Prüfung stationäre Abfallsammelbehälter

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  • :moin:


    Gleich zu Beginn habe ich eine Frage aus dem Bereich Abfallentsorgung:

    Unser Unternehmen stellt Kunden 5m³ Abfallsammelbehälter zur Verfügung, welche unsererseits in unterschiedlichen Rhythmen geleert werden.

    Meine Frage zu diesen Behältern bezieht sich auf die Prüffristen und den Prüfumfang:

    Die GUV-R 186 Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter findet nur auf austauschbare Kipp- und Absetzbehälter Anwendung und daher sind die dortigen Ausführungen m. E. nicht auf stationäre Abfallsammelbehälter anzuwenden.

    Da die Abfallsammelbehälter aber in der Regel von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, gelten diese M.E als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
    In der BetrSichV heißt es, dass hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen.
    Dabei sind insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.


    Ich würde dem Unternehmer eine Prüffrist von 24 Monaten empfehlen. Diese Prüfung sollte dokumentiert werden und der Prüfungsumfang sollte gleich der Prüfung der Prüfung der austauschbaren Kipp und Absetzbehälter sein.

    Darüber hinaus sollte natürlich bei jeder Nutzung (bzw. Entleerung der Behälter) eine Sichtprüfung durch den Mitarbeiter erfolgen und auffallende Missstände wie defekte Deckel etc. der Disposition gemeldet werden.

    Hat irgendjemand hier Erfahrungen mit diesen Thema und kann mir hier weiterhelfen. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, oder gibt es hierzu andere Meinungen?

    MFG
    Danke schon mal

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  • Hallo,

    würde ich auch so sehen.

    Aber:
    Ihr gebt diese Behälter jetzt an eine andere Firma ab. Dort stehen sie, werden dort genutzt und sind dann in dem Betrieb entsprechende Arbeitsmittel. Somit sollte der Entleiher, also euer Kunde jetzt für die Gefährdungsbeurteilung vor Ort zuständig sein.

    Wenn diese Behälter jetzt getauscht werden, also vom Zeitpunkt des Hochhebens des Behälters über den Transport, die Entleerung und bis zur Wiederaufstellung, habt ihr das Ding. Damit sollten eure Leute entsprechend abgedeckt werden. In diesem turn macht ihr Wartung und Reparatur, weil ihr einen Defekt seht oder weil das Ganze über eure Fristen läuft --> eure Gefährdungsbeurteilung.

    Vielleicht könnt ihr mit euren Kunden etwas gemeinsam machen?
    Ist sicherlich schwer, weil die Kisten überall stehen.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ...Unser Unternehmen stellt Kunden 5m³ Abfallsammelbehälter zur Verfügung, welche unsererseits in unterschiedlichen Rhythmen geleert werden.

    ...
    Die GUV-R 186 Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter findet nur auf austauschbare Kipp- und Absetzbehälter Anwendung und daher sind die dortigen Ausführungen m. E. nicht auf stationäre Abfallsammelbehälter anzuwenden. ...

    Wie werden denn die Behälter geleert?
    Für mich sieht der Behälter aus wie eine Deckelmulde, somit würde ich durchaus die GUV-R 186 heranziehen und dort ist als Mindestprüfzyklus 1 Jahr angegeben.
    Wenn dann noch bekannt ist, wie mit den Teilen oftmals umgegangen wird, kann man auch den Zyklus verkürzen.
    Bei uns (wir sind Empfänger und Nutzer solcher Mulden) wird in der Regel vertraglich festgehalten, dass der Entleiher für die zyklische Sicherheitsprüfung zuständig ist und am Behälter eine entsprechende Kennung zur Überprüfung durch uns anbringt.
    So etwas lässt sich als Verleiher ja auch unter Kundenservice verkaufen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Jetzt mal ne blöde Frage....

    Wie "leert" ihr die Sammelbehälter?

    Meiner Meinung nach ist das Ding ein "austauschbarer" Sammelbehälter. Er hat die "Möglichkeit" einer Aufnahme. Also besteht die "Möglichkeit" eines Austausches. Es ist nicht der "Betriebszweck" (also das stationäre Stehen lassen und vor Ort zu leeren) sondern der "Produktionszweck" des Behälters. Er ist also Austauschbar --> Prüfung gem. BGR 186 (DGUV Regel 114-010).
    Guck mal da rein.
    Da steht:
    Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter im Sinne dieser BG-Regeln sind Behälter für
    – Absetzkipper (Absetzkippmulden),
    – Abrollkipper,
    – Abgleitkipper,
    – Seitenlader,
    – Hubkipper
    Wenn du also mit einem der Fahrzeuge die Mulde aufnehmen KÖNNTEST bist du mit der Prüfung dabei.

    Ich arbeite bei einem der größten Zertifizierer für EfB (bin selbst EfB Beauftragter) und unsere Kunden prüfen ALLE ihre Behälter. Auch die die aussehen wie der auf deinem Foto.

    Mike

    Edit:
    Achguck, der tiefflieger war nen ticken schneller.... Aber gleiches Ergebnis.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Hier mal ein Auszug aus einer Hersteller-Bedienungsanleitung eines derartigen Behälters:

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Gute Frage ... es gibt ja mehrere "Entsorgungs-" Modelle.

    1. Kauf des Behälters und Entleerung durch Entsorger
    2. Miete des Behälters und Entleerung durch Entsorger
    3. Entsorger stellt Behälter (kostenfrei) und entleert ihn.

    Bei 1 und 2 sehe ich den Käufer / Mieter als Betreiber in der Prüfpflicht - der Entsorger müsste meiner Ansicht nach vor der Entleerung zumindest eine Sichtprüfung durchführen, ob der Behälter problemlos geleert werden kann (wird ja in aller Regel über Frontlader gemacht).

    In Fall 3 sehe ich den Entsorger in der Prüfpflicht. Müsste sich aber auch durch entsprechende Vertragsgestaltung regeln lassen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Moin,

    genau.

    Und jetzt helft mir, Arbeitsschutz greift hier beim Besitzer? (Der weiss ja oft gar nicht wo seine Container so stehen und wer darauf rumturnt.)

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ...wer ist denn der Betreiber?

    Der rechtliche Besitzer (Eigentümer) oder der Benutzer oder gar beide?


    Begriffe wild durcheinander geworfen :?:
    Eigentümer ist derjenige, dem die Sache gehört, in der Regel also derjenige der sie bezahlt hat.
    Besitzer ist derjenige der die Sachherrschaft über die Sache hat, also sie verwenden darf. Das kann der Eigentümer sein, aber auch ein Mieter oder eine andere Person, welcher eine Sache überlassen wurde.
    Benutzer ist derjenige der eine Sache verwendet. Häufig muss er dazu auch Besitzter sein, aber nicht immer.

    Im vorliegenden Fall ist der Benutzer gefordert und der kann doch problemlos vertraglich vereinbaren, dass z.B. der Eigentümer bestimmte Pflichten, wie die Prüfung, übernimmt. Natürlich könnte der Benutzer die Prüfung durchführen, wenn ihm der Eigentümer eine Mulde auf den Hof stellt, aber das ist doch weniger sinnvoll, denn spätestens wenn man eine Reparatur durchführen müsste, benötigt man dann die Genehmigung des Eigentümers.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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