Rechtsform - Freiberufliche Tätigkeit

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  • Anfrage:
    Heute morgen bin ich gefragt worden, welche Rechtsform "ich" denn einnehmen sollte, wenn ich als Sifa im Jahr so 100 - 200 Stunden in einem anderen Betrieb arbeiten möchte. Der Kollege, welcher nachfragt, ist mit einem Arbeitsvertrag bereits gebunden und hat noch zeitliche Kapazitäten frei. Die Genehmigung des festen Arbeitgebers liegt selbstverständlich für eine nebenberufliche Tätigkeit vor.

    Egal, ob Du eine nebenberufliche Tätigkeit oder die vollständige Selbständigkeit anstrebst, die Rechtsform ist hier ziemlich eindeutig. Du wirst als Freiberufler eingestuft.
    Bist Du ausschließlich beratend unterwegs, gibst Seminare, schreibst Deine Dokumentationen, so melde Dich als Berater/-in im Arbeitsschutz beim Finanzamt an.

    Steuerlich bist Du als Freiberufler interessant für das Land, wenn Du mehr als 17.500 Euro Umsatz im Jahr machst. Dann bist Du nach § 19 Einkommenssteuergesetz zur Abgabe einer Umsatzsteuer (aktuell 19%) verpflichtet. Einschätzung Deines Jahresumsatzes: Meistens ist es das entscheidende dritte Jahr Deiner Selbständigkeit, dass Du merkst "Huch, jetzt kesselt es aber in meinem Geschäft." Dann musst Du eventuell am Ende des Jahres die Mehrwertsteuer von Deinen Kunden nachfordern. Das tut niemandem weh, ist nur ein lästiger, notwendiger zusätzlicher Aufwand für Dich.

    Hildegard Schmidt

    Ergonomiecampus

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  • Moin,

    so ist es.

    Auf meiner Gewerbeanmeldung, gerade nochmal extra nachgeschaut, steht:
    "Unternehmensberatung für Arbeitssicherheit und Dienstleistungen im Sinne des Arbeitsschutzes"

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,


    Auf meiner Gewerbeanmeldung, gerade nochmal extra nachgeschaut, steht:
    "Unternehmensberatung für Arbeitssicherheit und Dienstleistungen im Sinne des Arbeitsschutzes"

    Du bist damit aber kein Freiberufler, sondern ein Gewerbetreibender.


    Du wirst als Freiberufler eingestuft.

    Dies aber auch nur, wenn Du die formalen gewerbe- und steuerrechtlichen
    Anforderungen erfüllst. Für den Status des Freiberuflers ist hier maßgeblich
    die Ausbildung und die Tätigkeit. Ein Freiberufler-Status erfordert in der Regel
    ein Studium.

    Und bezüglich der Rechtsform, der Freiberufler-Status ist keine Rechtsform.
    Unter Rechtsformen versteht man Einzelunternehmen, GmbH, UG, AG, gUG,
    gGmbH und vieles mehr. Auch ein Freiberufler kann eine GmbH, eine UG usw.
    gründen. Für den Freiberufler Status hat dies hinsichtlich der Anmeldung keine
    Auswirkungen, dafür aber steuerrechtlich. Den die Rechtsform der GmbH
    ist eine Kapitalgesellschaft und somit automatisch ein Gewerbe, auch wenn diese
    von einem Freiberufler gegründet wurde. Dies bedeutet aber nicht das man ein
    Gewerbe anmelden muss, sondern lediglich das die Einkünfte der Gewerbesteuer
    unterliegen. Hat man ein Einzelunternehmen und ist Freiberufler, ist man nicht der
    Gewerbesteuer unterlegen. Natürlich hat die steuerrechtliche Einstufungen noch
    weitere Nachteile, z.B. Zwangsmitgliedschaft IHK. Maßgeblich in der Frage der
    Zwangsmitgliedschaft ist nämlich ausschließlich, ob die Einkünfte der Gewerbesteuer
    unterliegen oder nicht. Und dies ganz unabhängig davon, ob man überhaupt
    Gewerbesteuer bezahlt oder sich im Freibetrag (24.500.00 Euro) bewegt. Erst ab
    24.500 zahlt man faktisch die Gewerbesteuer.

