2. Rettungsweg ?

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  • Müssen aus jeden Aufenthaltsraum zwei Rettungswege herausführen ?

    Oder ist eine Tür (Raum hat kein Fenster) evtl. ausreichend die aus dem Raum in den Flur führt ? ( Dieser Flur hat dann ausreichend Rettungsweg)

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen

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  • Hallo,

    mir würde sich die Frage stellen, es brennt im Flur und nun?

    Die Überlegung ist neben der Betrachtung der Vorschriften und Regelwerke, auch die Klärung des möglichen Brandortes und der dann gegebenen Rettungsmöglichkeit.

    MfG

    Jürgen

  • Hallo,

    diese Frage beantwortet Ihnen Ihre Landesbauordnung und ggf. zur Anwendung kommende
    Sonderbauvorschriften.

    Grundsätzlich brauchen Sie von jedem Aufenthaltsraum aus, mindestens zwei voneinander
    unabhängige Rettungswege. Diese können über den selben notwendigen Flur führen.
    Der 2. Rettungsweg kann hierbei auch über Geräte der Feuerwehr erfolgen, sofern
    keine Bedenken bestehen. Hier der Auszug aus der MBO:

    § 33
    Erster und zweiter Rettungsweg

    (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige
    Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins
    Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben
    notwendigen Flur führen.

    (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg
    über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder
    eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter
    Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist,
    in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

    (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die
    Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der
    Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte
    wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der
    Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Oder ist eine Tür (Raum hat kein Fenster) evtl. ausreichend die aus dem Raum in den Flur führt ? ( Dieser Flur hat dann ausreichend Rettungsweg)

    Ergänzend zu Simons Auszügen möchte ich den Hauptaugenmerk auf "notwendigen Flur" richten. Ein einfacher Flur ist nicht ausreichend. Wichtig wäre hier, dass dieser als Flucht- und Rettungsweg gekennzeichnet ist, über entsprechende Rauchsperren (z. B. RS-Türen) gem. LBO, Sonderbaurichtlinien verfügt und durch seine Funktion natürlich von Brandlasten frei gehalten und, wenn erforderlich, baulich geändert wird (z. B. Schottungen etc). Kommt ja auch auf die Größe und die Anzahl der Personen, der Brandmeldetechnik, etc an. Is jetzt aber erstmal eine Pauschalaussage, da nicht genug Informationen zur Verfügung stehen.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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