Abfallsammlung

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  • Guten Morgen Zusammen,

    ich beschäftige mich mal wieder mit der Abfallsammlung und den damit verbundenen Vorgaben.

    Dabei finde ich nichts zu den Angaben über die Strecke vom Behälterstandort zum Abfallsammelfahrzeug. Z.B Wie lang darf die Strecke sein? Welche Steigung darf vorhanden sein?

    Diese Angaben habe ich nur in der städtischen Satzung gefunden. In der DGUV Regel 114-012 (ehemals BGR 238-1) sind hierzu auch keine Angaben gemacht worden.

    Kann mir evtl einer von euch sagen, wo ich Aussagen dazu finde?

    Grüße aus Duisburg und ein schönes sonniges Wochenende!

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  • Hallo Denise1 und alle zusammen,
    Achtung hier gibt es eine wichtige Dienstanweisung zur betrieblichen Sicherheit und zwar bei der Nutzung der Entsorgungsfahrzuegen im Rückwärtsfahren.
    Stadtgebiet Ratingen gibt klar vor, dass Müllentsorgungsfahrzeuge nicht mehr rückwärtsfahren dürfen. Soll eine Verwaltungsvorschrift sein.
    Ich bin auch gerade am Thema für unseren neuen abgesetzten Müllplatz wegen Müllpressen und den Gefahrstoffsamelbehältern etc.........
    Die Gefährddungsbeurteeilung ist wohl das Mittel der ersten Wahl, hinzu klommt nun erstmal die Vorgaben der Kommunen (wenn diese den Müll entsorgen, bei privaten Entsorgern soll dies nicht gelten),
    zu überprüfen.

    Beste GRüße
    Thomas

  • Es geht nicht um das rückwärts fahren. im konkreten Fall müssen die Lader einen leeren Abfallsammelbehälter eine steile Rampe hinunter schieben um den Behälter nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz zu bringen. Bisher hab ich keine angaben zu maximalen Steigungen gefunden.

    aber ich werde die beiden genannten Vorschriften mal durchgucken.

    danke schonmal! :)

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  • Moin Denise,

    eine Vorschrift für die maximal zulässige Steigung wirst Du nicht finden. Auch die Lastenhandhabungsverordnung kann nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Schau mal in diesen KomNet-Dialog. Dort heißt es unter anderem

    Zitat

    Gefahrloser Transport ist z.B. möglich, wenn:
    – sich der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung über die Bereitstellungsplätze informiert und eine bedarfsgerechte Tourenplanung entsprechend einrichtet,
    – die erforderlichen technischen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, deren Einsatz geregelt und bestimmungsgemäße Benutzung sichergestellt wird.
    Zwei Versicherte eingesetzt werden:
    – bei Abfallbehältern mit mehr als 2 Rädern,
    beim Transport von Abfallbehältern über Treppen, oder besonders schwierigen Transportwegen (z.B. steile Rampen, unebene Wege).

    Ein Maximalwert würde ja einige Gebiete völlig von der Abfallentsorgung ausschließen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • DIN 18040
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    Erschließungsflächen an Eingängen ab 3 % Gefälle sind als Rampe auszubilden. Bei einer Länge bis zu 10 m ist eine Längsneigung bis zu 4 % erlaubt. Rampen müssen sicher begehbar und befahrbar sein. Im Außenraum muss die Entwässerung gewährleistet werden.

    •Längsgefälle: max.6%
    •Quergefälle: 0
    •lichte Breite: mind.1,20m
    •Länge Rampenlauf: max.6,00m
    •Länge Zwischenpodest: mind.1,50m
    •Höhe Radabweiser: mind.0,10m
    •Höhe beidseitiger Handlauf: 0,85 bis 0,95m
    •Handlaufdurchmesser: 0,035 bis 0,04m
    Am Anfang und Ende der Rampe sind horizontale Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm anzuordnen. Ab 600 cm Rampenlänge ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm einzufügen. In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden. Zu beachten ist auch eine ausreichende Bewegungsfläche vor anschließenden Türen mit Aufschlagrichtung zur Rampe.

    Mit zwei Längen (einschließlich der Bewegungsflächen erreicht man eine Gesamtlänge von 16,50 m) sind maximal 72 cm Höhenunterschied zu überwinden.
    Deshalb wird empfohlen bei einem Hoehenunterschied von über 1,0 m, die Rampen durch einen Aufzug/ Hebebühne zu ersetzen.

    Rampenlänge, Steigungsverhältnis berechnen

  • ... im konkreten Fall müssen die Lader einen leeren Abfallsammelbehälter eine steile Rampe hinunter schieben um den Behälter nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz zu bringen.


