsmittel sind und diese daher vom Arbeitgeber zu stellen sind, erreichte folgender Satz meine Ohren:
ZitatIch bin nur zwei Stunden pro Tag hier angestellt, um den Sozialraum in Ordnung zu halten. Den Rest des halben Tages bin ich hier als Selbstständige.
Die Zubereitung von Speisen, der Verkauf usw. läuft also auf ihre Kappe (selbstständig). Das Spülen, Kehren, Putzen läuft dann wieder als Beschäftigte. Inwieweit muss ich jetzt die kompletten Tätigkeiten betrachten? Es macht meines Erachtens keinen Sinn zu sagen: "Okay, wenn Du Dich beim Abschütten von Kochwasser verbrühst, ist es Dein Problem, aber wenn Du Hautirritationen vom Spülen bekommst, kannst Du Dich gerne an mich wenden." Ich tendiere dazu, bei der Gefährdungsbeurteilung alle Tätigkeiten zu berücksichtigen (so wie ich es bislang auch gemacht habe). Wie seht Ihr das?
Mir ist klar, dass die BG hufen wird, wenn sich die Kollegen verbrüht oder sich einen Finger abtrennt, da es ja keine Tätigkeit ist, die zu ihrer Stellenbeschreibung gehört, aber es geht ja nicht primär um den Versicherungsschutz sondern um die Gesundheit der Beschäftigten.
Gruß Frank