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  • Moin zusammen,

    folgende Situation: Wir wollen uns ein Werkzeug bauen (ähnlich großen einer Zange), das wir dann nur betriebsintern einsetzen und verwenden werden.

    Frage an die Experten unter Euch: Ist dann das ganze Verfahren zur CE-Kennzeichnung überhaupt erforderlich? Sind wir denn überhaupt "Inverkehrbringer"?

    Bin gespannt auf Eure Antworten - und dafür schon ein Dankeschön im Voraus.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo nj1964,

    hierbei stellt sich die Frage wie dieses Werkzeug genau aussehen soll, bzw ob es angetriebene Teile hat.
    Das CE für Betriebsmittel, näher Maschinen, gilt erst wenn man eine Zusammenfügung mehrerer Bauteile oder Baugruppen schafft von der mindestens ein Bauteil beweglich ist und nicht von Mensch oder Tier bewegt/ angetrieben wird.

    Das soll heißen, angenommen ihr baut ein Werkzeug welches eine große Zange ist und durch Menschenkraft bewegt wird, kein CE erforderlich.

    Baut Ihr eine Zange welche sich z.b. hydraulisch schließ und vollkommen autark betrieben wird CE erforderlich

    Baut ihr eine Zange welche zum Anbau an z.b. einen Roboter gedacht ist, so habt ihr eine unvollständige Maschine, es müsste als für den Roboter inkl Zange eine CE erstellt werden.

    Inverkehrbringer seit ihr auch beim Bereitstellen von selbstgebauten Betriebsmitteln / Maschinen innerhalb des Betriebes

    Hoffe ich konnte etwas helfen ;)

    Gruss Marco

  • Hallo,

    Marco hat das Wesentliche schon richtig beantwortet. Hier noch eine andere Argumentation:

    Bei Fragestellungen dieser Art hilft immer ein Blick in die entsprechende Vorschrift in die Abschnitte "Anwendungsbereich" und "Begriffsbestimmungen". Dort findet man

    1. Ferner bezeichnet der Ausdruck
    a) „Maschine"
    - eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    - eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
    - eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
    - eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
    - eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
    .....

    Wichtige Frage nun: Ist eure "Zange" eine Maschine? Das musst du selbst beantworten.


    2. Ferner bezeichnet der Ausdruck
    ...
    h) „Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
    ...

    Wichtige Frage nun: Seid ihr Inverkehrbringer?
    Die Maschinenrichtlinie verwendet die Begriffe "entgeltlich", "unentgeltlich", "Vertrieb" und "Benutzung". D.h. nun z.B., wenn eine "Maschine" zur unentgeltlichen Benutzung bereitgestellt wird, so muss sie die Forderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen.

    3. Es gibt auch noch andere EU-Richtlinien außer der Maschinenrichtlinie. Ich wüsste aber jetzt nicht, ob eure "Zange" noch unter eine andere Richtlinie fällt.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Danke für Eure schnellen Antworten.

    Ich war vielleicht etwas zu allgemein in meiner Beschreibung.

    Also die Zange wird mittels Kette an einen Bagger gehängt und dient als Lastaufnahmemittel analog einem Haken - nur etwas komplizierter. Sie wird nicht irgendwo eingebaut und ist nicht elektrisch oder hydraulisch oder kraftbetrieben.

    So wie ich es jetzt verstehe, ist unsere Zange keine Maschine, aber wir bringen das Teil in Verkehr.

    Nochmals besten Dank.

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hallo nj1964,

    Also die Zange wird mittels Kette an einen Bagger gehängt und dient als Lastaufnahmemittel analog einem Haken

    Hm. Zu kurz gesprungen.
    Ist zwar keine Maschine, aber Lastaufnahmemittel sind wiederum explizit in der Maschinenrichtlinie aufgeführt:

    ...
    (1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
    a) Maschinen;
    b) auswechselbare Ausrüstungen;
    c) Sicherheitsbauteile;
    d) Lastaufnahmemittel;
    e) Ketten, Seile und Gurte;
    f) abnehmbare Gelenkwellen;
    g) unvollständige Maschinen.
    ...

    ...
    d) „Lastaufnahmemittel" ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;
    ...

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Da wie Niko schon geschrieben hat auch Lastenaufnahmemittel in der MaschRL aufgeführt sind gelten die Forderungen ebenso.
    Hier sind Dinge wie Traglast wie ich finde sehr entscheidend um ein sicheres Betriebsmittel zu gewährleisten. Das muss alles in die Dokumentation