Innenspiegel in Flurförderzeug optional?

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  • Hallo Menschenschützer,
    bei der Kontrolle unseres Schwesterbetriebes ist mir ein Gabelstapler aufgefallen, der keinen Innenrückspiegel hat. Ist dieser Rückspiegel vorgeschrieben oder nur optional? Leider kann ich dazu in der D27 nichts genaues bzw. Eindeutiges finden. Die "gute Sicht" ist nicht eindeutig genug.

    Danke.

    Gruß
    Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo Frank,

    ausserdem gilt noch: Wenn ein Spiegel bei Auslieferung vorhanden war, muss er auch bei Beschädigung wieder ausgetauscht werden.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Menschenschützer,
    @ Frank: also der Stapler wird nicht auf öffentlichem Grund gefahren.

    @ Stephan: Eine Halterung eines möglicherweise ursprünglich vorhandenen Spiegels konnte ich auch nicht erkennen.

    Bei Komnet habe ich jetzt die Antwort gefunden:
    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…=public&pid=NRW

    " Frage: Benötigt ein Stapler für den innerbetrieblichen Transport einen Rückspiegel? Der Stapler wird nur innerbetrieblich eingesetzt. Die StVO kommt als eigentlich nicht zur Geltung.

    Antwort :

    Gabelstapler dienen dem Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten. Dies geschieht grundsätzlich im sog. Rangierbetrieb. Da eine Rangierfahrt auch eine rückwärtige Fahrt des Staplers beinhaltet müssen Hilfsvorrichtungen installiert sein, die dem Fahrer eine Verbesserung der Sicht des Rückraumes bieten. Solche eine Hilfsvorrichtung ist u. a. ein Spiegel. Dass der Fahrer des Staplers sich zudem nach hinten hin umschauen muss, steht außen vor.
    Die Anforderungen an die Bereitstellung und die Benutzung von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) ergeben sich u.a. aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und der UVV - BGV D 27 "Flurförderzeuge". Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes sowie des § 3 der BetrSichV hat der Arbeitgeber mögliche Gefahren zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen für die Bereitstellung und Benutzung eines Arbeitsmittels zu treffen. In Anhang 1 Nr. 3.1.6 Buchstabe d) der BetrSichV ist dies zudem konkretisiert.
    Der Stapler ist daher mit entsprechenden Vorrichtungen nachzurüsten.
    Hinweis: Der Hersteller einer solchen Maschine ist/wäre nach der alten und neuen Maschinenrichtlinie (98/37/EG bzw. 2006/42/EG; http://www.maschinenrichtlinie.de/dokumente-zur-…linie.html#c161) verpflichtet, auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse die Maschine zu entwerfen und zu bauen. In Anhang I Ziffer 3.2.1 der Richtlinien ist vorgegeben: "Gefahren durch unzureichende Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Hilfsvorrichtungen / Einrichtungen begegnet werden".

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Hallo Frank,

    danke für den Hinweis. War mir bisher nicht bekannt, dass Stapler generell einen Rückspiegel benötigen. Bisher habe ich das

    Zitat von Maschinenrichtlinie

    "Gefahren durch unzureichende Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Hilfsvorrichtungen / Einrichtungen begegnet werden"


    und

    Zitat von BetriebsSichV

    Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.


    immer so verstanden, dass ein Spiegel notwendig ist, wenn die Sicht eingeschränkt ist. Würde bedeuten viele ältere Stapler müssen nachgerüstet werden ;(

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo zusammen,

    bei der Durchsicht von Themen/Fragen zur Benutzung von Gabelstaplern (mein aktuelles Praktikumsthema behandelt u.a. Stapler im öff. Verkehrsraum) fand ich heute dieses (leider) bereits abgeschlossene Thema und auch wenn ich hier noch n blutiger Anfänger bin, kann ich mir den einen oder anderen vllt. nicht unwesentlichen Hinweis verkneifen:

    in der von Frank zitierten Komnet-Quelle wird u.a. vom bestimmungsgemäßen Gebrauch von Gabelstaplern gesprochen; hier ist ein klarer Fehler in der entsprechenden Komnet-Aussage! Bedingt durch etliche Unfälle beim ziehen und schieben von Lasten durch Gabelstapler sowie den damit einhergehenden Rechtsfolgen haben mittlerweile (beginnend seit Mitte/Ende der neunziger Jahre) alle (!) Hersteller von Flurförderzeugen die bestimmungsgemäße Benutzung von Gabelstaplern auf das Aufnehmen, Befördern, Absetzen, Ein- und Ausstapeln begrenzt. Das allgemeine ziehen und schieben von Lasten gehört nicht mehr dazu! Dies ist in den zugehörigen Bedienungsanleitungen leicht zu finden. Ich frage mich nun zunächst, wie aktuell die Komnet-Quelle ist und vor allem auch, wer (Fachleute?) diese Kommentare dort einstellt. (bitte jetzt nicht schlagen; ich weiss es wirklich nicht)

