Guten Tag zusammen,
hier die neuesten Nachrichten was die Vorschriftenzukunft uns bringt, und wieder kann man einiges durch Gefbu umgehen.
Veränderungen im berufsgenossenschaftlichen Werk
Zum
01.05.2014 werden die bereits im Mai 2013 angekündigten Veränderungen im
berufsgenossenschaftlichen Werk vorgenommen. Im folgenden die Änderungen in den
gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken, die in den nächsten 12
Monaten erfolgen:
1. Die
Nomenklatur des gesamten Vorschriftenwerkes der
Berufsgenossenschaften sowie der Unfallkassen wird vollständig zum 1. Mai 2014
geändert.
Die zukünftigen Bezeichnungen sind:
- DGUV-Vorschrift
- DGUV-Regel
- DGUV-Information
- DGUV-Grundsatz
Auch die
Systematik ändert sich wie folgt:
- DGUV-Vorschrift
1 - 99 - DGUV-Regel
100 - xxx - DGUV-Information 200 -
xxx - DGUV-Grundsatz
300 - xxx
Gleichzeitig
wird eine Zuordnung zu des sogenannten DGUV-Fachbereichen vorgenommen. Derzeit
gibt es 15 Fachbereiche wie z. B. 01 "Bauwesen" und 13
"Rohstoffe und Chemische Industrie". Das bedeutet, dass z. B. für die
heutige BGR / GUV-R 240 "Wärmekraftwerke und Heizwerke", die dem
DGUV-Fachbereich 03 "Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse"
zugeordnet ist, die neue Bezeichnung DGUV-Regel 103 - xxx (die dreistellige
Nummer wird noch festgelegt werden) heißen wird.
Wir möchten
darauf hinweisen, dass die im Vorschriftenwerk der Unfallversicherer genannten
Vorgaben *keine verpflichtende Umsetzung* zur Folge haben. Sie dienen lediglich
der *Vermutungswirkung* und daher darf der Arbeitgeber davon abweichen, wenn er
durch die *Gefährdungsbeurteilung *nachweist, geeignete Maßnahmen getroffen zu
haben.
2. Zum Ende
diesen Jahres und im Laufe des kommenden Jahres werden die
folgenden staatlichen Vorschriften geändert bzw. neu entstehen:
a) Die Biostoffverordnung wird geändert und ergänzt. Wir berichten darüber,
sobald wir die entsprechenden konkreten Inhalte vorliegen haben.
b) Die Betriebssicherheitsverordnung wird vollständig überarbeitet und
zukünftig den Namen Arbeitsmittelverwendungsverordnung tragen.
Zum Beispiel wird hier aktuell diskutiert, neben der befähigten Person und
der ZÜS zusätzlich die besondere befähigte Person neu zu
schaffen, die Teilbereiche der jetzigen Aufgaben der befähigten Person,
sowie der ZÜS übernehmen soll.
3.
Vollständige Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung
Voraussichtlich zum 01.01.2015 wird dann auch die Gefahrstoffverordnung in
einer vollständig überarbeiteten und teilweise geänderten Version verabschiedet
werden.
Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
Ritschi