RWA Wiederholungsprüfung: Sachkundiger oder Sachverständiger?

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  • Ist für die Wiederholungsprüfung der RWA ein "Sachverständiger" oder ein "Sachkundiger" zu beauftragen?

    Hierzu gibt es Aussagen in den bauaufsichtlichen Zulassungen, in den Sonderbau- und Arbeitsstättenvorschriften der Länder, in den DIN-Normen, in den VDE- und Vds-Bestimmungen, in berufsgenossenschaftichen Vorschriften und Regelwerken in den Betriebsvorschriften der Hersteller...

    Kann mir jemand sagen, wo ich die relevante Aussage über die Vorgaben zur Person des Prüfers finde? Da das Land offensichtlich auch von Bedeutung ist: die zu prüfende RWA befindet sich in Bayern.

    Danke!

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  • Hi...

    die Vorgabe zur Prüfung von BMA und RA findest Du in der technischen Prüfverordnung des entsprechenden Bundeslandes.
    hier findest du die technische Prüfverordnung für das Bundesland Bayern.
    Im §2 sind die Vorgaben an Prüfung und Prüfer beschrieben.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hallo,

    Du meinst sicherlich die wiederkehrende Prüfung.


    die Vorgabe zur Prüfung von BMA und RA findest Du in der technischen Prüfverordnung des entsprechenden Bundeslandes.

    Man beachte aber auch den Anwendungsbereich.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Man beachte aber auch den Anwendungsbereich.

    Wenn ich den Anwendungsbereich richtig lese, darf also Bauaufsichtsbehörde oder ein Prüfsachverständiger mit Berufung auf die Bauordnung fordern, dass auch wiederkehrende Prüfungen von einem Sachverständigen durchzuführen sind. Kann denn auch der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes oder von ein Hersteller (z.B. in den Betriebsvorschriften) diese Forderung aufstellen?
    Ganz klar ist mir der Sachverhalt immer noch nicht...

  • Hallo,


    Kann denn auch der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes oder von ein Hersteller (z.B. in den Betriebsvorschriften) diese Forderung aufstellen?
    Ganz klar ist mir der Sachverhalt immer noch nicht...

    Wenn eine RWA in einem BSK gefordert ist und dieses BSK so auch genehmigt wurde, ist
    die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften bezüglich Wartung etc. -zumindest
    in meinen Augen- selbstverständlich. Den unabhängig von diesen Anwendungsbereichen,
    gilt grundsätzlich:

    "§ 3 MBO Abs. 1:
    (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die
    öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen
    Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden."

    oder in diesem Kontext auch den §14 und 17 MBO, von Normen/ Richtlinien ganz zu
    schweigen.

    Quelle MBO: https://www.vbg.de/apl/gv/mbo/titel.htm

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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