    Insbesondere ist beim verziehen von Lasten/Anhängern übrigens auch zu beachten, das der jeweilige Hersteller des Gabelstaplers auch vorher um Zustimmung/Freigabe zu ersuchen ist, falls eine, wie auch immer geartete, Anhängevorrichtung an einem Gabelstapler angebracht werden soll. Der Schlepphaken, welcher sich am Heck des Gabelstaplers befindet, ist lediglich als 1. Anschlagpunkt, 2. als Vorrichtung/Anschlagpunkt zum "Freiziehen" aus einer festgefahrenen Fahrsituation oder 3. als Anschlagpunkt für das Verziehen eines fahrunfähigen Gabelstaplers auf ein Transportfahrzeug zu benutzen; niemals als Anhängevorrichtung von zu verziehenden anderen Fahrzeugen/Förderzeugen! Dies gilt selbstverständlich für jedes "Anbaugerät" (was auch meist nur unzureichend beachtet wird...). Die rechtliche Konsequenz ist übrigens eindeutig; die CE erlischt bei einem vom Hersteller nicht freigegebenem Umbau, der "Umbauer" wird zum Hersteller und kommt damit u.a. in die Produkthaftung...

    Ich habe als verantwortlicher bei Toyota Gabelstapler Deutschland übrigens bei entsprechenden Anfragen nie (!) eine solche Freigabe zum verziehen von Lasten/Anhängern erteilt; dies begründet mit den Unwägbarkeiten und Unfällen, die häufig bei solchen Einsätzen auftreten.

    Ansonsten schließe ich mich den in dem zitierten Beitrag getätigten Aussagen an; Gefährdungsanalyse und entsprechende Massnahmen bei z.B. Sichtbehinderung auch bei Rückwärtsfahrt. Jedoch besteht KEINE generelle Pflicht zur Ausstattung von Gabelstaplern mit Innenrückspiegeln, es gibt in jedem Einzelfall durchaus auch andere Möglichkeiten der Gefahrenreduzierung; die Pflicht zur Gefährdungsanalyse und allem weiteren/erforderlichen bleibt natürlich...

    und noch ein Kommentar bzgl. Altgeräte... auch bei Gabelstaplern gilt der Altgerätepassus...d.h. selbst Gabelstapler mit einer Hubeinrichtung, welche höher als 180 cm heben kann, benötigen nicht unbedingt ein Fahrerschutzdach... hier ist das Datum der Erstinbetriebnahme und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültige Rechtsvorschrift ausschlaggebend (auch wenn zum Glück nicht mehr sonderlich viele dieser "alten Schätzchen" durch unsere Betriebe bewegt werden...)

    LG vom Niederrhein...

  • Hallo Griffin,

    hier ist ein klarer Fehler in der entsprechenden Komnet-Aussage!


    Also in der aktuellen BGV D27 Flurförderfahrzeuge" steht es so drin. Ich weiss jetzt nicht, wo der Fehler da sein soll.

    Wo steht dieser "Altgerätepassus" für gabelstapler-Fahrerschutzdächer?
    In der BGI 603 - Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern steht unter 6 Fahrerschutzdach und Lastschutzgitter:
    ""Ein Fahrerschutzdach muss immer dann am Gabelstapler angebracht sein, wenn Güter gestapelt werden, die auf den Fahrer herabfallen können."" Da steht jetzt nichts von Ausnahmen. Ausnahmen würde ich auch nicht für sinnvoll halten.
    Außerdem welchen Sinn macht es, einen Mitarbeiter fahrlässig durch herabfallende Gegenstände zu gefährden?

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • hallo Frank,

    nun, im Prinzip stimme ich dir zu, aber...

    1. der bestimmungsgemäße Gebrauch eines betrieblichen Arbeitsmittels, hier eines Gabelstaplers wird durch den Hersteller in der zugehörigen Betriebsanleitung klar definiert. Genau lhier iegt der Fehler; früher wurde hier z.B. das "verziehen und schieben" als bestimmungsgemäßer Gebrauch definiert, heute aber eben nicht mehr.

    2. eine BGI ist zunächst "nur" eine Empfehlung, die erst bei einem Unfall (wer sich das ausgedacht hat, ist für mich persönlich schon selbst schwer angeschlagen...) in einen rechtswirksamen Stand erhoben wird -Stichwort: Stand der Technik- und damit zunächst nur eine Empfehlung und eben nicht verbindlich. Verbindlich ist natürlich die BGV D27, jedoch ist aus naheliegenden Gründen hier schon lange kein "update" mehr erfolgt, da dieses, um wirksam zu werden, einen neuerlichen Durchlauf durch die "genehmigenden" Instanzen sprich Bundestag müsste - und genau hier liegt der Hase im "Pfeffer", da hier die Befürchtung besteht/bestand, dass der Bundestag aufgrund der Deregulierungswut wohl dann dies nicht bestätigen würde, was zur Folge hätte, dass die gesamte D27 in die Sammelregel BGR 500 eingestampft würde (und damit ebenso ggfls max bei einem Unfall als Stand der Technik in rechtswirksamen Stand erhoben würde). Ich habe übrigens aus ziemlich verläßlicher Quelle (einem Mitglied aus dem schönen deutschen arbeitssicherheitsauschuss -scusie, ich merk mir einfach nie, wie dieser illustre Zirkel sich nennt-), dass in Bälde ohnehin die BGV D27 zurückgezogen werden wird -armes Deutschland sage ich dazu nur....

