Ist eine selbst zugewiesene (durchgeführte) elektronische Unterweisung zuöässig?

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  • Dürfen Mitarbeiter sich elektronische Unterweisungen selbst zuweisen?

    In der Dokumentation ist nicht sichtbar, wer die Unterweisung zugewiesen hat. Die Pflicht der Unternehmers (seine Mitarbeiter zu Unterweisen) ist so nicht eindeutig nachzuweisen.

    Laut den Vorschriften ist der Unternehmer für die Unterweisung von Mitarbeitern verantwortlich bzw. überträgt diese auf seine Führungskräfte.

    Sicherlich ist es Lobenswert, dass Mitarbeiter sich selbst Weiterbilden möchten. Allerdings hat ein Mitarbeiter der sich ein Unterweisungsthema selbst zugewiesen hat, auch keinen direkten Ansprechpartner bei einer eventuell auftretenden Frage.
    Nachtrag:In der Software sind allgemeine Unterweisungsthemen hinterlegt. Der Unternehmer kann die Grundunterweisungsthemen der Software bearbeiten/anpassen aber auch selbst Unterweisungsthemen erstellen. Große Unternehmen haben eine Vielzahl an eigenen Unterweisungsthemen. Ist es dem Mitarbeiter zumutbar, sich durch eine Vielzahl von Unterweisungsthemen sich selbst die passenden (aus seiner Sicht) herauszusuchen oder obliegt hier nicht die Fürsorgepflicht bei den Unternehmer bzw. Führungskraft? Wie wird Sichergestellt dass der Mitarbeiter die Unterweisungen entsprechend seiner Tätigkeit erhält? Wird in Unternehmen eine Software für Unterweisungen eingesetzt, Sodas sich die Mitarbeiter selbst Unterweisen müssen, muss dies dann nicht in einer Anweisung geregelt sein?
    In einer Unterweisung muss das Unterweisungsthema, Unterweiser und Unterwiesene schriftlich nachgewiesene werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Balu71 (10. März 2014 um 15:13)

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  • Hallo Balu71,

    der Unternehmer stellt doch die Unterweisungsthemen zur Verfügung, bzw. gibt sie frei. Aus dem vom Unternehmer für relevant befundenen Pool an Unterweisungsthemen kann sich der Mitarbeiter für gewöhnlich je nach Zeit und Bedürfnis Themen herauspicken.
    Bei Fragen zu den Unterweisungsthemen sind die direkten Vorgesetzten die Ansprechpartner.

    Aber eventuell verstehe ich auch einfach Deine Frage nicht korrekt?

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Balu71!

    Auch ich verstehe die Frage nicht sicher.

    "Ist eine selbst zugewiesene (durchgeführte) elektronische Unterweisung zuöässig?"
    - Selbstverständlich ist inhaltlich eine elektronische Unterweisung zulässig.
    - Eine Unterweisung, wie beschrieben kann unzulässig sein, wenn der Arbeitgeber diese Arbeitszeit nicht investieren will.

    Die Frage scheint mir mehr darauf hinaus zu laufen, welche rechtliche Konsequent eine solche elektronische Unterweisung hat.
    Nach meiner Meinung können elektronische Unterweisungen kaum dauerhaft die betriebseigene Unterweisung ersetzen.
    ArbSchG §12 macht ja Aussagen zur Unterweisung. Hier wird eine Anpassung an den speziellen Arbeitsplatz gefordert. Das können elektronische Unterweisungen, die nicht im Betrieb erstellt werden, kaum dauerhaft erfüllen.

    Unterweisungen sind keine Weiterbildungen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich um eine Fortbildung (s. Wikkipedia).

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo Balu71,

    in Ergänzung zu Deiner Ergänzung:
    Gibt es unterschiedliche Arbeitsbereiche, z.B. Verwaltung und Produktion, sollte selbstverständlich eine Vorgabe gemacht werden, welche Unterweisungen mindestens bearbeitet werden müssen.
    Für gewöhnlich wird auch das in der Software berücksichtigt, bzw. ist es möglich entsprechende Vorgaben im Programm einzustellen. Gibt es im Programm keine Möglichkeit Themen den Arbeitsbereichen zuzuordnen, muss das in einer Anweisung berücksichtigt werden. Von welcher Software sprichst Du denn? Alle Programme die ich kenne haben diese Möglichkeit der Zuordnung. Wende Dich mal an den Softwarehersteller, der kann Dir bestimmt sagen wie Du in dem Programm Deine Organisationsstruktur berücksichtigen kannst.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Achtung, im. Bereich der Gefahrstoffe ist explizit die mündliche Unterweisung vorgeschrieben. Hier kann somit die elektronische Unterweisung nur eine Ergänzung sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo Zusammen,

    wie meine Vorschreiber schon geschrieben haben, ist eine solche Unterweisung (Schulung) ist als Ergänzung anzusehen.
    Es gibt z.B. bei der BG ETEM auch Onlineschulungen die mit einen Test und Zertifikat enden aber es steht auch immer im BG-Portal das diese Schulung nicht die betriebliche Unterweisung ersetzt.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen