Sicherheitsdatenblatt umfirmieren? Wer ist verantwortlich?

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  • Hallo Menschenschützer,
    habe folgendes Problem. Wir kaufen einen Reiniger vom Hersteller ein. Damit unsere Kunden nun nicht direkt bei Hersteller bestellen, soll auf dem Sicherheitsdatenblatt nichts auf den Produzenten hinweisen. Unsere Adresse mit Kontaktdaten soll hier eingetragen werden. Ist dies zulässig? Wir sind ja nur Händler und haben mit der Erstellung nichts zu tun. Übernehmen wir damit automatisch die Verantwortung für den Stoff und müssen unsere Kontaktdaten aufgeführt sein?

    Danke für die Hilfe.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Ich gehe davon aus, dass Ihr auch auf der Verpackung der Produkte als Hersteller genannt seid. Dann ist eigentlich klar, dass Ihr auch im SDB als Hersteller erwähnt werdet und die entsprechende Verantwortung dafür zu tragen habt. Man kann allerdings vertraglich vereinbaren, dass diese SDB Daten vom wirklichen Hersteller entsprechend geliefert werden und durch Euch genutzt werden dürfen. Auch SDB können dem Urheberrecht unterliegen und sofern Ihr Änderungen vornehmt, kann dies entsprechende Probleme nach sich ziehen. Daher ist eine vertragliche Klärung mit dem Originalhersteller, meiner Meinung nach, erforderlich.
    Weiterhin ist auch zu prüfen, ob hier das WRMG oder die EU Detergenzienverordnung einzuhalten sind. Dadurch könnten weitere Pflichten auf Euch zukommen, die Ihr vertraglich mit Eurem Lieferanten abklären solltet. Rücknahmeverpflichtungen von Verpackungen (Stichwort Duales System) wäre dann ein weiterer Punkt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • als Händler seid ihr in bei dieser Verfahrensweise der "Inverkehrbringer" - mit allen Rechten und Pflichten.

    Hier könnt ihr euch vielleicht mit entsprechende Geschäfts-/Vertragsbedingungen, wie bereits von tiefflieger erwähnt, behelfen; im Falle eines Falles seid ihr aber diejenigen welchen.

    So ist das am Ende auch gedacht. Ihr verdient schließlich Geld mit dem Handel/Wiederverkauf. Dementsprechend habt ihr auch entsprechende Verantwortlichkeiten zu tragen...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,

    mich würde jetzt mal interessieren, welche Rolle euer Unternehmen einnimmt. Vor Allem im Hinblich auf REACH und GHS. Seid Ihr in Verkehrbringer?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Servus,

    ja als erstes doch einmal das ChemG und die GefStoffVO. Dann natürlich noch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission - REACH-Verordnung -.
    Dazu gibt es einen Anhang II - Anforderungen an die Erstellung eines SiDaBla. Den kann ich dir ausdrucken (pdf) und zukommen lassen, als pn. Dann gibt es da noch die TRGS 555 Betriebsanweisung und information der Beschäftigten sowie die DGUV-I-211-010.
    Du könntest auch noch in den Leitlinien für nachgeschaltete Anwender * Leitlinien zur Umsetzung von REACH (Fassung Januar 2008) nachlesen. Auszug aus dieser: Diese Leitlinien sind für nachgeschaltete Anwender chemischer Stoffe vorgesehen. Als nachgeschalteter Anwender wird bezeichnet, wer in Verbindung mit seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet. Viele Unternehmenstypen können nachgeschaltete Anwender sein (u. a. Formulierer von Zubereitungen, Produzenten von Erzeugnissen, Handwerker, Werkstätten und Dienstleister oder Umfüller).Quelle Umwelt Online, vorgenannte Richtlinie.

    Aber ich denke, dass Deine Antwort schon im ersten Satz zu finden ist.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Moin,

    wo finde ich denn, welche Rechte und Pflichten der Inverkehrbringer hat? Das ist gerade mein Problem.

    vielleicht hilft das hier zum Anfang ...
    https://www.berlin.de/imperia/md/con…file=info47.pdf

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)