Beiträge von Mattes14

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    Hallo Thilo,

    also es wird im § 2 einen komplett neuen Absatz 4 gegeben.

    "Folgender Absatz 4 wird angefügt:
    „(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine
    Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben
    Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4
    Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen
    Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im
    Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären."

    Es wird einen neuen §6a geben hinsichtlich, dass die Arbeitsstättenverordnung entsprechend gilt und das BMAS durch den Ausschuss für Arbeitssätten beratend wird.

    Gruß

    Mattes

    Hallo Frank,

    nach AMR 6.4 Anforderungen an die Mitteilung an den Arbeitgeber, können dort ja für den Arbeitgeber Maßnahmen stehen. DIese können sich konkret aus der Vorsorge ergeben haben.

    Nicht ausreichende Schutzmaßnahmen etc. sodass dich ein Handlungsbedarf für diesen entwickeln kann.

    Ich bin kein Datenschutzfachmann, denke aber dass es ein berechtigtes Interesse besteht, um diese Daten der Führungskraft zur Verfügung zu stellen. Denke wenn man einen Datenschutzbeauftragten dazu befragen würde, würde er da wahrscheinlich ähnlich argumentieren.

    Nichts desto trotz liegt es letztendlich an der internen Oraganisation, andernfalls müsste die Personalabteilung schnellstmöglich die zuständige FK darüber informieren. Oder letztendlich die Enscheidungs selbst treffen welche Maßnahmen auf Grund der Information vom Arbeitsmediziner umgesetzt werden können und wie.

    Eine Rechtsquelle kann ich Dir aber leider nicht nennen.

    Gruß

    Mattes

    Hallo,

    ich möchte auch hier nochmals auf das Papier vom BMAS aus dem Okt. 2018 "zum Thema Eignungsuntersuchung" verweisen. zum-thema-eignungsuntersuchungen(1).pdf

    Persönlich finde ich es schwer Eignungsuntersuchungen im bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Inbesondere da das Vorrangprinzip des staatlichen Rechts greift. Und somit für die Arbeitgeber bei Einhaltung dieses eine Vermutungswirkung auslöst. Solange ein Gericht mit einem Urteil da nicht gegen wiedersprochen hat, gilt für mich dass eine Eignungsfestellung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne Anlass nicht durchführbar ist.

    Gruß

    Mattes

    *maske*:/

    Schönen Nikolaustag.

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    Guten Tag,

    ja sollte das SDB soweit korekt sein, ist es wohl so dass die Mengenanteile so gewählt worden sind, dass eine Kennzeichnung nicht erforderlich ist.

    Dennoch kann im Betrieb eine Gefährdung ausgehen auf Grund Arbeitsplatzbedingungen (keine Lüftung etc.).

    Was mich wundert, dass es unter Kapitel 2 nur das Natriumsulfat auftaucht, aber unter Kapitel 8 noch weitere Stoffe auftauchen, die auch noch AGW Werte hat etc.

    Insgesamt bin ich aber bei Schülke eigentlich bisher immer positiv gestimmt gewesen, da die eigentich in der Regel gute SDB im Vergleich zu manch andere zur Verfügung stellen.

    Gruß

    Mattes

    Guten Tag,

    nun wenn die Betriebsärztin dies bemängelt hat, dann kann Sie denke ich auch die Mängel fachlich begründen. Ob eine Tür ohne eine Sichtscheibe eine Gefährdungserhöhung ist oder nicht kann man eventuell in einer Gefährdungsbeurteilung begründen.

    Zu der Thematik Körpernotdusche steht in der TRGS 525 "Laboratorien" ganz klar drin, dass Labore mit einer Körpernotdusche ausgestattet sein müssen. Dies bildet den Stand der Technik seit 2008 ab.

    Natürlich kann ich davon abweichen, hier muss ich dann aber das Schutzziel in gleicherweise erfüllen und dies auch begründen, warum ich dann auf eine Köpernotdusche verzichten kann.

    Gruß

    Mattes

    Hallo,

    schalte mich aus aktuellem Anlass hier mal kurz ein.

    Die DGUV Regel 112-199 Benutzung von persönlichen Absturzausrüstungen zum Retten ehemals Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlicher Absturzausrüstung ist vor kurzem geändert worden.

    Gut, dass es ein Rettungskonzept gibt. Ob es sinnvoll ist, dass der Auftraggeber dies schreibt? Lass ich mal als Frage stehen, denn letztendlich sollte dies von dem Auftragnehmer kommen, denn der kennt seine Mitarbeiter und deren Qualifiktionen im Umgang mit PSAgA.

