TÜV Kohlendioxid Feuerlöscher

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  • Hallo Kollegen und Kolleginen...

    Ich würde gerne mal eure Meinung zur Wartung/Prüfung con CO²- Feuerlöschern hören.

    folgende Sachlage:

    An m,ehreren CO²-Löschern ist der TÜV abgelaufen, die Löscher sind aber noch voll und verplombt.

    Müßen die Löscher jetzt entleert werden zur TÜV- Prüfung, oder dürfen sie gefüllt bleiben und müßen erst bei der nächsten Nach- oder Neubefüllung zum TÜV ?

    Bin echt mal gespannt was Ihr dazu meint .

    MfG und schöne Fassnacht

    Stefan

    ...wir sind nicht nur für das verantwortlich was wir tun, sondern insbesondere für das was wir NICHT tun.

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Stefan,

    Der TÜV abgelaufen ?? meinst du die Prüfung für Druckbehälter ??
    dann muss der Feuerlöscher entleert an eine Prüfstelle gebracht werden. Erst dann darf dieser wiederbefüllt werden.

    Zur regelmäßigen prüfung (in der regel alle 2 Jahre) wird dieser Typ Feuerlöscher ja nur gewogen und auf äußere Mängel untersucht.

    herbert

  • Hallo Herbert,

    Ja genau, um es ganz genau zu sagen die 10 jährliche TÜV Prüfung für Druckgasbehälter.

    Ich bin da aber immernoch anderer Meinung, denn
    in den Prüf- und Füllvorschriften sowie in der Druckbehälterverordnung steht nur das ein Druckgasbehälter desen TÜV abgelaufen ist nicht mehr Nach- oder Neubefüllt werden darf.

    Demzufolge darf nach meinem Verständniss die TÜV Prüffrist überschritten werden bis zur nächsten befüllung !?

    MfG Stefan

    ...wir sind nicht nur für das verantwortlich was wir tun, sondern insbesondere für das was wir NICHT tun.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    Guckst du mal,
    ach so..die Druckbehälterverordnung gibt es nicht mehr...seit der Betriebssicherheitsverordnung

    Wiederkehrende Prüfungen an Tragbaren Feuerlöschern
    Tragbare Feuerlöscher sind Druckgeräte nach der (Druckgeräte-)Richtlinie 97/23/EWG und damit überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheits verordnung (BetrSichV). Sie sind per Definition mindestens in Kategorie III der europäischen Richtlinie einzustufen.Geräte dieser Kategorie müssen nach § 14 BetrSichV vor Inbetrieb nahme und nach § 15 BetrSichV wiederkehrend geprüft werden.

    Dabei müssen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen vom Betreiber der Feuerlöscher nach einer sicherheitstechnischen Bewertung der Einflüsse auf den Feuerlöscher festgelegt werden. Folgende Fristen dürfen jedoch nicht über schritten werden:

    Äußere Prüfung: 2 Jahre
    Innere Prüfung: 5 Jahre
    Festigkeitsprüfung: 10 Jahre

    Soweit ein Teil des Feuerlöschers nur beim Einsatz unter Druck gesetzt wird, braucht die wiederkehrende Prüfung nur dann durchgeführt werden, wenn beim Wiederbefüllen des Feuerlöschers die Prüffrist abgelaufen ist (Nr. 6 des Anhangs 5 zu § 17 BetrSichV). Bei Pulverlöschern können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei der inneren Prüfung Mängel nicht fest gestellt wurden.
    Das heißt, nach ablauf der Prüffrist muss der Behälter geprüft werden, egal ob die Turnusmäßige Überprüfung ansteht oder nicht


    Die Prüfungen können von befähigten Personen nach § 2 Abs. 7 BetrSichV mit entsprechender Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit durchgeführt werden. Die erforderlichen Kenntnisse müssen dabei den Anforderungen an die ehemaligen Sachkundigen nach § 32 Druck behäl terverordnung (siehe auch TRB 502 „Sachkundiger nach § 32 DruckbehV“ entsprechen. Falls das Druckinhaltsprodukt 200 bar*l überschreitet und gleichzeitig das Volumen mehr als ein Liter und der Druck mehr als ein bar beträgt, müssen die Prüfungen von einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden, die Prüffristen mit dieser abgestimmt und der zuständigen Behörde (in NRW i. d. R. die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz) mitgeteilt werden.


    herbert

  • Hallo Herbert,

    Danke für den Tipp mit der Betriebssicherheits Verordnung,
    ich wußte nicht das diese die Druckbehälter Verordnung komplett abgelöst hat.

    In der BertSich VO habe ich im Anhang 5 Pukt 6 folgendes gefunden :


    6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter
    (1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar•Liter beträgt.
    (2) Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.

    Wobei ich jetzt nicht ganz verstehe warum nur ortsfeste CO² Behälter ausgenohmen sind.

    Ich werd da die Tage mal noch etwas nachforschen.

    MfG Stefan H:

    ...wir sind nicht nur für das verantwortlich was wir tun, sondern insbesondere für das was wir NICHT tun.

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  • Hallo Herbert,

    sehr viel habe ich jetzt nicht verstanden. Was ist nun mit dieser Festigkeitsprüfung bei Kohlendioxidlöschern?
    Unsere Feuerlöscher werden durch eine Fachfirma (gleich dem Hersteller) geprüft. Ich habe auch schon öfter den Begriff Behälterinnenprüfung gehört, aber der CO² - Löscher steht ja ständig unter Druck. Wann ist da diese Festigkeitsprüfung fällig, und macht das dann auch meine Fachfirma oder muß sie zumindest darauf hinweisen?

