Übergabe gefährlicher Abfälle an den Entsorger - Was ist zu beachten?

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  • Hallo,

    ich stehe hier gerade vor einer kniffeligen Frage.
    Was hat die Person, die im Betrieb anfallende gefährliche Abfälle an den Entsorger übergibt, alles zu beachten?

    Ich weiß, dass sie sich von der Rechtmäßigkeit der Entsorgung überzeugen muss.
    Sprich, ob der Entsorger den gefährliche Abfall auch annehmen darf.
    Deweiteren müssen die Angaben auf dem Übernahmeschein (Abfallart, Menge, etc.) kontrolliert werden.

    Gibt es sonst noch Dinge, die die übergebende Person zu beachten hat?

    Danke für eure Hilfe!
    Gruß
    Florian

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  • Da sind ja mehrere Rechtsgebiete tangiert, dementsprechend komplex kann die Antwort ausfallen.

    Zunächst einmal müssen die Abfälle korrekt verpackt und deklariert sein. Dann muss die Deklaration mit der evt. erforderlichen Kennzeichnung übereinstimmen und dies in den notwendigen Begleitpapieren ebenfalls aufgeführt sein. Das Entsorgungsfahrzeug muss für den zu transportierenden Stoff geeignet sein und auch eine entsprechende Kennzeichnung tragen (A).
    Ist der Abfall auch Gefahrgut, so kommen noch einige Punkte dazu, vom Fahrer mit ADR Schein über die Fahrzeugausrüstung bis zu den Begleitpapieren und den darauf in vorgeschriebener Form festgelegten Informationen.
    Ohne konkrete Stoffvorgabe kann man hier eine fast unendlich lange Liste mit allen Eventualitäten aufführen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Beispielsweise PER-haltige Schlämme --> gefährlicher Abfall weil ein * neben der Abfallschlüssselnummer steht.

    Du hast natürlich mit allem was du geschrieben hast recht, nur gehts mir nur um die Sichtweise des Übergebenden.
    Also was muss diese Person beachten/kontrollieren.
    Was der Fahrer oder das Entsorgungsunternehmen zu beachten haben, interessiert in dem Fall nicht.

    Hoffe durch die Einschränkungen den Sachverhalt besser konkretisiert zu haben.

  • Zuerst die frage


    Abfälle mehr als 20 t einer Art?

    Dann muss man es vorher bei der Behörde anmelden

    Wenn nicht, geht es über sammelentsorgungsnachweis

    entsorgen kann nur, wer auch eine signierkarte hat, da es nur noch elektronisch gehen kann in europa ( eigentlich :) )

    Dann muss man bewusst sein, man bleibt eigentümer, bis die entsorgen vollendet ist. selber aufm lkw der auf der BAB ist, bist du noch eigentümer


    daher muss man die ladesicherheit beachten. haste die papier alle. hat der fahrer ein gültigen fahrausweis. darf er nach adr gefahrstoffe fahren. hat die entsorgerfirma dir vorher ein zerfikat gezeigt, das die den abfall annehmen dürfen und transportieren.

    daher ist es einfacher, bei einzelabfällen, einen guten entsorger in der nähe zu nehmen, der eine "vorort" betreuung macht. dann kann er dir alles zeigen

    bei großen massen und artenvielfallt, muss man eh einen abfallbeauftragten haben. der kennt sich meistens gut aus

  • Nein, die Menge ist deutlich unter 20 to / Jahr und Abfallart. Geht also über den Sammelentsorgungsnachweis.

    Also die übergebende Person muss:

    - Die Ladungssicherung beobachten
    - Die Fahrerlaubnis des Fahrzeugführers kontrollieren
    - Die ADR-Bescheinigung ("Gefahrgutführerschein") kontrollieren
    - Das Efb-Zertifikat auf die Abfallschlüsselnummer prüfen

    Hab ich noch was vergessen?

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  • ...Also was muss diese Person beachten/kontrollieren.
    Was der Fahrer oder das Entsorgungsunternehmen zu beachten haben, interessiert in dem Fall nicht.....

    Was der Fahrer zu beachten hat, interessiert den übergebenden, denn er übernimmt einige Dinge als Versender und evt. Verlader. So ist z.B. der Versender für die korrekten Begleitpapiere zuständig und auch verantwortlich, auch wenn der Entsorger dies oft als Dienstleistung erledigt. Auch die Abfalldeklaration, Kennzeichnung, Verpackung und gefahrgutrechtliche Einstufung ist Sache des Versenders. Der Versender hat auch Prüfpflichten gegenüber dem Fahrer, denn er darf den Abfall nicht übergeben, wenn z.B. die gefahrgutrechtlichen Voraussetzungen vom Fahrer/Fahrzeug nicht erfüllt sind. Die Ladungssicherung ist Sache des Verladers und das kann durchaus auch der Versender sein, zumindest muss er sich überzeugen, dass der Fahrer, wenn er die Ladung selbst lädt, entsprechende Ladungssicherung durchführt.
    Beim Übernahmeschein Verfahren benötigt der Versender eine Kopie des Entsorgungsnachweises (EN) und muss natürlich auch prüfen, ob die Vorgaben des EN zum Abfall passen. Auch die 20t/Jahr als Mengenschwelle einer ASN sind zu beachten, denn bei deren Überschreitung geht die Sammelentsorgung nicht mehr, wie ja bereits erwähnt.

    Nachtrag: Der Übergebende benötigt auch eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR, welche mindestens jährlich zu wiederholen ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.