Beiträge von Dan_Hart
-
-
Guten Morgen,
du kannst das viel allgemeiner formulieren.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet.
ALLES, das bei dir als Abfall anfällt muss durch einen zugelassenen Entsorger entsorgt werden.
Alle Abfälle können einem Abfallverwertungsschlüssel zugeordnet werden.Beste Grüße
Daniel -
Moin,
wenn ich das richtig verstehe, ist die 070601 die AVV Empfehlung im Sicherheitsdatenblatt?
Wie gesagt handelt es sich um eine Empfehlung, die abschließende Aussauge, wie das zu entsorgen ist, kann dir dein Entsorger sagen. Rede mit ihm und übermittle ihm das Sicherheitsdatenblatt.Bedeutet der Abfallschlüssel immer das ich ihn von einen Entsorger entsorgen lassen muss
Als Gewerbetreibender bist du verpflichtet, jeden deiner Abfälle über einen Entsorger abholen zu lassen.
Grüße
Daniel -
Moin,
folgend mal die Maßgabe, die mein Unternehmen als Handlungsanleitung zur Prüfung bereitgestellt hat.
- Künftig stärkere Trennung von Gewerbeabfällen (PPK, Metall, Holz, Glas, Bio…) erforderlich.- Begriffe „technisch nicht möglich“ und „wirtschaftlich nicht zumutbar“ strenger ausgelegt (ca. 50 kg/Woche je Fraktion sind „sehr geringe Mengen“, die nicht getrennt werden müssen)
- Trennung zu dokumentieren (z.B. Wiegescheine, Lagepläne)
- Bestätigung des Entsorgers, dass Vorbehandlungsanlage der GewAbfV entspricht (formal, auch bei Subunternehmern) >> Erzeuger muss das einholen!Maßnahme: Bestätigung des Entsorgers (s.o.) einholen (nur erstmalig, nicht bei jeder Entsorgung);
Dokumentation der Getrennthaltung von Gewerbeabfällen organisieren (z.B. Schulung der Mitarbeiter, Containerplan); ggf. Anpassungen im Betriebskonzept.Beste Grüße
Daniel -
Moin Wiki,
bei uns werden alle Bauteile, in oder unter denen gearbeitet werden muss, auf drei mannshohen Lastböcken abgestellt.
Wäre das für euch eine Möglichkeit?
DSC08337-1.jpg
Gruß
Daniel
----
EDIT: Da war ich wohl zu langsam -
Hilft dir Folgendes weiter?
(4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
1.Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2.tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
3.Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und -
Würde mich zum Testen bereiterklären.
Dito!
Wir nutzen secova sam*, daher hätte ich einen direkten Vergleich. -
Moin zusammen,
ich bin im Rahmen der SIFA Ausbildung vom 19.06. - 21.06. in Bad Münstereifel (BG ETEM).
Noch jemand da, für einen Umtrunk in der Bierstube?Grüße
Daniel -
@Guudsje meinst du den Thread? Anforderungen für Treppengeländer
Dort den Anhang zu Beitrag #7 von @cb2012
-
sie vor allem "beschützen" zu können
Philosophie hin oder her, vor dem - für uns - Offensichtlichen zu schützen sollte aber drin sein.
-
Hätte ja gerne auf den ersten Seiten römische Zahlen in der Fußzeile gehabt und dann ab Punkt 1 Ausgangssituation normale fortlaufende Seitenzahlen.
Sowas?
-
Mahlzeit,
eine Suche Im Forum hätte geholfen.
Mir wird unter "ähnliche Themen" - ganz unten - der folgende Thread vorgeschlagen Urteil Fluchttüre - Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22.06.2016 - 9 K 1985/15 -Kurzfassung:
Notausgangstüren führen ins Freie und müssen nach außen aufschlagen.
Alles andere muss in der GBU bewertet werden.Gruß
Daniel -
Moin,
bei uns läuft es so ähnlich wie bei Beckmann, nur dass die Container bei der Anlieferung einer Wareneingangskontrolle unterzogen werden. Wird dabei festgestellt das der Container überfällig ist oder vermutlich überfällig wird, während er bei uns steht, ist der Entsorger in der Pflicht.
Die Prüfung übernimmt am besten die Wache bevor der Entsorger das Gelände befährt.
Beste Grüße
Daniel -
Zitat von https://rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=9152d8a6867939ffbc6f1453a64e94d1
In Hessen ist die Arbeitsschutzbehörde bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel angesiedelt.
-
Lies den Post von MrH nochmal genau
Wenn du die CD-Rom / Onlineversion von ecomed-stork holst, hast du es immer aktuell.