    und persönlich bin ich übrigens auch betroffen vom "fehlenden" Fahrerschutzdach: ich war bei Toyota Gabelstapler Deutschland u.a. auch mit der Sicherheit von Flurförderzeugen beschäftigt. Hier ist mir beispielsweise (wie auch fast sämtlichen anderen Herstellern von Gabelstaplern) in einem Zusammenhang ein Passus völlig entgangen; nämlich dieser mit dem Fahrerschutzdach. Toyota Gabelstapler hat im Jahre 2000 den Weltmarktführer (schlimmes Wort, entschuldigung) in der Lagerhausgerätetechnik, nämlich BT aus Schweden aufgekauft und sich natürlich munter an der Fortentwicklung dieser Geräte beteiligt. Es wurden hier natürlich auch Hubgerüste angebaut, die weit höher als 180 cm Lasten anheben können und die Geräte haben u.a. eine Fahrerstandplattform, womit sie eindeutig unter die BGV D27 fallen. Meist wurde aber übersehen, daß diese Geräte GAR KEIN Fahrerschutzdach hatten; es hat auch niemand hier ein Problem gesehen, da man es wohl (wie ich auch) einfach übersehen hat... Schau dir einfach mal den Fuhrpark deiner Kunden an, ob dort Lagerhaustechnik eingesetzt wird und ob diese alle Fahrerschutzdächer haben, du wirst erstaunt sein... Mir wurde diese Problematik erst bewusst, als mich ein Teilnehmer meiner Lehrgänge genau darauf ansprach und ich mit Entsetzen feststellen musste, hier ist ein eindeutiger Verstoss gegen die BGV D27, und ich war, zumindest, was Toyota anbetrifft, nicht ganz unbeteiligt...

    Ich habe dies mal mit einem befreundeten TAB besprochen und er riet mir, ganz still zu sein. Ich glaube, du kannst dir denken warum...

    Zu deiner Frage Altgeräte betreffend: es ist relativ einfach, wir haben auch die Ausnahmen in der BGV D27, nämlich die Maschinenaltbestände; hier der entsprechende Auszug aus der BGV D27:


    III. Beschaffenheit § 3

    Beschaffenheit


    (1) Für Flurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

    2) Absatz 1 gilt nicht für

    1. Flurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 der UVV „Kraftbetriebene Flurförderzeuge“ (VBG 12 b) vom 1. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind,

    2. sonstige Flurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der UVV „Flurförderzeuge“ (VBG 12 a) vom 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.


    Stichwort duales Arbeitsrecht bzw. -sicherheit...


    ...und da es tatsächlich noch Altgeräte gibt, die bei Einführung kein Fahrerschutzdach hatten, gilt dies entsprechend...


    schöne grüße vom niederrhein

  • moin Frank,

    gestern war es bereits ziemlich spät, deshalb erst heute noch eine kleine Ergänzung:

    der §4 des ProdSG regelt u.a. das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln, also auch Staplern. Hier heisst es in Absatz 3:

    (3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach

    § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

    Es ist also jeweils festzustellen, wann das betreffende technische Arbeitsmittel erstmalig in den europäischen Verkehrsraum eingeführt wurde und wie die zu der Zeit gültige Rechtsvorschrift war...

    Da fällt mir übrigens noch ein weiterer, interessanter Aspekt ein:

    bei den sogenannten mitgängergeführten Flurförderzeugen ist sicherzustellen bzw. Vorschrift, dass die Fahrgeschwindigkeit des Mitgängerflurförderzeuges die Schrittgeschwindigkeit (hier 6 Km/h) nicht überschreitet. Meist ist dies auch so, allerdings leider nur meist. Es gibt nämlich sogenannte Zwitter; also Flurförderzeuge, die über eine hochklappbare Standplattform verfügen und damit sowohl im Standplattformbetrieb als auch im mitgängergeführten Betrieb eingesetzt werden können. Nicht alle haben eine automatische Reduzierung/Drosselung der Fahrgeschwindigkeit von meist 16 bis 20 Km/h auf die dann vorgeschriebenen 6 Km/h, wenn die Standplattform hochgeklappt wird und es im mitgängergeführten Betrieb eingesetzt wird. Dies ist manchmal herstellerseits versäumt worden und oft genug durch Veränderungen an der Steuerelektronik durch Monteure (oft auf besonderen Wunsch der Flurförderzeugführer) geändert worden...

    In der zugehörigen CE steht natürlich, dass das Flurförderzeug allen geforderten Ansprüchen der Maschinenverordnung usw. entspricht; die Realität sieht oft anders aus.

    Nun hoffe ich, dass ich Euch/Dich nicht all zu sehr verwirrt habe...

    Grüße vom Niederrhein

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