    Umsatzsteuer ist keine unwesentliche Frage, gerade in der Gründungszeit.
    Hat man nicht viel zum absetzen, lohnt sich die Umsatzsteuer nicht und ist
    in der Regel eher eine Belastung. Ob oder ob nicht, sollte man sich gut überlegen
    da man dann über einen Zeitraum von 5 Jahren gebunden ist. Erst dann kann
    man die Umsatzsteuer wieder verlassen. Und dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte
    deutlich unter der Kleinunternehmerregelung (17.500) liegen.

    usw. usw.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo Simon,

    richtig. Wobei ich eigentlich ein feiger Angestellter bin, der aber zusätzlich einen Gewerbeschein hat.

    Die REINE SiFa-Tätigkeit kann als Katalogberuf (Freiberufler) ausgeübt werden. Alles andere, Schulungen, Prüfungen, Coach, etc. nicht. Jeder der das macht, sollte auch seine pers. Haftung im Blick haben!

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ...Jeder der das macht, sollte auch seine pers. Haftung im Blick haben!


    Deswegen würde ich eine Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt bzw. GmbH anstreben, auch bei nebenberuflicher Tätigkeit.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo tiefflieger,


    Deswegen würde ich eine Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt bzw. GmbH anstreben, auch bei nebenberuflicher Tätigkeit.


    Die Haftung, die eine Sifa betreffen könnte, ist überwiegend nicht über die GmbH abgesichert. Da bedürfte es dann trotzdem einer zusätzlichen D&O Managerversicherung

    Zur Rechtsform, bzw. freiberuflichen Tätigkeit gab es hier im Forum bereits einen Thread, in dem jemand (ich glaube es war Simon) bereits relativ umfassend dazu geschrieben hatte.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo,


    Die REINE SiFa-Tätigkeit kann als Katalogberuf (Freiberufler) ausgeübt werden. Alles andere, Schulungen, Prüfungen, Coach, etc. nicht. Jeder der das macht, sollte auch seine pers. Haftung im Blick haben!

    Nö, deine Ausführungen sind schlicht falsch, sorry.
    Bitte mal betrachten welchen Sinn diese Gesetze haben.
    Die Gewerbeordnung ist in dem Sinne kein Wirtschaftsgesetz,
    sondern schlichtes Ordnungsrecht und welches Ziel damit verfolgt
    wird (Regelung der Wirtschaft). Und jetzt einfach mal die Frage
    selbst stellen, wie soll der Staat bei nicht verkammerten Freiberuflern
    oder Freiberuflern ohne besondere Berufserlaubnis, eine
    Überwachung durchführen? Natürlich gibt es davon, u.a. aus grund-
    gesetzlichen und historischen Gründen, ein paar Ausnahmen.

    Und Schulungen, auch das ist so nicht korrekt. Wenn Du eine Schulungs-
    tätigkeit über eine staatliche Stelle oder z.B. über eine VHS ausübst,
    ist dies sehr wohl eine freiberufliche Tätigkeit und das ganz unabhängig
    von der Ausbildung. Anders sieht diese Frage aus, wenn es sich um eigene
    Schulungsangebote handelt.

    Kurz und knapp, wer den Weg in die Selbstständigkeit gehen möchte, sollte
    sich frühzeitig an die entsprechenden Behörden (Gewerbe- und Steuerbehörde)
    sowie an die IHK oder HWK im Sinne einer Existenzgründerberatung wenden.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

    Einmal editiert, zuletzt von SimonSchmeisser (25. März 2015 um 07:40)