Beiträge von Thorsten S.

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    Hallo Mr H.,

    Was die BG ETEM mit ihrer Stellungnahme sagen will: z.B. in einem Industriebetrieb mit flächendeckender Brandmeldeanlage ist die Alarmierung im Brandfall flächendeckend sichergestellt, alle Beschäftigten können den Feueralarm wahrnehmen und das Gebäude verlassen. Hier genügt die regelmäßige Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten und es braucht keine Evakuierungshelfer mit besonderen Aufgaben zur Räumung des Gebäudes. Nur wenn es die betrieblichen Gegebenheiten wirklich erfordern machen Evakuierungshelfer Sinn (z.B. Anwesenheit vieler ortsunkundiger Besucher oder behinderte hilfsbedürftige Beschäftigte).

    Auch wenn das in der Theorie so ist, würde ich mich in der Praxis darauf niemals verlassen.
    Es gibt immer Personen, die sich für so wichtig halten, dass ein Feueralarm für sie ja nicht gilt und sie ja unbedingt noch das Telefonat zu Ende führen müssen.
    Oder die Kollegen, die im Voraus immer schon wissen "das ist ja eh wieder ein Fehlalarm"...

    Da braucht man den Evakuierungshelfer doch noch, um sicherzustellen, dass diese Personen nun wirklich auch den Bereich verlassen.

    Was unabhängig von alledem aber auch Sinn macht / machen kann, ist den Brandschutz- und Evakuierungshelfer wenigstens teilweise in Personalunion zu bestellen.
    Das ist zumindest meine Erfahrung aus der Praxis...

    Hi,

    von meiner Seite noch ein Thema zur Benutzung der Feuerlöscher:
    Viele Kolleginnen und Kollegen haben schlichtweg auch "Angst" vor den Dingern und benutzen sie erstmal gar nicht.
    Denen kann man mit praktischen Übungen die Angst nehmen, ohne dass sie den Respekt verlieren...

    Und den "Helden in Ausbildung" kann man bei der Gelegenheit gleich zeigen, wie schon geschrieben, dass ein Feuerlöscher einigermaßen schnell durch ist, und daher nur für Klein- oder Entstehungsbrände taugt.
    Bei allem was darüber hinausgeht, steht wieder die Evakuierung im Vordergrund...

    Hallo Markus,

    bei den Prüfungen geht es ja darum, ob die Betriebsmittel, die ja eine Atex-Zulassung haben, diese noch erfüllen.
    Erdungen könne z.B. in ihrer Wirksamkeit nachlassen, oder oder oder...

    Letztlich ist diese Prüfung eine von vielen Prüfungen, die der Betreiber oder Arbeitgeber im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig durchführen (lassen) muss.
    Insofern ist das keine Aufgabe des Errichters sondern des Betreibers. Er kann entweder selbst ausreichend fachkundige Personen ausbilden und benennen oder die Prüfung extern vergeben.

    Hi...

    eine vielleicht blöde Frage von meiner Seite (der die Tätigkeit als solche nicht kennt):
    Gibt es eventuell die Möglichkeit die Werkstücke statt mit den Fingern, mit einem Werkzeug (schlimmstenfalls als Sonderfertigung) handzuhaben, solange noch Schleifmittel daran ist?

    Das würde den direkten Haut-/ Handkontakt an der Wurzel vermeiden...

    Hallo,

    als "direkt" betroffener (ich wohne keine 10 km von der Rheinbrücke weg) hab ich da auch ein interessiertes Auge drauf ;)
    Gibt vor Ort auch schon entsprechende Bürger - Initiativen, die das Thema beackern.

    Fakt ist auch, dass es das Konzept der Tunnel - Lösung unter dem Rhein gibt - das aber wohl aus Kostengründen eher nicht zum tragen kommt.
    Das schlimme an der alten Deponie ist ja auch, dass die schon aus den Anfängen des Bayer - Werks stammt und man heute noch nicht einmal weiß, was da so alles drunter schlummert.

    Letztlich hoffe ich, dass egal welche Lösung umgesetzt wird, eine Öffnung der alten Deponie verhindert wird, und wenn doch nur unter entsprechenden Schutzmaßnahmen, vor allem in Verbindung mit entsprechender meßtechnischer Begleitung erfolgt...

    Hi...

    unabhängig von der Einfachheit der Einabe der Meldungen ist auch immer wichtig, was sich am Ende tut.
    Meine Erfahrung:
    Wenn Beinaheunfälle nur des "Berichtens wegen" eingefragt werden, sich am Ende aber nichts an den vorgefundenen Situationen ändert, sind die Kollegen "draußen" eh frustiert.
    Das System funktioniert dauerhaft nur, wenn die gemeldeten Vorfälle auch bearbeitet werden und wenigstens eine Rückmeldung zu den Kollegen kommt.