    Wie sieht`s überhaupt mit meinem DWK der Sprinkleranlage aus? Ist TÜV alle fünf Jahre noch ok? Oder muß ich hier auch eine sicherheitstechn. Bewertung haben?

    Ciao Andreas

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Andreas,
    ist schon etwas verwirrend.
    Also, alle 5 Jahre muss der Feuerlöscher eine innere Sichtprüfung auf etwaige Mängel, z.B. Korrosionsspuren untersucht werden.
    Alle 10 Jahre muss der Behälter einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden (Druckprobe im Wasserbad).
    Wenn du eine Fachfirma mit der Wartung beauftragt hast, sollte die diese Prüfungen eigentlich selbstständig ausführen..aber mal nachfragen schadet ja nichts.
    Ich lasse mir immer die Prüfberichte aushändigen...als kontrolle und nachweis.
    Bei der Sprinkleranlage verhält es sich ähnlich, unterliegt ja auch der Betriebssicherheitsverordnung, kann allerdings sein, wenn diese nach VDS-Richtlinien erbaut wurde, dass der VDS andere Prüffristen vorschreibt..ich schau nach..sage dir am Montag bescheid, habe das ganze zeug in meinem büro liegen..

    herbert

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Andreas,
    hier etwas zur sicherheitstechnischen Bewertung

    Bei der sicherheitstechnischen Bewertung sind mehrere Erkenntnisquellen heranzuziehen, nämlich - Informationen des Herstellers, Bedienungsanleitungen, ... - das technische Regelwerk, - weitere Veröffentlichungen, z.B. in Fachzeitschriften, und - eigene Erfahrungen mit dem Gerät. Daneben sind die spezifischen Aspekte des Aufstellungsortes (Abstände zu Gebäuden, Brandlasten, Anfahrschutz, Durchlüftung des Aufstellbereiches, elektrische Einrichtungen bei brennbaren Gasen,...) zu berücksichtigen. Bei einer wiederkehrenden Prüfung braucht natürlich nicht der gesamte Aufwand nochmals zu erfolgen; es ist aber sicherlich erforderlich zu prüfen, ob bei den o.a. Aspekten Änderungen eingetreten sind. So können sich die Technischen Regeln geändert haben oder in der Nähe des Aufstellplatzes haben sich Änderungen ergeben. Dann sind die eingetretenen Änderungen zu bewerten mit der Folge, dass im Einzelfall eine Nachrüstung erforderlich werden kann. Als Minimum ist deshalb bei einem Druckbehälter in Bezug auf den Stand der Technik die Frage zu prüfen, ob in der maßgeblichen TRB 610 seit der letzten Prüfung Änderungen eingetreten sind. Der prüfende Sachverständige bzw. die prüfende zugelassene Überwachungsstelle oder die Aufsichtsbehörde werden zu diesem Fragenkomplex vom Betreiber eine schriftliche Aussage erwarten können. Abgesehen von den Aufstellbedingungen kann der Betreiber in Bezug auf eingetretene Änderungen bei gesetzlichen Anforderungen oder in Bezug auf sonstige Erkenntnisse natürlich den Hersteller bzw. seinen Lieferanten um eine Aussage bitten und diese den Unterlagen beiheften. Nur im Ausnahmefall wird dies auch zu einer neuen Prüffrist führen.

    herbert

  • Vielen Dank für die Informationen,
    ich habe doch richtig verstanden,daß ich für den DWK eine Sicherheitstechn. Bewertung (wie bei Aufzügen) haben muß? Oder reicht diese fünfjährige TÜV-Prüfung?
    Ich habe den Nachteil einer Teilzeitsifa. Keine Zeit, alles zu studieren.

    Andreas

    PS: Noch eine Frage zum DWK. Wir haben in einer Filiale seit einiger Zeit einen regelmäßigen Druckverlust von ca 0,7Bar pro Woche.
    Nach bisherigen Ergebnissen Luftseitig. Doch keine Firma findet eine Undichtigkeit an Armaturen oder Anbauteilen. Hat jemand ähnliche Erfahrungen schon mal gemacht? Bei Undichtigkeit des Kessels sollte man doch ein Entweichen der Luft in solchen Mengen hören.

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  • Hallo Andreas,

    Ja richtig, du brauchst eine Sicherheitstechnische Bewertung, bei einer neuen Anlage sofort,
    bei einer bestehenden Anlage hast du noch bis zum 01.01.07 zeit.

    Hmm, wie groß ist das Volumen des DLWB ?

    Gruß Stefan

    ...wir sind nicht nur für das verantwortlich was wir tun, sondern insbesondere für das was wir NICHT tun.

  • Hallo glatis,

    Alsi ich habe vom Errichter der Anlage die Bezeichnung DLWB (DruckLuftWasserBehälter)
    übernomen.
    Aber DWK.... hmm, meint Andreas da überhaupt den DruckLuftWasserBehälter ????(

    MfG Stefan

    ...wir sind nicht nur für das verantwortlich was wir tun, sondern insbesondere für das was wir NICHT tun.

  • DANN bitte mit _tt_

    *lach*


    und was gemeint ist hab ich eben nicht zweifelsfrei herausfinden können - daher die Frage.
    Ich würde ja gern verstehen, was ich da lese.

    :)

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