Auschluss des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes im Rahmen von Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall

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  • Leitsätze: Zum Ausschluss von Unfallversicherungsschutz im Rahmen von Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall (im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 32)
    Gericht: LSG Stuttgart
    Aktenzeichen: L 9 U 2788/11
    Datum: vom 14.5.2013
    Quelle Urteil: http://lrbw.juris.de/

    Aus den Gründen:
    ...K. verrichtete seine versicherte Tätigkeit nur solange, wie er sich in Richtung M., seinem Arbeitsort, mit seinem PKW fortbewegte.
    Er übte aber keine versicherte Tätigkeit mehr aus, als er nach dem ersten Unfall, der Kollision mit dem Fahrzeug des A., aus seinem Fahrzeug ausstieg, sich zum Fahrzeug des A. begab, um mit diesem abzusprechen, ob die Polizei gerufen bzw. wie der Unfall reguliert werden sollte.
    Dadurch ist der Weg zur Arbeit mehr als geringfügig unterbrochen worden. K. war vielmehr aus seinem Wagen ausgestiegen und war zu Fuss ca. 40m zum Wagen des A. gegangen. Damit war das Verhalten von K. nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges zur Arbeitsstätte, sondern durch eine andere Handlungstendenz, nämlich durch den Willen zur Kontaktaufnahme mit A. und zum Gespräch über die weitere Verfahrensweise gekennzeichnet...

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  • Moin,

    eine Juristenlogik, die man sogar nachvollziehen kann - allerdings hat das Ganze mit gesundem Menschenverstand nix zu tun. Der bleibt bei Gerichtsprozessen aber häufiger auf der Strecke... :n:

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.