Gabelstapler auf öffentlichen Straßen

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  • Hallo Kollegen,

    ich bin gerade an einer Zusammfassung der Anforderungen des Betriebs von Gabelstapler mit einer auf 20km/h gedrosselten Höchstgeschwindigkeit auf öffentlichen Straßen. Der rein technische Teil (Ausstattung des Staplers, Gutachten, Zulassungsbehörde, Staplerausbildung...) ist geklärt. Mir geht es jetzt uim die Art des erforderlichen vor 1999 ausgestellten Führerscheins gemäß FeV. In verschiedenen BG-Schriften ist die Rede davon, dass zum Führen eines solchen Staplers eine Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 5 erforderlich sei. Wenn ich jetzt aber in die FeV Anhang III reinschaue, finde ich eine Tabelle nach der alle alten Führerscheinklassen (BRD + DDR) die neue Klasse L einschließen. Bin ich zu blöd um die Tabelle richtig zu lesen oder habe ich da einen Denkfehler?

    Besten Dank für Eure Hilfe

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

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  • Hallo Andreas,

    L ist überall enthalten. Die alte Klasse 5 (Moped) entspricht diesem.

    http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_l+t_neu.htm

    Ob die BG jetzt etwas anderes will/möchte, sei dahingestellt. Wir reden hier von einer öffentlichen Straße. L sagt auch komischerweise nichts über ein Gewicht aus, nur die Geschwindigkeit ist angegeben. Ergo heißt das doch, dass jeder der irgendeinen Führerschein hat (MoFa jetzt mal nicht), einen Stapler auf öffentlichen Grund fahren darf.

    Alles andere wie, Ausstattung des Staplers, Unterweisungen, Staplerschein, Fahrauftrag, etc. jetzt auch mal weggelassen.

    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ...Ergo heißt das doch, dass jeder der irgendeinen Führerschein hat (MoFa jetzt mal nicht), einen Stapler auf öffentlichen Grund fahren darf...


    Ergänzung: Wenn der Stapler eine Maximalgeschwindigkeit von <25km/h hat. Gilt auch für die alte Klasse 5. Darüber ist dann halt je nach zul. Gesamtgewicht 3/B oder 2/C notwendig.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl


  • Ergänzung: Wenn der Stapler eine Maximalgeschwindigkeit von <25km/h hat. Gilt auch für die alte Klasse 5. Darüber ist dann halt je nach zul. Gesamtgewicht 3/B oder 2/C notwendig.

    Gruß
    Stephan


    Ergänzung: Wenn der Stapler eine Maximalgeschwindigkeit von <25km/h hat. Gilt auch für die alte Klasse 5. Darüber ist dann halt je nach zul. Gesamtgewicht 3/B oder 2/C notwendig.

    Gruß
    Stephan

    Vmax ist 20 Kmh wie der TE schon geschrieben hat. Bei 25Kmh bräuchte man eine Zulassung als KFZ. Bis 20Kmh gilt das als selbstfahrende Arbeitsmaschine, braucht dann "nur" Blinker, Scheinwerfer, Rückspiegel usw. siehe hier: http://www.flurfoerderzeuge.de/archiv/oeffent…hr-grolabg.html

    Im Brandfall vor dem posten bitte erst das Gebäude verlassen.

    Gruß Ralf

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  • Hallo Ralf,

    da hast Du natürlich Recht. Bei meiner Antwort beziehe ich mich aber auf die Aussage von Waldmann, bzw. geht es um den notwendigen Führerschein. Und da ist 25 km/h die Grenze.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo zusammen,

    bin noch mal etwas tiefer in das Thema eingestiegen. Die neue Klasse "L" wird tatsächlich von allen alten Führerscheinklassen abgedeckt. So steht es nicht nur in der FeV, sondern auch in einer Puplikation der BGHW.

    http://www.bghw.de/medienangebot/medienshop/28/SP07

    Warum andere BGen hier abweichende Aussagen (nur Klasse 2, 3 und 5) machen, entzieht sich meiner Kenntnis. Für mich ziehe ich daraus die Lehre mich zukünftig mehr auf Primärquellen zu verlassen, auch wenn das Lesen und Interpretieren oft mühsamer ist.

    Dake für Eure Antworten

    Gruß

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)