Auffangwannen für wassergefährdende Stoffe

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  • Hallo zusammen,

    ich suche nun schon längere Zeit nach gesetzlichen Bestimmungen für Auffangwannen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen. Das WHG §62 beschreibt dies auch nur allgemein. Dann habe ich noch die StawaR gefunden. Hier steht schon mal was drin wie die Wanne denn aussehen soll, wenn man eine braucht. Dann habe ich noch was in der VAwS gefunden. Hier wird in §3 folgendes gesagt.

    (6) Ein Rückhaltevolumen ist bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen (WGK) 2 und 3 bis einschließlich eines Anlagevolumens von 0,1m³ oder der WGK 1 bis einschließlich eines Anlagevolumens von 1m³ nicht erforderlich, sofern sich diese auf einer befestigten Fläche befinden oder die Leckerkennung jederzeit durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist.

    Die Wassergefährdungsklasse steht auf dem Sicherheitsdatenblatt des Stoffes. Soweit kein Problem. Dies hieße allerdings, dass ich ein 200 Liter Faß Hydrauliköl auf einer befestigten Fläche ohne Auffangwanne lagern dürfte. Ich kann mir das nicht vorstellen. Kennt sich hier jemand damit besser aus wie ich?? Gibt es vielleicht noch andere Verordnungen die einfacher zu verstehen sind?? Schreibt die BG irgendetwas vor?? ?(

    Gruß

    Sascha

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  • Hallo Sascha,

    wenn dein 200L Fass Hydrauliköl die WGK 1 hat, ist das so. Du musst natürlich aufpassen, dass im SDB nicht drinsteht: "Darf nicht in Gewässer, Boden oder Kanalisation gelangen". Dann braucht deine befestigte Fläche besondere Anforderungen, z.B. einen WHG Anstrich oder verschließbare Kanaldeckel. Auch darf es nicht unter die Gefahrstoff VO fallen.
    Wohlgemerkt geht es nur um Lagerung, nicht um Abfüllung. Das ist ein anderes Thema.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Vielen Dank für deine Antwort. Im Sicherheitdatenblatt steht, dass der Stoff nicht ins Abwasser oder in Gewässer gelangen darf. Als Schutzmaßnahme steht hier "zur Rüchaltung muß ein Flüssigkeitsbindemittel vorhanden sein". Ich gehe mal davon aus, dass die Maßnahmen die im SDB stehen ausreichend sein müssen. Das Thema Öl wäre somit klar. Vielen Dank!

    Wie siehts denn bei Gefahrstoffen aus?
    Was sagt denn die GefStoffV?
    In einem anderen Fall geht es um 5 Literkanister mit Benzin. Hier kommen insgesamt ca. 150Liter zusammen.

    Gruß
    Sascha

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