Laut Website ist der letzte Stand 04/17Grüße
Daniel -
Das dürften aber sehr viele sein. Formal ist alles, bei welchem der Hersteller keine Info liefert erst einmal WGK 2.
In Frage kommen für mein Werk 19 verschiedene Stoffe. Davon werden für die Vorkommissionierung fünf dort gelagert. Alles andere (inkl. meiner 67 eingestuften Gefahrstoffe) befindet sich in den genannten Gefahrstoffschränken und -containern.
Ich würde es so machen und zusätzlich noch die transportrechtlichen Symbole anbringen, zumindest die gängigsten und das LQ Piktogramm nicht vergessen.
Kannst du mir das ein bisschen ausführlicher erklären? Die Gefahrstoffe werden beim Wareneingang aus der Umverpackung genommen und im Gebinde gelagert. Auf diesem befindet sich - nach meiner Kenntnis - keine Kennzeichnung gemäß ADR/RID/usw.
-
Danke für die Anregungen.
vielleicht ein Plakat
Eine Tafel mit durchgestrichenen Gefahrensymbolen (Minimum) sollte für alle verständlich und einleuchtend sein.
Das werde ich nochmal prüfen, vielleicht gibt es ja doch ein Layout, das mir gefällt. Im Zweifel hänge ich es als EDIT an diesen Post
Wichtig wäre auch zu wissen, wo denn dann aber die Stoffe mit Gefahrensymbolen hin kommen denn offensichtlich gibt es ja doch welche bei euch.
Ja, dafür haben wir im Logistikbereich ein bauliches Gefahrstofflager und in der Produktion Gefahrstoffschränke und -container, das ist alles ausreichend. Aber für die Mitarbeiter ist eine Auffangwanne halt ein Indiz, dass sie da alles abstellen können. Es ist ja bekannt, dass der Mensch von Natur aus zur Faulheit strebt. Daher erstmal informieren, bevor die Strafkeule geschwungen wird.
-
Hallo zusammen,
ich habe in meinem Werk ein internes Lager in dem Kleinteile vorkommissioniert werden. In dem Lager (ca. 600m²) befindet sich eine Auffangwanne für wassergefährdende Stoffe und wir haben intern festgelegt, das dort nur Stoffe gelagert werden, die nicht nach GHS/CLP eingestuft sind, die aber trotzdem eine Wassergefährdungsklasse haben.
Bei einer Begehung habe ich den typischen; einen Kanister festgestellt, der dort nach TRGS 510 natürlich nicht gelagert werden darf - als entzündbar eingestuft.Kennt einer von euch eine elegante Lösung, wie ich für dIE Mitarbeiter einfach kenntlich mache, dass nur - nicht eingestufte - Stoffe dort gelagert werden dürfen?
Eine abschließende Liste aller Stoffe ist nicht zielführend und auch die Variante, alle GHS Symbole an die Wand zu bringen um auszudrücken, dass Stoffe mit dem Symbol nicht gelagert werden dürfen, finde ich ungünstig.Besten Dank und beste Grüße
Daniel -
Moin,
wie ist die Zwischenlagerung zu verstehen?
Handelt es sich um eine Zwischenlagerung in einem "echten Zwischenlager" oder um die "Bereitstellung zur Abholung / Entsorgung"?
Siehe dazu:
http://www.beck-shop.de/fachbuch/lesep…Excerpt_003.pdfHandelt es sich um eine Lagerung sind die Anforderungen lt. SDB Abschnitt 7 zu erfüllen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um ein volles, Anbruch- oder Leergebinde handelt.
Basierend auf der Lagerklasse ergeben sich auch Zusammenlagerungsverbote u.a. Anforderungen wie z.B. die Lagerung unter Verschluss.Die Bereitstellung zur Entsorgung erfolgt bei mir, in Absprache mit dem Entsorger, für kleine Gebinde (z.B. Spraydosen) im Gefahrstofflager, für große Gebinde werden Sammelbehälter gestellt.
Gruß Daniel
-
Für eine Brandenstehung müssten die Ordner schon direkten Kontakt haben. Wenn du deine Hand mal ca. 30 cm eine Weile davor hälst, wirst du dich wohl kaum eine nennenswerte Erwärmung spüren. Ich denke, das du nicht mal anähernd die Zündtemperatur des Papiers geschweige den des Aktenkartons erreichst.
Im Zweifel könnte hier auch mal - orientierend - gemessen werden.
Die Zündtemperatur von Papier liegt irgendwo zwischen 185-360 °C