Ist für die Wiederholungsprüfung der RWA ein "Sachverständiger" oder ein "Sachkundiger" zu beauftragen?
Hierzu gibt es Aussagen in den bauaufsichtlichen Zulassungen, in den Sonderbau- und Arbeitsstättenvorschriften der Länder, in den DIN-Normen, in den VDE- und Vds-Bestimmungen, in berufsgenossenschaftichen Vorschriften und Regelwerken in den Betriebsvorschriften der Hersteller...
Kann mir jemand sagen, wo ich die relevante Aussage über die Vorgaben zur Person des Prüfers finde? Da das Land offensichtlich auch von Bedeutung ist: die zu prüfende RWA befindet sich in Bayern.
Danke!