    Hallo Uwe,

    wenn Du mich zitierst, dann aber bitte auch sinnvoll und vollständig:

    Besondere Unterweisungen zu besonderer PSA ist meiner Meinung nach ein Punkt, wo die SiFa, entsprechend angeeignete Fachkunde vorausgesetzt, die Unterweisung durchführen könnte und dann auch zentral sollte.

    Da ich selbst die Fachkunde nach DUV Regel 112-190 erworben habe, meinte ich genau das auch in diesem Punkt ;)

    Hallo Mr. H,

    Ist weder in Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept / Baugenehmigung, noch in den Vorgaben des Herstellers ein Verbot des eingesetzten Harzes (hinsichtlich seiner brandschutztechnischen Eigenschaften) zu finden und wird der gemäß Zulassung / Einbauanleitung zulässige Spalt zwischen Tür und Boden eingehalten spricht nichts gegen das Harz. Ein pauschales "nein, darf nicht durchgeführt werden" stimmt so nich

    Vielleicht liege ich an dieser Stelle falsch, aber nach meiner Kenntnis wird im Zulassungsbescheid der Türe festgelegt, wie die Einbaubedingungen der Türe zu sein haben!
    Dies kann natürlich im Rahmen der Einbauerklärung ein Spaltmass unterhalb der Türe mit einschließen. Das würde mich, sofern es sich nicht um eine Brandschutztür mit der Zusatzfunktion "RS (Rauchschutztür) handelt auch nicht überraschen. Sofern das Spaltmaß im Zulassungsbescheid aufgeführt und nicht überschritten wird, den Sachverständigen damit konfrontieren und die Situation nicht verändern.
    @Stephan-FEG
    Die Türe sieht doch einigermaßen neu aus - Wenn Ihr noch gewährleistung darauf habt, und das Spaltmaß doch überschritten ist, den schwarzen Peter zurück zum Installateur der Türe.
    Außer natürlich dieser hat dem Betreiber Vorgaben hinsichtlich der Umgebung der Türe gemacht, die Ihr wiederum nicht eingehalten habt...

    Hi...

    wie im Link von Tom Farmer schon bschrieben, ist ein Punkt beim Thema Feststellanlagen wichtig:
    Die Feststellanlage einer Brandschutztüre muss bereits im Zulassungsbescheid der Türe selbst aufgeführt sein. Also irgendwie Türe und Feststellanlage kombinieren ist nicht zulässig!

    Und ob das von Gilamonster beschriebene System überhaupt schon eine Zulassung vom DIBT hat, ist dann nocht die nächste Frage!
    Wenn schon Feststellanlage, dann eine zugelassene, mit eigenen Brandmeldern oder direktem Anschluss an die vorhandene BMA (auch solche Systeme gibt es)

    Hi...

    ergänzend: sinnigerweise wurden inzwischen tatsächlich auch Kühlkompressen ("Knick-Kühllkompressen") mit in die anzuwendende DIN aufgenommen und finden sich damit auch in neueren Verbandkästen wieder.
    Die sind schon bei fiesen Insektenstichen und Prellungen zum Einsatz gekommen und für "gut"befunden worden...

    Zum Thema Medikamente: da kann ich meinen Vorrednern nur zustimmen: haben im betrieblichen Erste - Hilfe - Kasten rein gar nichts zu suchen.
    Als ich den Betrieb zur Betreuung übernommen habe, lag noch überall Brandsalbe herum. Die habe ich auch erst mal entfernen lassen und den Einkauf darauf hingewiesen, dass wir den Beschäftigten keine Medikamente verabreichen dürfen.
    Letztlich wissen wir auch nicht, wer wogegen allergisch ist und Medikamentenabgabe muss durch entsprechende Fachleute erfolgen. Punkt!

    ervus,

    wenn der Arbeitgeber für den sicheren Zustand seiner Arbeitsmittel verantwortlich ist und deswegen prüfen muss, reicht dann neben der DGUV V3 eigentlich nicht die Wartung und vorbeugende Instandhaltung aus um dieser Forderung gerecht zu werden?

    Habe das Thema momentan bei einem Kunden der alle Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch die Herstellerfirma durchführen lässt und das jährlich. Zusätzlich laufen die Prüfung nach DGUV V3 durch nen externen DL und eine arbeitstägliche Sichtprüfung durch die MA.

    Was also soll er theoretisch noch machen? MMn ist dies so ausreichend.

