Beiträge von Tom Farmer

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    Hallo,
    wir haben dass in der Hausordnung geregelt. Wie von ALT_MTSA oben erwähnt, die bedingte Erlaubnis für Laptop, Handy, Rasierer, Haarfön u.ä, verbot von Geräte die viel wärme erzeugen (Kaffeemaschinen, Wasserkocher, usw.) und alle Großgeräte (Kühlschrank, Herd, usw.).
    Patienten werden bei der Anreise belehrt und unterschreiben dass, Sie alles verstanden haben.

    Gruß
    Tom

    Das sind Türen aus Drahtspiegelglas. Wahrscheinlich ist das Gebäude aus den siebziger Jahren und Brandschutztüren/Rauchschutztüren sahen damals so aus. Sie haben keinerlei Beschilderungen, weil die Türen extra angefertigt worden sind, möglicherweise von einer örtlichen Metallbaufirma. Es wäre möglich, dass dieses Türen Bestandschutz genießen, solange an den Türen nichts verändert wird. Was heißen würde, dass die Türen immer noch von der Brandschutzbehörde als Brandschutztüren/Rauchschutztüren gesehen werden, weil sie in der Baugenehmigung so abgenommen wurden.
    Wie gesagt, wichtig wäre KEINE Veränderung an den Türen vorzunehmen ,sonst wird damit ein vorhandener Bestandschutz aufgehoben und es wäre dann eine Erneuerung vorgeschrieben. Wenn eine Brandbeschau stattgefunden hat, und die Türen nicht bemängelt wurden (trotz Aufkleber), wo ist dann das Problem? Die Tür hat immer noch eine Zweck zu erfüllen und geschlossen ist diese mehr wert als aufgekeilt. Somit haben die Aufkleber eine legitime Aufgabe.
    Theoretisch kann ich Aufkleber verteilen, wie ich will, diese sagen nichts über die Qualität der Tür aus. Ich würde beim Brandschutzdienststelle (Landkreis?) nachfragen.

    §145 StGB Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich

    Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer absichtlich oder wissentlich

    die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

    Hi
    Vielleicht hilft das

    Strafgesetzbuch (StGB)

    § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
    (1) Wer absichtlich oder wissentlich
    1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
    2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer
    erforderlich sei,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer absichtlich oder wissentlich
    1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt,
    unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
    2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur
    Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen
    beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit
    Strafe bedroht ist.