Hallo Thilo,
also es wird im § 2 einen komplett neuen Absatz 4 gegeben.
"Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine
Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben
Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4
Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen
Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im
Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.“"
Es wird einen neuen §6a geben hinsichtlich, dass die Arbeitsstättenverordnung entsprechend gilt und das BMAS durch den Ausschuss für Arbeitssätten beratend wird.
Gruß
Mattes