    In der überarbeiteten 112-199 ist ganz klar deutlich gemacht, dass ein Verweis auf die Feuerwehr oder sonstiger Hilfeleistungsorganisation mit Rettungskonzept nicht ausreichend ist. Dies bedeutet sollte die Feuerwehr Bestandteil des Rettungskonzeptes sein muss diese einen Ansprechpartner benennen und bei den regelmäßigen praktischen Übungen der Rettung mit involviert sein.

    In der Sache ist es nicht neu, dennoch steckt durch die Ausformulierung meiner Meinung Brisanz hinter. Denn in der Praxis wird häufig nur allein auf die Feuerwehr verwiesen.

    Gruß

    Mattes

    Hallo,

    bezüglich Führungskräfteschulung oder Unterweisung gibt es hier im Forum einige Threads. Aber egal, ob man die FK mit WorstCase Szenarien abholt und sensibilisiert bezüglich Ihrer Verantwortung? Wenn wird es nur funktionieren, wenn man ein Beispiel hierfür hat, womit sich die FK angesprochen fühlen. Nützt nichts, wenn es sich um ein Verwaltungsgebäude hanndelt mit überwiegend Bildschirmarbeitsplätzen und man kommt um die Ecke mit einem Fall, wo es möglichst viele Verletzte Tote gab, dass ist nur meine persönliche Meinung.

    Es gibt einen schon älteren Film bezüglich Verantwortung im Arbeitsschutz heißt "Schwarzer Freitag".

    https://www.arbeitsschutzfilm.de/mediathek/schw…_0915ec62e.html

    Gruß

    Mattes

    Das kann ich nicht bestätigen. Es scheint von der Teststelle abzuhängen. Unsere positiven Kollegen und Kolleginnen haben nach dem Schnelltest in der Regel keinen bestätigenden PCR-Test bekommen, einige aber schon.

    Ah okay, ja da hab ich das vorgehen der Teststelle die ich kenne auf die Allgemeinheit übertragen.

    Hallo zusammen,

    in dem Regierungsentwurf der SARS CoV 2 Arbeitsschutzverordnung wird sich auf eine SARS CoV 2 Arbeitsschutzregel aus dem August 2022 bezogen.

    Hat jemand diese Regel oder einen Entwurf dieser Regel zu Gesicht bekommen?

    Weder auf der Seite des BMAS noch auf der Seite der BAuA habe ich dazu etwas gefunden.

    Gruß und einen guten Start ins Wochenende

    Mattes

    Moin,

    auch wenn der letzte Eintrag hier länger her ist, ist es für den ein oder anderen Interessant.

    Die DGUV hat ein Schreiben veröffentlicht Bewertung von Krebsrisiken bei Feuerwehreinsätzen.

    Gruß
    Mattes

    Hallo,

    https://www.pei.de/DE/newsroom/do…69730&cms_pos=8

    Zitat

    Diese Liste, die auch Informationen zu den Kriterien für die Aufnahme in diese Liste enthält, ist nun abrufbar auf der Internetseite der Europäischen Union:

    Europäische Kommission: Public Health - Gemeinsame Liste der Corona-Antigen-Schnelltests

    Die Marktübersicht in der BfArM-Liste nach § 1 Absatz 1 Satz 6 TestV (alt) sowie die Liste mit der Vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests werden damit eingestellt.

    Ups, hast ja schon selbst PEI zititiert. Ich wollte eigentlich dann nur noch mal auf den Satz darunter hinaus, dass es anscheindend diese Liste vom PEI nicht mehr gibt.


    Gruß
    Mattes

    Guten Tag,

    wenn ich mich nicht irre, hat Herr Guudsje einen sehr guten Draht zu seinem Betriebsarzt und dieser wohl einer derjenigen ist die sein Handwerk versteht, würde ich Ihn bitten um eine Einordnung und Empfehlung, ob eine Vorsorge "Bildschirmarbeit" bei diesen Tätigkeiten angezeigt ist bzw. aus seiner Sicht um eine Bildschirmtätigkeit handelt.

    Danach kann man entscheiden, ob man der Empfehlung des Arztes folgt und wie wahrscheinlich aus einer Vorsorge die Empfehlung zu einer speziellen Sehhilfe resultiert.

    So, dies hat nun Hr. Guudsje nicht weitergeholfen ;)

    Gruß
    Mattes

    Hallo,

    (5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

    1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

    2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem

    Arbeitsplatz verwendet werden,

    3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder

    Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und

    4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

    Ich würde Displays bei RLT Anlagen oder Heinzungsanlagen als Bildschirme von Maschinen definieren. Ja ich kann etwas eingeben und auch was ablesen, aber wenn schon der Bildschirm an einer CNC Maschine nicht als Bildschirmtätigkeit gilt, dann wüsste ich nicht, wie ich eine Kontrolle oder Ablesevorgang an einer RLT oder Heizungsanlage als Bildschirmtätigkeit rechtfertigen könnte.

    Gruß
    Mattes