    Oder irre ich mich etwa

    Hi...
    nochmal: die Art, Frist und Umfang der Prüfung von Arbeitsmitteln sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu dokumentieren.
    Die Betriebssicherheitsverordnung ist da tatsächlich absolut eindeutig. Sofern du innerhalb der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommst, die von dir beschriebenen Tätigkeiten sind ausreichend ist alles gut.

    Hi...

    ergänzend zu allem was bereits erwähnt wurde möchte ich nur einen Punkt einbringen, wo die FaSi durchaus in die Rolle des Unterweisenden im weitestens Sinne kommen kann:
    Besondere Unterweisungen zu besonderer PSA ist meiner Meinung nach ein Punkt, wo die SiFa, entsprechend angeeignete Fachkunde vorausgesetzt, die Unterweisung durchführen könnte und dann auch zentral sollte.
    Also (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Atemschutz, die allseits beliebte PSAgA und neuerdings dann auch Gehörschutz (der ja jetzt auch in die Kat. 3 gerutscht ist)

    Hallo Michaell,

    rein rechtlich kann man die Vorgesetzten nich komplett herausnehmen - macht praktisch aber auch keinen Sinn.
    Der Vorgesetzte ist immer verantwortlich, für das, was in seinem Zuständigkeitsbereich passiert.

    Die FaSi kann den Vorgesetzten fachlich bei den Unterweisungen unterstützen - verantwortlich bleibt aber der Vorgesetzte.
    Unabhängig davon würde ich als FaSi keine Unterweisung ohne Beteiligung des Vorgesetzten machen.
    Ansonsten besteht das Risiko, dass die Inhalte von der Belegschaft nicht ernst genug genommen werden. Es ist wichtig, dass die Botschaft der SiFa bei der Unterweisung auch von den Vorgesetzten unterstützt wird.

    Jetzt mal unabhängig vom Regelwerk:

    ich seh das mit der Einhausung prinzipiell kritisch:
    1. was generiert ein Ladevorgang (potentiell)? Wasserstoffgas. Mit einer Einhausung (je nachdem wie dicht sie ist) sammelst du das Gas bzw. lässt es nur noch "konzentriert" an wenigen Stellen entweichen.
    2. Gleichzeitig hast du auch noch immer die passende Zündquelle vor ort...

    Gerade eine gute Durchlüftung des Bereichs halte ich, neben den Abstandsregelungen für wichtig. Wenn Ihr so viele Stationen habt, bei denen die 2,5 m Abstand (die ja u.a. aus der von Andrasta zitierten DGUV - Info stammen) nicht einzuhalten sind, habt ihr evtl die Chance das ganze so zu zentralisieren, dass ihr nur noch wenige Bereiche habt?

    Finde das Thema unglücklich gewählt, wie wäre es mit einer generellen Radikalisierung der Mitarbeiter, egal ob Religion, Ideologie oder Sonstiges der Grund ist.

    Wobei man aber 2 Dinge dazu sagen / im Hinterkopf behalten sollte:
    1. ist das der Titel des Abreitspapiers des ASW
    2. Aus welchem Kontext heraus ist das zu sehen? In einer Zeit in der nun einmal terrorristische Aktivitäten vorrangig von fanatischen Anhängern einer radikalen Koran - Interpretation ausgehen, liegt der Fokus nun einmal hier. Dass unabhängig davon mit welchen hanbüchenen Rechtfertigungen der Kampf gegen Andersdenkende begründet wird, die Mechanismen und auch die Symptome für eine stattfindende Radikalisieurng ähnlich sind, wird ja nicht negiert

    Hallo Maik,

    für die Prüfung wäre nur noch ein Punkt wichtig, den ich hier noch nicht gesehen habe (ich hoffe, ich habe ihn nicht nur überlesen :rolleyes: :(
    An die "zur Prüfung befähigten Personen" nach TRBS 1203 gibt es ein paar kleinere Anforderungen. Am besten selbst mal in die TRBS hineinschauen.
    Kurz gesagt, die befähigte Person muss entsprechend der durchzuführenden Prüfung angemessen ausgebildet sein, und die Tätigkeit auch zeitnah ausüben (also der Elektriker, der seit 10 Jahren im Büro sitzt sollte keine elekrischen Prüfungen durchführen). Daneben muss er die Möglichkeit haben, sich entsprechend der Prüfungen fortbilden zu können und ist in seiner Prüfung weisungsfrei, auch ggü. dem Arbeitgeber!

    [Ich empfehle im Übrigen sowiso allen FaSis, ihr anzuwendendes Regelwerg (von Gesetzen / Verordnungen über technisches Regeln bis hin zum Regelwerk der BG´en / DGUV aber auch relevante DIN - Normen etc.) zumindenst zu kennen, als pdf auf dem Rechner zu haben und bei Bedarf einmal hineinzuschauen.]