Beiträge von Guudsje

ANZEIGE
ANZEIGE

    Hallo Joerg,

    Du wirst es nicht gerne lesen, aber

    Zitat

    Die lüftungstechnische Anlage der Küche ist so auszuführen, dass der Luftwechsel, bezogen auf den gesamten Küchenbereich, 60 m3 pro m2 Bodenfläche in der Stunde beträgt. Die Luftgeschwindigkeit soll im Aufenthaltsbereich 0,3 m/s nicht überschreiten. Vor Inbetriebnahme ist nachzuweisen, dass die Lüftungsanlage der VDI-Richtlinie 2052 „Raumlufttechnische Anlagen für Küchen“ entspricht


    Das komplette Dokument findest Du hier

    Gruß Frank

    Aber da ich kein Mediziner bin fehlt mir die Kompetenz zu sagen ob das Risiko vertretbar ist oder nicht.

    Hat jemand Ideen ....?
    Danke und Gruß
    Joerg


    A: "Du, wie lösen wir das Problem jetzt?"
    B: "Keine Ahnung, frage doch Joerg, der ist doch Fachkraft für Arbeitssicherheit."

    A: "Habe ich schon, aber der hat auch keine Idee mehr, da er kein Medizinier ist."
    B: "Aber Joerg wird doch jemanden kennen, der davon Ahnung hat."

    A: "Scheinbar kennt er aber niemanden, er hat sogar schon im Internet im Forum nachgefragt."
    B: "Mensch, bei uns gibts doch noch jemandem neben Joerg."

    A: "Keine Ahnung, wen Du meinst."
    B: "Ich komme jetzt nicht mehr auf den Namen, aber der macht doch auch so etwas wie Joerg."

    A: "Keine Ahnung, wen Du meinst."
    B: "Na, der Typ, bei dem wir immer in den Becher pinkeln müssen."

    A: "Ach Du meinst den ............. ?( Ich komme gerade nicht auf den Namen."
    B: "Ja genau den. Joerg weiß bestimmt, wie der heißt. Komm wir fragen mal."

    :thumbup:

    Gruß Frank

    Moin,

    normalerweise ergibt sich das aus der Stellenbeschreibung. Die Verantwortung kann von hier aus nicht beurteilt werden, da sie erst einmal beim Arbeitgeber liegt. Was dieser dann überträgt steht auf einem anderen Blatt. Was er tun muss lässt sich hier ebenso wenig beantworten, da sich das ganz klassisch aus der Stellenbeschreibung ergibt. Das kann alles mögliche sein.

    Zitat

    Der Gefahrstoffbeauftragte berät die Geschäftsführung, die Fachabteilungen sowie die Mitarbeiter in allen Fragen, die für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsam sind. Dies betrifft auch die Zusammenarbeit mit anderen Firmen. Er sollte eine enge Kooperation mit der Sicherheitsfachkraft bzw. dem Sicherheitsbeauftragten sowie den Umweltschutzbeauftragten pflegen und kann als Schnittstelle zu den Behörden und dem Versicherer fungieren.


    So lässt sich das gaaaanz grob beschreiben.

    Bezüglich der Ausbildung muss er über die notwendige Fachkunde verfügen. Ob man diese jetzt in einem zweitägigen Seminar erwerben kann, mag jeder für sich selbst beurteilen. :whistling:

    Gruß Frank

    Zitat von Simon Schmeisser

    Sorry, das ist Rechtslage....eine Kommune hat da kaum Spielraum bzw. Entscheidungsfreiheit, diese ist nur bei einer beschränkten Ausschreibung (dies muss man aber im Zweifelsfall auch sehr gut begründen können) oder in der freihändigen Vergabe möglich, wobei freihändige Vergabe in der Regel nur "Kleinaufträge" sind.

    Gruß
    Simon Schmeisser


    Moin,

    sorry, aber das ist absoluter Unfug. Wer im Vergaberecht keine Ahnung hat, nimmt den billigsten Anbieter, und wer billig kauft kauft meistens zweimal. ;) Wenn man seine Zuschlagskriterien sauber definiert, hat man sehr wohl einen Entscheidungsspielraum. Die beschränkte Ausschreibung hat mit dem Entscheidungsspielraum überhaupt nichts zu tun, sondern läuft genau so ab, wie eine "normale" öffentliche Ausschreibung, nur das hier der Kreis der Bieter vorab festgelegt ist. Meine letzte Ausschreibung für Büromöbel hat der teuerste Anbieter gewonnen, da nach Auswertung der Matrix der Zuschlagskriterien bei ihm die höchste Punktzahl zu Buche stand. Dafür haben wir jetzt aber auch ein Produkt, dass sämtliche Anforderungen in puncto Ergonomie erfüllt.