    Die Leitmerkmalmethode berücksichtigt auch die Steigung.
    Weiterhin sollte man der Abfallsatzung etwas entnehmen können. Bei uns muss z.B. die Tonne am Straßenrand bereitgestellt werden.
    Wenn Du die Leitmerkmalmethode konsequent anwendest wirst Du sehen, die Lader dürfen nicht sehr lange arbeiten um unterhalb des Belastungsbereichs zu sein, ab dem Maßnahmen ergriffen werden müssen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallöchen!

    erstmal danke für eure Mühe!

    Genauso hab ich es jetzt begründet.... Ich habe die Leitmerkmalmethode angewandt und auf die Satzung verwiesen.

    Finde es aber trotz allem merkwürdig, dass in keiner Regel eine maximale Steigung für das Schieben, Ziehen etc. von Müllsammelbehältern festgeschrieben ist.

  • Guten Morgen zusammen,

    Schön kopiert, aber was bringt diese Norm für die Frage? Ein Abfallbehälter unterscheidet sich doch deutlich von einem Rollstuhl.


    Das ist nicht nur für Rollstühle gegeben. Auch wenn Ihr die leitmerkmalmethode anwendet, müsstet Ihr wisssen, mit welchen Gewichten hir hantiert wird. da kommt die Physik etc........ und zum Kopieren: Es dient alleinig als Hinweis. Nicht jeder hat viel Zeit zum Kommentieren, sondern weiß nur die Stellen, wo es steht. Prüft doch mal nach, bis zu welcher Steigung oder bis zu welchem Gefälle, die elektrischen Hubwagen (Ameisen) eingesetzt werden dürfen. :S

    Allen zusammen einen angenehmen Tag.
    Beste GRüße
    Thomas

  • Moin Thomas,

    das hilft mir dann aber nur für die Neuanlage von Strecken und Wegen. Die Problematiken bei der Abfallsammlung ergeben sich doch meistens durch Bestandsbauten bzw. topographische Gegebenheiten.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Das mit den Hinweisen aus der Abfallsatzung habe ich noch nicht so ganz verstanden. Da verschiebt sich doch nur das "Leid" auf andere. Sofern der Erzeuger die Abfälle am Straßenrand abstellen muss, sind die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens fein raus. Jetzt hat der Hausmeister der Anfallstelle das Problem an der Backe (oder im Rücken). Ich finde die Frage gar nicht unwichtig. Eine Lösung sehe ich hier noch nicht. Es gibt doch für 1,1 m³ Mulden und auch für andere Abfallbehälter angetriebene Transporthilfen. s. hier: http://www.willecke.de/standardgeraet…aete/ziehhilfen.
    Vielleicht unterstützt das ja ein wenig.........

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • So sieht es aus. Ich habe leider den Link nicht greifbar, aber eine Wohnungsbaugensossenschaft hat gegen eine Satzung geklagt, weil sie für 25.000.--EUR einen Sammelplatz errichtet haben/hätten errichten müssen, um den Anforderungen zu genügen. Ich schaue mal, ob ich es finde. Natürlich wird der schwarze Peter einfach weiter geschoben. Im schlimmsten Fall läuft es dann darauf hinaus, dass ein 70jähriger, der in einer Stichstraße am Hang wohnt, die Abfallbehälter 300m über Kopfsteinpflaster rollen muss.

    War zwar ein anderes Thema, aber so sah ein anderer Fall dann in der Realität aus. Klick

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ...Da verschiebt sich doch nur das "Leid" auf andere. Sofern der Erzeuger die Abfälle am Straßenrand abstellen muss, sind die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens fein raus. Jetzt hat der Hausmeister der Anfallstelle das Problem an der Backe (oder im Rücken)........


    In gewisser Weise verschiebt es sich, aber wie viele Tonnen bewegt ein Müllwerker am Tag und wie viele eine Privatperson bzw. ein Hausmeister? Da dürfte ein gewaltiger Unterschied sein, der ausschlaggebend werden kann, wenn es um die Belastung der einzelnen Personenkreise geht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


  • ..... weil sie für 25.000.--EUR einen Sammelplatz errichtet haben/hätten errichten müssen, um den Anforderungen zu genügen..

    Das mag vielleicht nicht überall räumlich nicht möglich sein, meiner Meinung nach eine wesentliche Möglichkeit das Problem für die Müllwerker zu lösen. Ähnlich wie bei Mehrfamilienhäuser in Städten, die Parkraum zur Verfügung stellen müssen. Muss übrigens jeder Arbeitgeber auch.

    In gewisser Weise verschiebt es sich, aber wie viele Tonnen bewegt ein Müllwerker am Tag und wie viele eine Privatperson bzw. ein Hausmeister? Da dürfte ein gewaltiger Unterschied sein, der ausschlaggebend werden kann, wenn es um die Belastung der einzelnen Personenkreise geht.


    Völlig korrekt.

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