    Müsste eine Kommune immer den billigsten Anbieter nehmen, würde ich jetzt im Arbeitsschutz von jemandem betreut, der <25.--EUR die Stunde nimmt. Die Qualität wäre dann dem entsprechend. :thumbdown:

    Wer sich etwas genauer dafür interessiert: Hier eine recht gute Zusammenfassung.

    Gruß Frank

    Servus zusammen,

    habe da eine Frage.
    Für ein Unternehmen mit knapp 80 Mitarbeitern muss ein Arbeitsmediziner bestellt werden. Entsprechende Angebote wurden eingeholt, Stundenumfang liegt bei ca. 65 Std., Kostenpunkt bei ca. 6000,- € jährlich.
    Dies ist dem Unternehmen (Behinderteneinrichtung) jedoch zuviel und nun stellt sich die Frage, ob entsprechende Leistungen und Vorsorgen (es geht vornehmlich um die G25 und G37) nicht auch ohne vertragliche Bindung an einen Arbeitsmediziner geleistet werden können? Hat da jemand Erfahrung oder Ideen?

    Danke im Voraus

    Das Problem ist eigentlich nicht so schlimm wie es aussieht. Wir hatten beim vorherigen Dienstleister auch einen Vertrag, bei dem wir den Betreuungsumfang vorher ermittelt hatten, aber leider vertraglich auch eine Abnahmeverpflichtung hatten. Das heißt - egal welche Änderungen sich ergeben haben, mussten wir den erstmals ermittelten Beetreuungsaufwand zahlen, egal ob der Betriebsarzt tätig war oder nicht. Jetzt haben wir es so gelöst, dass wir einen pauschalen Stundensatz vereinbart haben und eine Pauchale für Untersuchungen. Damit fahren beide Seiten gut. Die meisten Untersuchungen sind ja Vorsorgeuntersuchungen, die als Angebot laufen und von den Beschäftigten nicht angenommen werden müssen. Ergo bleibt dann mehr Betreuungszeit für die Auswahl von PSA, den Bereich Gefahrstoffe, Hautschutz, Sonnenschutz, Organisation, Suchtberatung usw. usw.

    Es ist ja im Allgemeinen nicht so, dass es an Betätigungsfeldern fehlt. Gibt es weniger Untersuchungen, gibt es mehr Spielraum für andere Baustellen. Ist der Betriebsarzt pro Termin acht Stunden bei Euch, reden wir von acht Terminen im Jahr, d.h. pro Monat nicht einmal einen Termin. Ein Stundensatz von 90.--EUR ist für einen Betriebsarzt nicht wirklich viel. Was wollen wir? Eine gesetzliche Vorgabe erfüllen oder gesunde Beschäftigte? Eine Vorsorge für einen Beschäftigten dauert in der Regeln maximal eine Stunde. Dafür sind 90.--EUR zu berappen. Der Ausfall eines Beschäftigten wird pro Tag je nach BG zwischen 380.--EUR und 700.--EUR angesetzt. Es ist ein einfaches Rechenbeispiel, und das sollte auch jeder verstehen.

    Gruß Frank

    Moin,

    in aller Kürze bevor ich ins Bett gehe. Die Fahrzeiten können nicht auf die Betreuungszeiten angerechnet werden (DGUV 2!). Wenn Du die Umfänge der Schäden vorher nicht kennst, kannst Du im Vorfeld auch keine Betreuungszeit festlegen. Hier musst Du Dich mit alten Daten der Realität annähern. Wenn Du keine alten Daten hast, nimmst Du Deine ab sofort bei Bedarf mit ins Boot und dokumentierst die Einsatzzeiten. Das ist dann die Grundlage für Prognosen für zukünftige Einsatzzeiten, wobei diese bei verschiedenen Objektgrößen und Schadensausmaßen wieder abweichen können.

    Gruß Frank

    Moin Udo,

    die Tischbeine teilen sich in der oberen Hälfte (sehen aus wie ein "Y") so dass jedes Tischbein eine Seite einer Platte trägt. Aufgrund der Größe der Platten ist es nicht möglich, diese vorher bereits zu verschrauben und dann "auf die Füße" zu stellen.

    Gruß Frank